Entscheidungsdatum: 16.12.2011
1. Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 7. Dezember 2010 gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 48 Monaten in Verbindung mit einer Kürzung seiner jeweiligen Dienstbezüge für die Dauer von 60 Monaten um jeweils ein Fünftel verhängt.
Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Soldaten mit Schriftsatz vom 18. Januar 2011 mit dem Ziel Berufung eingelegt, eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat mit Schriftsatz vom 12. Januar 2011 Berufung mit dem Ziel eingelegt, den Soldaten aus dem Dienstverhältnis zu entfernen.
Der Verteidiger des Soldaten hat seine Berufung mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2011, die Wehrdisziplinaranwaltschaft ihre mit Schriftsatz vom 3. November 2011 zurückgenommen.
2. Nach § 139 Abs. 2 WDO treffen die Kosten eines zurückgenommenen Rechtsmittels den, der es eingelegt hat. Da sowohl der Soldat als auch die Wehrdisziplinaranwaltschaft Berufung eingelegt und beide ihre Berufungen zurückgenommen haben, waren die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte dem Soldaten und dem Bund aufzuerlegen (vgl. Beschluss vom 29. Mai 1974 - 2 WD 31.73 -).
3. Für den Ersatz der im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen des Soldaten im Falle einer beiderseitigen Berufungsrücknahme trifft das Gesetz keine Regelung (Beschluss vom 27. Juli 2006 - BVerwG 2 WD 11.05 -). Die Vorschrift des § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO, wonach die dem Soldaten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen bei Rücknahme der Berufung durch den Wehrdisziplinaranwalt dem Bund aufzuerlegen sind, setzt voraus, dass allein der Wehrdisziplinaranwalt zu Ungunsten des Soldaten Berufung eingelegt hat (Beschlüsse vom 13. September 2001 - BVerwG 2 WD 14.01 - und vom 25. März 2003 - BVerwG 2 WD 23.02 -). Das ergibt sich mittelbar aus der gesetzlichen Regelung für den umgekehrten Fall, dass nur der Soldat Berufung eingelegt hat; dieser erhält seine notwendigen Auslagen nur dann - ganz oder teilweise - ersetzt, wenn sein Rechtsmittel Erfolg hatte (vgl. § 140 Abs. 4 und 5 WDO). Nimmt er dagegen sein Rechtsmittel zurück, muss er ebenso wie bei einem in vollem Umfang erfolglosen Rechtsmittel (vgl. § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO) seine notwendigen Auslagen selbst tragen (vgl. Urteil vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - BVerwGE 46, 101). Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung bei beiderseitiger Berufungsrücknahme schließt jedoch nicht aus, den Soldaten - dem Grundgedanken des § 140 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 WDO entsprechend - auch in einem solchen Falle aus Billigkeitsgründen von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen teilweise zu entlasten (vgl. Beschluss vom 27. Juli 2006, a.a.O.). Es erscheint daher angemessen, die Hälfte der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen.