Entscheidungsdatum: 27.10.2016
In der Beschwerdesache
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betreffend die Markenanmeldung 30 2014 003 241.4
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Oktober 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich, des Richters Schmid sowie der Richterin Lachenmayr-Nikolaou
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. November 2014 und vom 17. September 2015 aufgehoben, soweit die Markenanmeldung 30 2014 003 241.4 in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 35 „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Kaffee und Schmuckwaren“ zurückgewiesen worden ist.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen.
I.
Die Anmelderin hat am 13. Mai 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beantragt, die Bezeichnung
weitewinkel
als Wortmarke für die Waren bzw. Dienstleistungen
Klasse 16: Fotografien;
Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Fotografien, Druckereierzeugnisse, Kaffee, Merchandisingprodukte und Schmuckwaren;
Klasse 41: Fotografieren; online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen;
Klasse 42: Dienstleistungen eines Grafikdesigners; digitale Bildbearbeitung (Grafikerdienstleistungen);
in das beim DPMA geführte Markenregister einzutragen.
Die Markenstelle für Klasse 42 des DPMA hat die Anmeldung durch Beschlüsse vom 28. November 2014 und - im Erinnerungsverfahren - vom 17. Septem-ber 2015 zurückgewiesen, weil es sich bei der angemeldeten Bezeichnung „weitewinkel“ um eine in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftige und freihaltebedürftige beschreibende Angabe handele (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 MarkenG). Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass das Wort „weitewinkel“ als Hinweis auf eine bestimmte Fototechnik eingeführt sei und daher den Inhalt bzw. Gegenstand der beanspruchten Waren und Dienstleitungen beschreiben könne.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin, die von der Einreichung einer Beschwerdebegründung abgesehen hat, hat sinngemäß beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 vom 28. November 2014 und vom 17. September 2015 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Eingaben der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache im aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang (Ziffer 1.) begründet, da insoweit Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht bestehen. Der angefochtene Beschluss war daher in diesem Umfang aufzuheben. Hinsichtlich der übrigen beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen weist die angemeldete Bezeichnung jedoch keinerlei Unterscheidungskraft auf (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), so dass die Markenstelle die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. § 37 Abs. 1, Abs. 5 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 - FUSSBALL WM 2006). Die Schutzhindernis dient dem im Allgemeininteresse liegenden Zweck, die Einräumung ungerechtfertigter Rechtsmonopole auszuschließen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 [Tz. 60] - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 17 - smartbook). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 - Postkantoor).
Nach diesen Grundsätzen fehlte der angemeldeten Bezeichnung „weitewinkel“ in Bezug auf die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen „Fotografien; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Fotografien, Druckereierzeugnisse, Merchandisingprodukte; Fotografieren; online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Dienstleistungen eines Grafikdesigners; digitale Bildbearbeitung (Grafikerdienstleistungen)“ zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung am 13. Mai 2014 jegliche Unterscheidungskraft.
Das angemeldete Wortzeichen „weitewinkel“ entspricht der zusammengezogenen und - nach der Wiedergabe der Wortmarke durch die Anmelderin - einheitlich in Kleinschreibung gehaltenen Fassung der Wortfolge „weite Winkel“. Die Angabe „weite Winkel“ bezeichnet ausweislich der durch die Markenstelle ermittelten Verwendungsbeispiele (vgl. die Anlagen zum Beanstandungsbescheid vom 22. August 2014) eine bestimmte Fototechnik, die auf der Verwendung eines Objektivs mit einem größerem Winkel als bei Normalobjektiven beruht. Diese Wortbedeutung liegt angesichts der ausgeprägten Bekanntheit entsprechender „Weitwinkelobjektive“ auch für das vorrangig angesprochene allgemeine Publikum nahe. Die Schreibweise des angemeldeten Zeichens löst sich zwar von den anerkannten Sprachregeln. Allerdings erschöpft sie sich in einer einfachen und werbeüblichen Abwandlung der zugrunde liegenden Wortkombination „weite Winkel“, ohne deren Verständnis durch das angesprochene Publikum zu berühren (vgl. ähnlich BGH, GRUR 2014, 1204 - DüsseldorfCongress).
Ausgehend von der vorgenannten Zeichenbedeutung wird die angemeldete Bezeichnung ausschließlich als produktbeschreibender Hinweis auf die bei der Herstellung von „Fotografien“ bzw. der Erbringung der Dienstleistungen „Fotografieren; Dienstleistungen eines Grafikdesigners“ angewandte Fototechnik und in Bezug auf die Dienstleistungen „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Fotografien, Druckereierzeugnisse, Merchandisingprodukte“, „online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen“ und „digitale Bildbearbeitung (Grafikerdienstleistungen)“ als Hinweis auf die Art der Fotografien, die Gegenstand dieser Handels-, Publikations- oder Verarbeitungsleistungen sind, wahrgenommen. Für ein Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis besteht insoweit kein Anhalt.
2. In Bezug auf die weiteren beanspruchten Waren, die in Ziffer 1. des Tenors im Einzelnen genannt sind, nämlich „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Kaffee und Schmuckwaren“ ist die angemeldete Wortfolge dagegen keinem Eintragungshindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG ausgesetzt. Insoweit bestehen keine Anzeichen dafür, dass das angesprochene Publikum dem angemeldeten Zeichen lediglich eine sachbeschreibende Bedeutung, die dem Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis entgegensteht, zuordnet.
3. Über die Beschwerde konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war weder beantragt, vgl. § 69 Nr. 1 MarkenG, noch aus Gründen der Sachdienlichkeit veranlasst, vgl. § 69 Nr. 3 MarkenG.