Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 11.01.2011


BPatG 11.01.2011 - 24 W (pat) 46/09

Markenbeschwerdeverfahren - Kostenauferlegung nach Widerspruchsrücknahme -


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
24. Senat
Entscheidungsdatum:
11.01.2011
Aktenzeichen:
24 W (pat) 46/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 302 54 263

(hier: Kostenantrag des Markeninhabers)

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richter Viereck und Paetzold in der Sitzung vom 11. Januar 2011

beschlossen:

Der Kostenantrag des Markeninhabers wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der nach Rücknahme des Widerspruchs aufrechterhaltene Kostenantrag des Markeninhabers ist, soweit er die Kosten des Beschwerdeverfahrens betrifft, weiterhin zulässig (§ 71 Abs. 4 MarkenG), jedoch in der Sache nicht begründet.

2

Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, wonach das Bundespatentgericht die Kosten des Beschwerdeverfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen kann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das Gesetz geht somit (was auch durch § 71 Abs. 1 Satz 2 und - für das patentamtliche Verfahren - § 63 Abs. 1 MarkenG deutlich wird) im Grundsatz davon aus, dass im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt und dass es für eine Abweichung hiervon stets besonderer Umstände bedarf (vgl. zum - inhaltlich übereinstimmenden - früheren Recht: BGH BlPMZ 1973, 23 - Lewapur). Derartige besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, ausnahmsweise der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, sind nicht vorgetragen und für den Senat auch nicht in sonstiger Weise ersichtlich. Es war das selbstverständliche Recht der Widersprechenden, ihre Marke mit den dafür zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht zu verteidigen. Zwar mag der Widerspruch angesichts der konkreten Sach- und Rechtslage kaum erfolgversprechend gewesen sein, als rechtsmissbräuchlich erhoben kann er aber nicht angesehen werden.

3

Auch dass die Widersprechende sich durch Rücknahme des Widerspruchs nach Durchführung der mündlichen Verhandlung gleichsam freiwillig in die Lage der Unterliegenden begeben hat, stellt nach der gesetzlichen Regelung (§ 71 Abs. 4 MarkenG) im vorliegenden markenrechtlichen Verfahren keinen Grund für eine Kostenauferlegung dar. Insoweit unterscheiden sich die Regelungen des MarkenG grundlegend von denen der ZPO.

4

Werner

Paetzold

Viereck