Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 30.04.2012


BPatG 30.04.2012 - 21 W (pat) 43/08

Patentbeschwerdeverfahren – keine erfinderische Tätigkeit – Hilfsantrag - unzulässiges Aliud -


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsdatum:
30.04.2012
Aktenzeichen:
21 W (pat) 43/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 196 38 372

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Dr. Kortbein, Dipl.-Ing. Veit und Dipl.-Ing. Schmidt-Bilkenroth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Auf die am 19. September 1996 unter Inanspruchnahme der japanischen Prioritäten 7-267759 vom 20. September 1995 und 8-261469 vom 9. September 1996 mit der Bezeichnung "Anschlusskabel für einen Sensor" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 196 38 372 erteilt worden.

2

Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 28. September 2006 erfolgt.

3

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet gegliedert:

4

M1 Anschlusskabel

5

M2 zur Verwendung in einem O2-Sensor und zum Zuführen von elektrischem Strom zum Betreiben des Sensors oder zum Übertragen eines vom Sensor erhaltenen Signals,

6

M3 wenn das Anschlusskabel im Sensor verwendet wird,

7

(M1) wobei das Anschlusskabel aufweist:

8

M4 eine Leitereinheit, die rostfreie Stahldrähte (2) und Kupferdrähte (3) aufweist,

9

M5 wobei der rostfreie Stahldraht (2) eine Härte von nicht mehr als 300 MHv aufweist und

10

M6 die Stahldrähte (2) und die Kupferdrähte (3) miteinander verseilt oder gebündelt sind, und

11

M7 eine Umhüllungseinheit zum Bedecken der Leitereinheit,

12

M8 wobei ein Querschnitts-Prozentanteil der rostfreien Stahldrähte (2) in einem radialen Querschnitt des Anschlusskabels (1; 11; 12; 13) ausgenommen der Umhüllungseinheit zwischen 30 bis 70 % liegt.

13

Der erteilte Patentanspruch 6 lautet gegliedert:

14

N1 Verwendung eines

15

N2 Anschlusskabels

16

(N1) zum Zuführen von elektrischem Strom zum Betreiben eines Sensors oder zum Übertragen von Informationen aus einem Sensor,

17

N3 wobei das Anschlusskabel aus miteinander verseilten Hybriddrähten (25) besteht,

18

N4 und man die Hybriddrähte (25) durch integrales Ausformen oder Ausbilden von rostfreiem Stahl und Kupfer erhält

19

N5 und wobei der Querschnitts-Prozentanteil des rostfreien Stahldrahts im radialen Querschnitt der Hybriddrähte (25) zwischen 30 bis 70 % beträgt.

20

Nach Prüfung des am 22. Dezember 2006 eingegangenen Einspruchs hat die Patentabteilung 34 das Patent mit Beschluss vom 23. April 2008 widerrufen.

21

Im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind u. a. folgende Druckschriften herangezogen worden:

22

D1 JP 63-19709 U

23

D1’ englischsprachige Übersetzung zu D1

24

D2 JP 04-52887 Y2

25

D2’ englischsprachige Übersetzung zu D2

26

D4 EP 0 465 978 A1

27

D7 Fachkunde Kraftfahrzeugtechnik. 25., neubearb. Auflage, D-42781 Haan-Gruiten : VERLAG EUROPA-LEHRMITTEL, 1994, Seite 281.

28

Gegen den Beschluss der Patentabteilung 34 über den Widerruf des Patents richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

29

Mit Hinweis vom 5. Dezember 2011 sind noch folgende weitere Druckschriften vom Senat in das Einspruchsbeschwerdeverfahren eingeführt worden:

30

D21 WEGST, C. W.: Stahlschlüssel. 16. Auflage, D-7142 Marbach : Verlag Stahlschlüssel Wegst GmbH, 1992, Seiten 292-296, 337, 364-367, 387, ISBN 3-922599-09-5.

31

D22 DIN EN 10088-3: 1995-08, Seiten 1-5, 10-11, 19, 26, 32

32

D23 ISO 4964:1984, Steel – Hardness conversions, Auszug: Deckblatt, Seiten 1-2

33

D24 ISO 6507/1-1982, Metallic materials – Hardness test – Vickers test – Part 1

34

D25 ISO 6507/3-1989, Metallic materials – Hardness test – Vickers test – Part 3

35

D26 MENDE, D.; SIMON, G.: Physik - Gleichungen und Tabellen. 7., neubearb. Auflage, Leipzig : VEB Fachbuchverlag, 1981, Seiten 52 f., 168 f.

36

In der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2011 verteidigt die Patentinhaberin das angegriffene Patent weiter mit

37
- den Ansprüchen 1 bis 9 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Hauptantrag,
38
- hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 5 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrag 1,
39
- hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 5 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrag 2,
40
- hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 6 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrag 3,
41
- hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 2 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrag 4,jeweils mit Beschreibung und Zeichnungen gemäß der Patentschrift.

42

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet gegliedert (Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 sind hervorgehoben):

43

M1 Anschlusskabel

44

M2 zur Verwendung in einem O2-Sensor und zum Zuführen von elektrischem Strom zum Betreiben des Sensors oder zum Übertragen eines vom Sensor erhaltenen Signals,

45

M3 wenn das Anschlusskabel im Sensor verwendet wird,

46

(M1) wobei das Anschlusskabel aufweist:

47

M4’ eine Leitereinheit, die lediglich rostfreie Stahldrähte (2) und Kupferdrähte (3) aufweist,

48

M5 wobei der rostfreie Stahldraht (2) eine Härte von nicht mehr als 300 MHv aufweist und

49

M6 die Stahldrähte (2) und die Kupferdrähte (3) miteinander verseilt oder gebündelt sind, und

50

M7 eine Umhüllungseinheit zum Bedecken der Leitereinheit,

51

M8 wobei ein Querschnitts-Prozentanteil der rostfreien Stahldrähte (2) in einem radialen Querschnitt des Anschlusskabels (1; 11; 12; 13) ausgenommen der Umhüllungseinheit zwischen 30 bis 70 % liegt.

52

Der nebengeordnete Patentanspruch 6 nach Hauptantrag lautet gegliedert (Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 6 sind hervorgehoben):

53

N1’ Verwendung eines

54

N2 Anschlusskabels

55

(N1’) zum Zuführen von elektrischem Strom zum Betreiben eines O 2 -Sensors oder zum Übertragen von Informationen aus einem O 2 -Sensor,

56

N3 wobei das Anschlusskabel aus miteinander verseilten Hybriddrähten (25) besteht,

57

N4 und man die Hybriddrähte (25) durch integrales Ausformen oder Ausbilden von rostfreiem Stahl und Kupfer erhält

58

N5 und wobei der Querschnitts-Prozentanteil des rostfreien Stahldrahts im radialen Querschnitt der Hybriddrähte (25) zwischen 30 bis 70 % beträgt.

59

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet gegliedert (Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 sind hervorgehoben):

60

M1’ Anschlusskabel

61

M2’ zur Verwendung in einem O2-Sensor (9) und zum Zuführen von elektrischem Strom zum Betreiben des Sensors oder zum Übertragen eines vom Sensor erhaltenen Signals,

62

M3’ wenn das wobei vier Anschlusskabel im Sensor verwendet wird vorhanden sind,

63

(M1’) wobei das jedes Anschlusskabel aufweist:

64

M4’ eine Leitereinheit, die lediglich rostfreie Stahldrähte (2) und Kupferdrähte (3) aufweist,

65

M5 wobei der rostfreie Stahldraht (2) eine Härte von nicht mehr als 300 MHv aufweist und

66

M6 die Stahldrähte (2) und die Kupferdrähte (3) miteinander verseilt oder gebündelt sind, und

67

M7 eine Umhüllungseinheit zum Bedecken der Leitereinheit,

68

M8 wobei ein Querschnitts-Prozentanteil der rostfreien Stahldrähte (2) in einem radialen Querschnitt des Anschlusskabels (1; 11; 12; 13) ausgenommen der Umhüllungseinheit zwischen 30 bis 70 % liegt,

69

M9 wobei zwei Anschlusskabel (181, 182) als Informations-Aufnahmekabel eines Sauerstoffsensorelements (91) und die anderen beiden Anschlusskabel (183, 184) als Heizleistungsanschlüsse für eine Heizvorrichtung (97) verwendet sind, die sich im Sauerstoffsensorelement (91) befindet,

70

M10 und die vier Anschlusskabel (181, 182, 183, 184) mit Nickelanschlüssen (991, 992, 993, 994) für das Sauerstoffsensorelement bzw. für die Heizvorrichtung verbunden sind.

71

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet gegliedert (Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 sind hervorgehoben):

72

M1’ Anschlusskabel

73

M2’’ zur Verwendung in einem O2-Sensor (9) und zum Zuführen von elektrischem Strom zum Betreiben des Sensors oder zum Übertragen eines vom Sensor erhaltenen Signals,

74

M3’ wenn das wobei vier Anschlusskabel im Sensor verwendet wird vorhanden sind,

75

(M1’) wobei das jedes Anschlusskabel aufweist:

76

M4’ eine Leitereinheit, die lediglich rostfreie Stahldrähte (2) und Kupferdrähte (3) aufweist,

77

M5 wobei der rostfreie Stahldraht (2) eine Härte von nicht mehr als 300 MHv aufweist und

78

M6 die Stahldrähte (2) und die Kupferdrähte (3) miteinander verseilt oder gebündelt sind, und

79

M7 eine Umhüllungseinheit zum Bedecken der Leitereinheit,

80

M8 wobei ein Querschnitts-Prozentanteil der rostfreien Stahldrähte (2) in einem radialen Querschnitt des Anschlusskabels (1; 11; 12; 13) ausgenommen der Umhüllungseinheit zwischen 30 bis 70 % liegt,

81

M9 wobei zwei Anschlusskabel (181, 182) als Informations-Aufnahmekabel eines Sauerstoffsensorelements (91) und die anderen beiden Anschlusskabel (183, 184) als Heizleistungsanschlüsse für eine Heizvorrichtung (97) verwendet sind, die sich im Sauerstoffsensorelement (91) befindet,

82

M10’ und die vier Anschlusskabel (181, 182, 183, 184) mit Nickelanschlüssen (991, 992, 993, 994) verbunden sind,

83

M11 wobei die Nickelanschlüsse (991, 992) für das Sauerstoffsensorelement mit einer externen Elektrode und einer internen Elektrode des Sauerstoffsensorelements (91) über interne Kabel (921, 922) verbunden sind und die Nickelanschlüsse (993, 994) für die Heizvorrichtung mit einer Heizvorrichtung (97) über interne Kabel (931, 932) verbunden sind.

84

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet gegliedert (Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 sind hervorgehoben):

85

M1 Anschlusskabel

86

M2 zur Verwendung in einem O2-Sensor und zum Zuführen von elektrischem Strom zum Betreiben des Sensors oder zum Übertragen eines vom Sensor erhaltenen Signals,

87

M3 wenn das Anschlusskabel im Sensor verwendet wird,

88

(M1) wobei das Anschlusskabel aufweist:

89

M4’ eine Leitereinheit, die lediglich rostfreie Stahldrähte (2) und Kupferdrähte (3) aufweist,

90

M5 wobei der rostfreie Stahldraht (2) eine Härte von nicht mehr als 300 MHv aufweist und

91

M6 die Stahldrähte (2) und die Kupferdrähte (3) miteinander verseilt oder gebündelt sind, und

92

M7 eine Umhüllungseinheit zum Bedecken der Leitereinheit,

93

M8 wobei ein Querschnitts-Prozentanteil der rostfreien Stahldrähte (2) in einem radialen Querschnitt des Anschlusskabels (1; 11; 12; 13) ausgenommen der Umhüllungseinheit zwischen 30 bis 70 % liegt,

94

M12 wobei die rostfreien Stahldrähte (2) durch Hitzebehandlung bei 1050°C für 20 Minuten unter Vakuum mit einem Druck von 10 -3 Torr (≈ 0,133 Pa) hergestellt sind.

95

Der nebengeordnete Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 3 lautet gegliedert (Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 6 sind hervorgehoben):

96

N1’ Verwendung eines

97

N2 Anschlusskabels

98

(N1’) zum Zuführen von elektrischem Strom zum Betreiben eines O 2 -Sensors oder zum Übertragen von Informationen aus einem O 2 -Sensor,

99

N3 wobei das Anschlusskabel aus miteinander verseilten Hybriddrähten (25) besteht,

100

N4 und man die Hybriddrähte (25) durch integrales Ausformen oder Ausbilden von rostfreiem Stahl und Kupfer erhält

101

N5 und wobei der Querschnitts-Prozentanteil des rostfreien Stahldrahts im radialen Querschnitt der Hybriddrähte (25) zwischen 30 bis 70 % beträgt,

102

N6 wobei der Hybriddraht (25) integral derart ausgebildet ist, dass der rostfreie Stahl (20) über dem Kupfer liegt.

103

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist dem Wortlaut nach identisch mit dem Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 3.

104

Hinsichtlich der übrigen Patentansprüche gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 4 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

105

Die Patentinhaberin beantragt,

106

den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. April 2008 aufzuheben und

107

das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 9 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2011 eingereichten Hauptantrag,

108

hilfsweise das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 5 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2011 eingereichten Hilfsantrag 1,

109

hilfsweise das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 5 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2011 eingereichten Hilfsantrag 2,

110

hilfsweise das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 6 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2011 eingereichten Hilfsantrag 3,

111

hilfsweise das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 2 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2011 eingereichten Hilfsantrag 4,

112

jeweils mit Beschreibung und Zeichnungen gemäß der Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

113

Der Einsprechende beantragt,

114

die Beschwerde zurückzuweisen.

115

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II

116

1. Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist nicht begründet, denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich der Gegenstand des Anspruchs 1 weder in der Fassung des Hauptantrags noch in der Fassung des Hilfsantrags 4 als patentfähig. Die Hilfsanträge 1 bis 3 sind unzulässig.

117

2. Die seitens des Senats von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung des Einspruchsvorbringens hat ergeben, dass der Einspruch zulässig ist. Denn der auf mangelnde Patentfähigkeit des Streitpatentgegenstandes gestützte Einspruch ist innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG ausreichend substantiiert worden. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin im Übrigen nicht bestritten worden.

118

3. Das Patent betrifft gemäß der Beschreibung (vgl. Patentschrift Absatz [0001]) ein Anschlusskabel für einen Sensor, insbesondere für einen Sauerstoffkonzentrationssensor in einem Kraftfahrzeug. In der Vergangenheit wurde (vgl. Patentschrift Absatz [0002]) hierfür eine Vielzahl von miteinander gebündelten Kerndrähten als Anschlusskabel verwendet. Üblicherweise wird für Kerndrähte Kupfer verwendet, während in einigen seltenen Fällen auch rostfreie Stahldrähte verwendet werden.

119

Bei Verwendung von Kupferdrähten für alle Kerndrähte sind die Elastizität und die Zugfestigkeit des Anschlusskabels gering und ebenso die durch Biegevorgänge hervorgerufene Ermüdung groß (vgl. Patentschrift Absatz [0003]).

120

Werden dagegen rostfreie Stahldrähte für alle Kerndrähte verwendet, ergibt sich eine befriedigende Zugfestigkeit und Elastizität des Anschlusskabels, wobei jedoch der elektrische Widerstand des Kabels außerordentlich hoch wird (vgl. Patentschrift Absatz [0004]).

121

Das Patent geht ferner von der JP 04-52887 Y2 (= Druckschrift D2) aus, aus der ein Anschlusskabel bekannt ist, welches Kupferdrähte als Kerndrähte verwendet, wobei rostfreie Stahldrähte um die Kerndrähte herum angeordnet sind. In einem Ausführungsbeispiel mit 7 Kupferdrähten und 30 Stahldrähten gleichen Durchmessers liegt der Anteil von rostfreiem Stahl bei ca. 81 %, so dass der elektrische Widerstand entsprechend hoch ist (vgl. Patentschrift Absatz [0005]).

122

Schließlich ist aus der JP 56-35656 A ein Anschlusskabel mit einer Vielzahl von miteinander verseilten Kupferdraht- und rostfreien Stahldraht-Bündeln bekannt. Dabei beträgt der Anteil des rostfreien Stahls lediglich ca. 22 %, so dass die Zugfestigkeit schwach, der elektrische Widerstand dagegen gering ist (vgl. Patentschrift Absatz [0006]).

123

Zur Beseitigung dieser Nachteile liegt dem Patent gemäß der Patentschrift (vgl. Abs. [0010]) daher die Aufgabe zugrunde, ein Anschlusskabel für einen Sensor zu schaffen, welches einen geringen elektrischen Widerstand und eine hohe Flexibilität, Zugfestigkeit sowie Elastizität aufweist.

124

Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und Dimensionierung von elektrischen Leitungen für die Kraftfahrzeugtechnik an, der – sofern er nicht selbst über entsprechende Kenntnisse verfügt – hinsichtlich Materialeigenschaften der zu verwendenden Werkstoffe einen Materialwissenschaftler zu Rate zieht.

125

4. Zum Hauptantrag:

126

4.1. Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zulässig.

127

Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 darin, dass im Merkmal M4’ das Wort "lediglich" ergänzt worden ist. Dadurch soll nach Auffassung der Patentinhaberin auf der Grundlage der ersten drei Ausführungsbeispiele und entsprechend den Figuren 1, 2, 4 und 5 verdeutlicht werden, dass das Anschlusskabel – genauer: die Leitereinheit des Anschlusskabels – ausschließlich aus Stahldrähten und Kupferdrähten besteht. Mit dieser sprachlichen Änderung ist aber keine inhaltliche Änderung verbunden. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass gemäß der Patentschrift, die ja gleichsam ihr eigenes Lexikon für die Interpretation der Begriffe in den Ansprüchen darstellt (BGH GRUR 1999, 909 - Spannschraube), für die Kupferdrähte nicht nur ein ausgekühlter Kupferdraht, sondern auch Drähte einer kupferbeinhaltenden Legierung verwendet werden können (vgl. Patentschrift Absatz [0013]).

128

Im Übrigen unterscheidet sich der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag vom ursprünglichen Anspruch 1 durch Änderungen, die im Prüfungsverfahren vorgenommen wurden und ebenfalls zulässig sind. So ist im Merkmal M2 der Sensor auf einen O2-Sensor auf der Grundlage der urspr. Beschreibung (siehe Offenlegungsschrift Seite 1 Zeilen 3-6 und Seite 4 Zeilen 32-35) eingeschränkt worden. Das gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1 hinzugekommene Merkmal M3 entnimmt der Fachmann aus der urspr. Beschreibung (siehe Offenlegungsschrift Seite 4 Zeilen 32-35). Das Merkmal M5 ist im urspr. Anspruch 2, das Merkmal M6 in der urspr. Beschreibung (siehe Offenlegungsschrift Seite 2 Zeilen 60-62 und Seite 4 Zeile 11-13) offenbart. Schließlich wurde der Anspruch 1 noch sprachlich und ohne inhaltliche Änderung umformuliert.

129

4.2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu, da er mit sämtlichen seiner Merkmale aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften bekannt ist. Dies kann im Einzelnen jedoch unerörtert bleiben, da er allemal auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht.

130

Die Druckschrift D2 beschreibt (siehe D2’: Seite 2) einen Anschlussdraht (= Merkmal M1) eines Sensors zum Erkennen des Betriebszustands einer Verbrennungskraftmaschine, insbesondere eines bekannten Sauerstoffkonzentrationssensors (= Merkmal M2). Der Sauerstoffkonzentrationssensor weist mehrere Untereinheiten auf, in die jeweils zwei Anschlussdrähte 4 eingeführt sind (siehe D2: Fig. 1, D2’: Seite 2) (= Merkmal M3).

131

Die Druckschrift D2 geht in der Beschreibungseinleitung (siehe Seite 3) davon aus, dass für den Anschluss des bekannten Sauerstoffkonzentrationssensors bisher konventionelle Kupferdrähte eingesetzt wurden. Dabei traten aber u. a. Probleme hinsichtlich Zug- und Biegefestigkeit auf. Um die Zugfestigkeit zu erhöhen, könnte der Querschnitt des Kupferdrahts erhöht werden, was aber wegen der Platzverhältnisse im Sensor nicht möglich ist. Auch wäre es denkbar, einen hochfesten Draht, beispielsweise SUS304, zu verwenden, der zwar eine hervorragende Zugfestigkeit, aber einen erhöhten spezifischen elektrischen Widerstand aufweist.

132

Ziel der Druckschrift D2 ist nun, einen Anschlussdraht bereitzustellen, der gute Eigenschaften hinsichtlich Flexibilität, Zug-, Biege- und Verdrehfestigkeit und gleichzeitig eine gute Leitfähigkeit aufweist.

133

Dazu zeigt die Druckschrift D2 in einem Ausführungsbeispiel (siehe D2: Fig. 2; D2’: Seite 4) einen Anschlussdraht mit einem Kupferdraht 10 in der Mitte und um diesen herum sechs umliegende Nickel-plattierte Kupferdrähte 11. Im Hinblick darauf, dass – wie oben ausgeführt – gemäß Streitpatentschrift als Kupferdrähte auch kupferbeinhaltende Legierungen zu verstehen sind, weist der aus der Druckschrift D2 bekannte Anschlussdraht mithin sieben Kupferdrähte auf, um die nun dreißig rostfreie Stahldrähte 12 liegen (= Merkmal M4’). Diese insgesamt 37 Drähte weisen alle den gleichen Durchmesser auf, sind verseilt ('stranded wires') (= Merkmal M6) und von einer Isolierschicht 13 bedeckt (= Merkmal M7).

134

Hinsichtlich des Merkmals M5 finden sich in der Druckschrift D2 zwar keine Angaben zur Härte der Stahldrähte 12. Jedoch wird in der Druckschrift D2 als Stahldraht 12 explizit ein SUS304-Stahldraht verwendet (siehe D2’: Seite 4), wie er auch in der Beschreibung des Patents im Absatz [0013] und für das erste Ausführungsbeispiel im Absatz [0039] angegeben ist. Für diesen Draht wird gemäß Patentbeschreibung (siehe Absatz [0018]) die Härte von nicht mehr als 300 MHv eingehalten. Damit weist das aus der Druckschrift D2 bekannte Anschlusskabel auch, zumindest implizit, das Merkmal M5 auf.

135

Im Übrigen weiß der zuständige Fachmann aufgrund seines durch die Druckschriften D21, D22, D23, D24, D25 belegten Fachwissens, dass der nach einer japanischen Norm bezeichnete SUS304-Stahldraht dem deutschen Stahl mit der Stoffnummer 1.4301 entspricht (siehe D21: Seiten 364-367). Der rostfreie Stahl 1.4301 ist ein austenitischer Stahl (siehe D22: Seiten 10, 11), der sich bei Kaltverformung verfestigt (siehe D22: Seite 26) und daher im lösungsgeglühten Zustand verwendet wird, da nur für diesen Wärmebehandlungszustand die Angaben in den Tabellen 7-11 für die mechanischen Eigenschaften bei Raumtemperatur gelten (siehe D22: Seite 4, 8.5 Mechanische Eigenschaften). Für den Stahl 1.4301 gilt entsprechend im lösungsgeglühten Zustand eine maximale Härte von 215 HB nach Brinell (siehe D22: Seite 19). Dieser Härte nach Brinell entspricht in etwa eine Härte von 230 nach Vickers (siehe D23: Seite 2), wobei sich die Härteprüfung nach Vickers und die Mikrohärteprüfung nach Vickers bei ansonsten gleicher Prüfmethode lediglich in der aufgebrachten Prüfkraft unterscheiden (siehe D24: Seite 1 und D25: Seite iii).

136

Hinsichtlich des Merkmals M8 schließlich wird im Ausführungsbeispiel der Druckschrift D2 für das Anschlusskabel eine Kombination von 7, zum Teil Nickel-plattierten Kupferdrähten und 30 rostfreien Stahldrähten beschrieben. Das Verhältnis der Summe der Querschnittsflächen der Stahldrähte zur Summe der Querschnittsflächen aller 37 Drähte beträgt damit 81 % (= 30 / {30+7}).

137

Von diesem bekannten Anschlussdraht unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 im Merkmal M8. Dieses Merkmal kann aber eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

138

Es gehört nämlich zum Fachwissen des Fachmanns, dass Kupfer eine höhere Leitfähigkeit, aber eine geringe Zug- und Biegefestigkeit als Stahl hat. Angesichts dieser Eigenschaften von Stahl und Kupfer und der damit auch in der Beschreibungseinleitung der Druckschrift D2 geschilderten Problematik, ein Anschlusskabel bereitzustellen, das eine gute elektrische Leitfähigkeit bei gleichzeitig hinreichender Zug- und Biegefestigkeit aufweist, wird der Fachmann im Bedarfsfall von dem, lediglich in einem Ausführungsbeispiel der Druckschrift D2 vorgeschlagenen, Verhältnis von Stahl- und Kupferdrähten abweichen, um im jeweiligen Anwendungsfall den hierfür optimalen Kompromiss zwischen Leitfähigkeit und Zug- bzw. Biegefestigkeit zu finden.

139

Dazu wird der Fachmann zum Einen eigene Untersuchungen anstellen, zum Anderen wird er sich aber auch im Stand der Technik nach vergleichbaren Anschlusskabeln mit Stahl- und Kupferdrähten umsehen. Dabei stößt er auf die Druckschrift D1, die ebenfalls einen elektrischen Draht (= Merkmal M1) beschreibt. Dieser Draht besteht (siehe D1: Fig. 2, 4; D1’: Seiten 3, 4) aus innenliegenden rostfreien Stahldrähten 2, die von Kupferdrähten 3 umgeben sind (= Merkmal M4’). Die Stahl- und Kupferdrähte sind verseilt (= Merkmal M6) und von einem Isolationsmaterial 5 bedeckt (= Merkmal M7).

140

Ferner führt auch die Druckschrift D1 aus, dass durch eine angemessene Veränderung der Anzahl der Stahl- und Kupferdrähte die Charakteristik des elektrischen Drahts hinsichtlich elektrischer Leitfähigkeit und Biegefestigkeit je nach Anwendungsfall wie gewünscht eingestellt werden kann (siehe D1’: Seite 3 Abs. 2 und Seite 5).

141

Entsprechend schlägt nun die Druckschrift D1 ein erstes Ausführungsbeispiel vor, bei dem 7 Stahldrähte von 12 Kupferdrähten gleichen Durchmessers umgeben sind, was ein Verhältnis der Summe der Querschnittsflächen der 7 Stahldrähte zur Gesamtquerschnittsfläche der insgesamt 19 Drähte von ca. 37 % zur Folge hat.

142

Im zweiten Ausführungsbeispiel werden 19 Stahldrähte von 18 Kupferdrähten umgeben, wodurch sich obiges Verhältnis zu ca. 51 % ergibt.

143

Beide Ausführungsbeispiele geben also einen Querschnitts-Prozentanteil an, der im Bereich des Merkmals M8 liegt.

144

Damit legt es die Druckschrift D1 dem Fachmann nahe, bei dem aus der Druckschrift D2 bekannten Anschlusskabel das Verhältnis von Stahl- und Kupferdrähten zum Zwecke einer besseren Leitfähigkeit niedriger zu wählen. Insbesondere wird der Fachmann in einem ersten Schritt – gemäß dem zweiten Ausführungsbeispiel der Druckschrift D1 – anstelle von 30 nur noch 19 Stahldrähte bei insgesamt 37 Drähten vorsehen, was gemäß Merkmal M8 einen Querschnitts-Prozentanteil von 51 % ergibt, womit er zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangt.

145

4.3. Die Patentinhaberin hat beantragt, das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 9 gemäß Hauptantrag beschränkt aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit Patentansprüchen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4. Dass sie daneben auch eine beschränkte Aufrechterhaltung im Umfang des nebengeordneten Anspruchs 6 oder der Unteransprüche 2 bis 5 und 7 bis 9 gemäß Hauptantrag begehrt, hat die Patentinhaberin weder ausdrücklich noch stillschweigend zu erkennen gegeben.

146

Darüber hinaus lassen auch diese Ansprüche keine patentbegründenden Merkmale erkennen, was die Patentinhaberin im Übrigen auch nicht geltend gemacht hat (vgl. dazu BGH GRUR 2007, 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II in Fortführung von BGH GRUR 1997, 120 ff. - elektrisches Speicherheizgerät).

147

So beruht der Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 6, der nach Überzeugung des Senats zulässig ist, auf keiner erfinderischen Tätigkeit, da ein Anschlusskabel mit den Merkmalen N2, N3, N4, N5 aus der Druckschrift D4 bekannt und dort für den Einsatz in Kraftfahrzeugen vorgesehen ist. Damit wird auch eine spezielle Verwendung für einen O2-Sensor gemäß dem Merkmal N1’ in Verbindung mit der Druckschrift D2 oder der Druckschrift D7 nahegelegt.

148

5. Zu den Hilfsanträgen 1 und 2:

149

Die zusätzlichen Merkmale M9, M10 im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und die zusätzlichen Merkmale M9, M10’, M11 im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 sind zwar in den ursprünglichen Unterlagen offenbart (siehe Offenlegungsschrift Seite 4 Zeilen 32-43). Dennoch sind diese Patentansprüche nach Überzeugung des Senats unzulässig, da sie den Schutzbereich des erteilten Patents erweitern. Durch eine Änderung der Patentansprüche darf nicht der Nichtigkeitsgrund der Erweiterung des Schutzbereiches gemäß § 22 Abs. 1 (letzte Alternative) PatG geschaffen werden (siehe BGH GRUR 2005, 145 – elektronisches Modul, Rdn. 41). In allen Verfahren nach Patenterteilung ist daher eine Erweiterung des Schutzbereichs des Patents unzulässig (vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage § 22 Rdn. 10 und § 59 Rdn. 180).

150

Im vorliegenden Fall hatte der erteilte Anspruch 1 ein Anschlusskabel (M1), das eine Leitereinheit mit Stahl- und Kupferdrähten aufweist (M4), zum Gegenstand.

151

Demgegenüber ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 und gemäß Hilfsantrag 2 ein Anschlusskabel (M1’), bei dem vier Anschlusskabel vorhanden sind (M3’), wobei jedes Anschlusskabel (M1’) eine Leitereinheit mit Stahl- und Kupferdrähten aufweist. Dieser Gegenstand betrifft daher nicht mehr ein Anschlusskabel, sondern ein "Set" oder eine "Anordnung" aus vier Anschlusskabeln, die jeweils so aufgebaut sind, wie es im erteilten Anspruch 1 definiert ist.

152

Oben genannte BGH-Entscheidung betrifft zwar eine Nichtigkeitssache, jedoch ist auch im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren bei der Verteidigung eines Patents in veränderter Fassung die Zulässigkeit dieser Fassung ohne Beschränkung auf die gesetzlichen oder die geltend gemachten Widerrufsgründe zu prüfen (BGH GRUR 1998, 901 - Polymermasse). Damit ist eine nachträgliche Einbeziehung eines vom Streitpatent nicht geschützten Gegenstands in dieses Patent im Einspruchsbeschwerdeverfahren ebenso wie im Patentnichtigkeitsverfahren nicht möglich.

153

Abgesehen davon sind beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 und gemäß Hilfsantrag 2 die vier Anschlusskabel mit Nickelanschlüssen verbunden (Merkmal M10 bzw. M10’). Dieser Sachverhalt wird zwar in der ursprünglichen Beschreibung (siehe Offenlegungsschrift Seite 4 Zeilen 35 – 42) dort gestützt, wo die Verwendung von vier Anschlusskabeln bei einem Sauerstoffkonzentrationssensor geschildert wird. Jedoch geht aus den ursprünglichen Unterlagen, insbesondere der ursprünglich formulierten Aufgabe (siehe Offenlegungsschrift Seite 2 Zeilen 42 – 44), den ursprünglich formulierten Ansprüchen und eben auch der Schilderung der Verwendung (siehe Offenlegungsschrift Seite 4 Zeilen 32 – 43) eindeutig hervor, dass die Anmeldung auf ein Anschlusskabel mit bestimmten Anforderungen hinsichtlich Leitfähigkeit und Zug- und Biegefestigkeit gerichtet ist, nicht aber darauf, dass die vier Anschlusskabel mit Nickelanschlüssen verbunden sind. Allein wenn, wie hier, die Hinzufügung eines Merkmals einen technischen Aspekt betrifft, der den ursprünglich eingereichten Unterlagen in seiner konkreten Ausgestaltung oder wenigstens in abstrakter Form nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist, liegt schon nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Aliud vor (BGH GRUR 2011, 1003 – Integrationselement, Rdn. 29).

154

Die Patentinhaberin hat beantragt, das Patent hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1 und weiter hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 2 beschränkt aufrechtzuerhalten, schließlich hilfsweise mit Patentansprüchen gemäß den Hilfsanträgen 3 bis 4. Dass sie daneben auch eine beschränkte Aufrechterhaltung im Umfang der Unteransprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1, hilfsweise im Umfang der Unteransprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag 2 begehrt, hat die Patentinhaberin weder ausdrücklich noch stillschweigend zu erkennen gegeben.

155

Darüber hinaus lassen auch diese Ansprüche keine patentbegründenden Merkmale erkennen, was die Patentinhaberin im Übrigen auch nicht geltend gemacht hat (vgl. dazu BGH GRUR 2007, 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II in Fortführung von BGH GRUR 1997, 120 ff. - elektrisches Speicherheizgerät).

156

6. Zum Hilfsantrag 3:

157

6.1. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist nicht zulässig.

158

So wird in dem gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hinzugefügten Merkmal M12 gefordert, dass die im beanspruchten Gegenstand eingesetzten rostfreien Stahldrähte durch Hitzebehandlung unter einem Druck von 10-3 Torr hergestellt sind.

159

Hierzu wird in der ursprünglichen Beschreibung (siehe Offenlegungsschrift Seite 3 Zeilen 10-17) ausgeführt, dass hinsichtlich der Flexibilität vorzugsweise weiche rostfreie Stahldrähte mit einer Härte von 300 MHv (= Merkmal M5) eingesetzt werden. Weiter wird dann noch erläutert, dass man die weichen rostfreien Stahldrähte vorzugsweise durch Hitzebehandlung von harten rostfreien Stahldrähten erhält. Weiter vorzugsweise wird die Hitzebehandlung bei einer Temperatur von 1050°C und einer Behandlungszeitdauer von 20 Minuten durchgeführt. Schließlich kann diese Hitzebehandlung insbesondere bei einer höchsten Temperatur von 1050°C für 20 Minuten durchgeführt werden, wobei beispielsweise in einem Ofen die Atmosphäre unter Vakuum mit einem Druck von 10-3 Torr verringert wird. Diese Ausführungen in der ursprünglichen Beschreibung dienen dem Fachmann nach Überzeugung des Senats lediglich dazu, ihm zur Nacharbeitung der beanspruchten Lehre ein mögliches Herstellungsverfahren anzugeben, wie er zu einem rostfreien Stahldraht mit der geforderten Härteangabe "nicht mehr als 300 MHv" gelangen kann. Dass aber der Stahldraht zwingend unter diesem bestimmten Druck einer Hitzebehandlung zu unterziehen ist, ist für den Fachmann nicht zu entnehmen. Da überdies die Angabe eines Druckes ansonsten in den ursprünglichen Unterlagen nirgends vorkommt, liegt auch hier nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein den Widerruf nach sich ziehendes Aliud vor, da die Hinzufügung einen technischen Aspekt betrifft, der den ursprünglich eingereichten Unterlagen in seiner konkreten Ausgestaltung oder wenigstens in abstrakter Form nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist (BGH GRUR 2011, 1003 – Integrationselement, Rdn. 29).

160

Bei dieser Sachlage kann denn auch dahinstehen, inwieweit die Streichung der Worte "gleich denen sind, die" im Merkmal M12 gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 3 überhaupt zulässig ist.

161

6.2. Die Patentinhaberin hat beantragt, das Patent hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 3 beschränkt aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag 4. Dass sie daneben auch eine beschränkte Aufrechterhaltung im Umfang des nebengeordneten Anspruchs 5 oder der Unteransprüche 2 bis 4 und 6 gemäß Hilfsantrag 3 begehrt, hat die Patentinhaberin weder ausdrücklich noch stillschweigend zu erkennen gegeben.

162

Darüber hinaus lassen auch diese Ansprüche keine patentbegründenden Merkmale erkennen, was die Patentinhaberin im Übrigen auch nicht geltend gemacht hat (vgl. dazu BGH GRUR 2007, 862 ff. – Informationsübermittlungsverfahren II in Fortführung von BGH GRUR 1997, 120 ff. - Elektrisches Speicherheizgerät).

163

7. Zum Hilfsantrag 4:

164

7.1. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist zulässig.

165

Das gegenüber dem Patentanspruch 6 nach Hauptantrag hinzugefügte Merkmal N6 ist in der ursprünglichen Beschreibung (siehe Offenlegungsschrift Seite 3 Zeile 44 f.) offenbart und gemäß dem vierten Ausführungsbeispiel (siehe Offenlegungsschrift Seite 6 Zeilen 12-19 i. V. m. Fig. 6 und 7) für den Fachmann als zur Erfindung gehörend zu entnehmen gewesen.

166

7.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist neu, da er mit sämtlichen seiner Merkmale aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften bekannt ist. Dies kann im Einzelnen jedoch unerörtert bleiben, da er allemal auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht.

167

Die Druckschrift D4 beschreibt (siehe Seite 3 Zeilen 1, 56-58; Fig. 1) einen leichten elektrischen Draht 1 (= Merkmal N2) mit sieben verdrillten Einzeladern 2, die jeweils einen Kern 3 aus Stahl und eine den Kern 3 umschließende Schicht 4 aus Kupfer aufweisen (= Merkmal N3).

168

Die Einzeladern 2 des leichten elektrischen Drahts 1 werden (siehe Seite 5 Zeilen 39-50) hergestellt, indem Stahldrähte mit einem Durchmesser von 8 mm in Kupferrohre (Innendurchmesser 12 mm, Außendurchmesser 16 mm) eingesetzt werden. Die daraus resultierenden Materialien werden danach durch einen Pressring gezogen, um den Durchmesser auf ungefähr 10 mm zu reduzieren, und schließlich wiederholtem Ziehen und Weichglühen unterzogen, um den Durchmesser auf 0,13 mm zu reduzieren (= Merkmal N4).

169

Des Weiteren ist in der Druckschrift D4 auf Seite 4 Zeile 4 f. und im Anspruch 2 explizit angegeben, dass die Einzelader 2 einen Gewichtsanteil von Kupfer in einem Bereich von 20 – 80 % aufweist. Entsprechend liegt auch der Stahl-Gewichtsanteil im Bereich von 20 – 80 %. Da die Dichte von Stahl etwa 12 % niedriger ist als die von Kupfer (siehe dazu D26, Seite 52: 7,9 / 8,95 ≈ 0,88), ergibt die Umrechnung auf den Querschnitts-Prozentanteil des Stahldrahts einen Bereich zwischen 22 % (= 0,2 / 0,88) und 90 % (= 0,8 / 0,88). Dieser Bereich umschließt die durch das Merkmal N5 festgelegten Grenzen von 30 und 70 %.

170

Der Rechtsprechung des BGH zum Offenbarungsgehalt numerisch definierter Bereichsangaben folgend stellt die Nennung eines Mengenbereichs – nichts anderes kann vorliegend für eine Bereichsangabe der Querschnitts-Prozentanteile gelten – eine vereinfachte Schreibweise der zahlreichen möglichen, zwischen dem unteren und dem oberen Grenzwert liegenden Zwischenwerte dar (BGH GRUR 1990, 510 – Crackkatalysator I; BGH GRUR 1992, 842 - Chrom-Nickel-Legierung). Das hat im Regelfall zur Folge, dass sämtliche Zwischenwerte als offenbart anzusehen sind. Ob bestimmte Teilbereiche als vorteilhaft, zweckmäßig oder bevorzugt gekennzeichnet sind, ist demgegenüber ohne Bedeutung. Denn die umfassende numerische Bereichsangabe des bekannten Dokuments enthält grundsätzlich auch eine gleichermaßen umfassende Offenbarung aller denkbaren Unterbereiche (BGH GRUR 2000, 591 – Inkrustierungsinhibitoren). Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur unter besonderen vom Anmelder näher darzulegenden und gegebenenfalls zu beweisenden Umständen in Betracht, was im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist.

171

Damit ist auch das Merkmal N5 als aus der Druckschrift D4 bekannt anzusehen.

172

Ferner sieht die Druckschrift D4 den aus ihr bekannten leichten elektrischen Leiterdraht 1 für den Einsatz in Kraftfahrzeugen vor (siehe Seite 3 Zeile 1). Moderne Fahrzeuge haben nämlich eine steigende Anzahl von Steuer- und Regelschaltungen (siehe Seite 3 Zeilen 5-8) und aufgrund der steigenden Anzahl von Verdrahtungspunkten werden zunehmend leichtere Drähte bei hoher Zuverlässigkeit erforderlich. Um die mechanische Festigkeit sicherzustellen war es bisher notwendig (siehe Seite 3 Zeilen 9-11), Drähte mit größerem Durchmesser als elektrisch erforderlich zu verwenden, auch wenn die meisten der elektrischen Drähte zur Steuerung von Schaltungen lediglich zum Weiterleiten von Signalströmen verwendet wurden. Daraus entnimmt der Fachmann in Verbindung mit seinem, durch das vorveröffentlichte Fachbuch D7 belegte Fachwissen, dass der aus der Druckschrift D4 bekannte, leichte elektrische Leiterdraht 1 auch zum Zuführen von elektrischem Strom zum Betreiben speziell eines O2-Sensors oder zum Übertragen von Informationen aus einem O2-Sensor verwendet werden kann (= Merkmal N1’). Aus dem Fachbuch D7 (siehe Seite 281) kennt der Fachmann selbstverständlich den Hitzdraht-Luftmassenmesser, dessen Messsignal von der Motorelektronik für die Ansteuerung der Einspritzventile verwendet wird.

173

Von diesem bekannten leichten elektrischen Leiterdraht unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 noch im Merkmal N6. Dieses Merkmal kann aber eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

174

Denn bei einem integralen Ausformen oder Ausbilden von rostfreiem Stahl und Kupfer zur Bildung eines Hybriddrahtes gemäß dem Merkmal N4 stehen grundsätzlich nur zwei Möglichkeiten zur Verfügung. So kann zum Einen gemäß dem vierten Ausführungsbeispiel der Patentschrift (siehe Absatz [0057]) der Hybriddraht aus rostfreiem Stahl im Zentrum und über dem Stahl angeordnetem Kupfer bestehen, wie es auch aus der Druckschrift D4 (siehe Fig. 1 i. V. m. Seite 3 Zeilen 56-58) bekannt ist. Alternativ hierzu sieht das Merkmal N6 nun vor, den Hybriddraht derart auszubilden, dass der rostfreie Stahl über dem Kupfer liegt.

175

Da es allgemein aus dem Alltag bekannt ist, dass Kupfer an Luft eine Oxidationsschicht bildet (Kupferpatina an Regenrinnen und –fallrohren), liegt es im Rahmen des fachmännischen Handelns, von der aus der Druckschrift D4 bekannten Lehre abzuweichen und einen Hybriddraht mit einer Kupferseele und einer umgebenden Stahlschicht vorzusehen.

176

7.3. Auch der Unteranspruch 2, dessen kennzeichnende Merkmale für den Fachmann selbstverständlich und überdies aus der Druckschrift D1 (siehe 'insulation material' 5 in Fig. 1-4), D2 (siehe ‚cover’ 13 in Fig. 2) und D4 (siehe Seite 3 Zeilen 3-4) bekannt sind, lässt keine patentbegründenden Merkmale erkennen, was die Patentinhaberin im Übrigen auch nicht vorgetragen hat (vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II in Fortführung von BGH GRUR 1997, 120 ff. - elektrisches Speicherheizgerät).