Entscheidungsdatum: 09.02.2016
Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
I
Der Kläger begehrt mit dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren die Verpflichtung der Beklagten, zwei Schriftstücke aus seiner bei deren Sozialpsychiatrischen Dienst geführten Patientenakte zu entfernen, ihm Einsicht auch in die vorenthaltenen Teile dieser Akte zu gewähren und deren Vollständigkeit eidesstattlich zu versichern. Auf seinen sinngemäßen Antrag, im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO festzustellen, dass die Weigerung des Beigeladenen, die von dem Verwaltungsgericht angeforderten Akten der Beklagten vollständig vorzulegen, rechtswidrig ist, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren dem Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts vorgelegt und ausgeführt, die betreffenden beiden Schriftstücke seien für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des geltend gemachten Entfernungsanspruchs entscheidungserheblich, weil die Rechtmäßigkeit ihrer weiteren Aufbewahrung in der Patientenakte nur in Kenntnis ihres Inhalts beurteilt werden könne.
Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat den Feststellungsantrag als derzeit unzulässig abgelehnt. Das Verwaltungsgericht habe die erforderliche förmliche Verlautbarung, dass es die zurückgehaltenen Aktenteile für die Entscheidung des Rechtsstreits benötige, nicht getroffen. Eine solche Verlautbarung liege nicht bereits in der Vorlage an den Fachsenat. Die grundsätzlich gebotene Prüfung und förmliche Verlautbarung, welche konkreten Akten zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und zur Entscheidung des Rechtsstreits benötigt würden, sei auch im Übrigen nicht erfolgt. Eine entsprechende Prüfung und Verlautbarung sei nicht der Darstellung des Verwaltungsgerichts zu entnehmen, die beiden vorbezeichneten Schriftstücke, eine Aktennotiz vom 24. Juni 2002 und ein am 5. August 2002 eingegangenes Schriftstück ohne Datum, deren Vorlage verweigert worden sei, seien für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des geltend gemachten Entfernungsanspruchs entscheidungserheblich. Die betreffenden beiden Schriftstücke befänden sich im Original in der vorgelegten Patientenakte. Dass das Verwaltungsgericht darüber hinaus weitere Akten(teile) benötige, lege es in seinem Vorlagebeschluss nicht dar. Umstände, die ausnahmsweise ein Absehen von der grundsätzlich erforderlichen Verlautbarung gestatten würden, seien nicht erkennbar. Insbesondere sei es nicht ohne Weiteres zweifelsfrei ersichtlich, dass zur Entscheidung über den Entfernungsantrag bisher nicht vorgelegte Akten(teile) benötigt würden. An einer Darlegung der Erforderlichkeit einer Kenntnisnahme von dem Inhalt der zurückgehaltenen Akten(teile) mangele es auch in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht ist der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weigerung des Beigeladenen, die von dem Verwaltungsgericht angeforderten Bestandteile der von dem Sozialpsychiatrischen Dienst der Beklagten geführten Patientenakte vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, derzeit unzulässig ist. Denn im gegenwärtigen Verfahrensstadium ist offen, ob die Vorlage dieser Unterlagen zur Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche erforderlich ist.
Die in § 99 Abs. 1 VwGO geregelte Verpflichtung der Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten bezweckt, dem Gericht die erforderliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu ermöglichen und den Verfahrensbeteiligten Kenntnis von den entscheidungserheblichen Vorgängen zu verschaffen. Diese Zweckbestimmung beschränkt die Vorlagepflicht von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vermittelt keinen Anspruch auf Vorlage nicht entscheidungserheblicher Akten oder Urkunden. Darüber, ob bestimmte Akten oder Urkunden nach diesen Maßstäben der Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen, entscheidet das Gericht der Hauptsache. Dieses bestimmt mit seiner Entscheidung, welchen Gegenstand das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO hat (BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 <230 f.> m.w.N. und vom 17. März 2008 - 20 F 42.07 - juris Rn. 7).
An einem hiernach in aller Regel erforderlichen Beweisbeschluss oder einer vergleichbaren förmlichen Äußerung des Verwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 15) fehlt es in der Regel, wenn dieses die Akten gleichsam formularmäßig ohne jegliche dokumentierte rechtliche Erwägungen oder allein mit dem bloßen Hinweis auf deren Entscheidungserheblichkeit anfordert (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. August 2009 - 20 F 10.08 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 55 S. 73 und vom 3. März 2014 - 20 F 12.13 - juris Rn. 6). So verhält es sich hier.
An einer aussagekräftigen Verlautbarung des Verwaltungsgerichts fehlt es sowohl hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Entfernung zweier Schriftstücke aus der Patientenakte als auch in Bezug auf den überdies geltend gemachten Akteneinsichtsanspruch.
Hinsichtlich jenes Anspruchs hat das Verwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss allein ausgeführt, "die genannten Teile der Patientenakte [seien] entscheidungserheblich für den mit der Klage ... geltend gemachten Anspruch, die Schriftstücke aus der Patientenakte entfernen zu lassen, weil die Rechtmäßigkeit ihrer weiteren Aufbewahrung in der Akte nur in Kenntnis ihres Inhalts beurteilt werden [könne]". Indes sind die "genannten Teile der Patientenakte", nämlich die Aktennotiz vom 24. Juni 2002 und das am 5. August 2002 eingegangene undatierte Schriftstück, bereits Bestandteil der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Patientenakte wie auch der Gerichtsakte. Dass und gegebenenfalls welche weiteren von der Beklagten zurückgehaltenen Teile der Patientenakte dieses aus welchen rechtlichen Erwägungen als entscheidungserheblich für die Beurteilung des geltend gemachten Entfernungsanspruchs erachtet, ist seinem Vorlagebeschluss nicht zu entnehmen.
Desgleichen mangelt es an einer nachvollziehbaren Verlautbarung des Verwaltungsgerichts auch in Bezug auf den geltend gemachten Akteneinsichtsanspruch. Das wäre nur dann unschädlich, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich wären. Davon kann hier indes nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Zwar ist eine förmliche Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit entbehrlich, wenn die Pflicht zur Vorlage der zurückgehaltenen Unterlagen bereits Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Gericht zur Hauptsache ist und die dortige Entscheidung von der - allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden - Frage abhängt, ob die Akten geheimhaltungsbedürftig sind (BVerwG, Beschluss vom 3. März 2014 - 20 F 12.13 - juris Rn. 6 m.w.N.). Eine solche Abhängigkeit ist indes keineswegs zwingend. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass einem entsprechenden Akteneinsichtsanspruch keine Ausschlusstatbestände entgegenstehen, auf Grund derer die Kenntnis des Akteninhalts sich erübrigt. Das hat das Verwaltungsgericht zu klären. Daran fehlt es hier, wie der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts zutreffend darlegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.