Entscheidungsdatum: 30.10.2012
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 300 81 287
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. Oktober 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters am Oberlandesgericht Heimen
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. November 2008 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 300 81 287 aufgrund der Widersprüche aus den Marken 460 469, 2 099 430 und 300 77 372 angeordnet worden ist.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2004 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts Widersprüche aus den Marken 460 469, 2 099 430 und 300 77 372 zurückgewiesen. Im Erinnerungsverfahren wurde mit Beschluss vom 21. November 2008 unter teilweiser Aufhebung des Erstbeschlusses die Löschung der angegriffenen Marke 300 81 287 für die Waren und Dienstleistungen "pharmazeutische Präparate; Präparate für die Gesundheitspflege; wissenschaftliche und industrielle Forschung" angeordnet. Im Übrigen wurde die Erinnerung der Widersprechenden zurückgewiesen. Gegen den Beschluss hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende mit den Erklärungen vom 11. September 2012 und vom 9. Oktober 2012 ihre Widersprüche zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO ist auszuspre-chen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Be-rücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu BPatGE 43, 96).