Entscheidungsdatum: 16.02.2017
1. Verletzt ein Soldat durch die Herstellung heimlicher Filmaufnahmen in der innerhalb dienstlicher Unterkünfte gelegenen Stube einer Kameradin ihren höchstpersönlichen Lebensbereich, ist die Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.
2. Die kontinuierliche Erbringung von Spitzenleistungen und die tadelfreie Führung während eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens kommt einer Nachbewährung gleich und ist mit gleich hohem Gewicht für den Soldaten sprechend in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen.
1. Das Verfahren ist nach Anhörung des Soldaten, der zuvor der Anhörung der Vertrauensperson widersprochen hatte, mit Verfügung des Kommandeurs der 1. Luftwaffendivision vom 29. Juni 2011, dem Soldaten ausgehändigt am 26. Juli 2011, eingeleitet worden. Nach Gewährung des Schlussgehörs hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 12. Oktober 2011, zugestellt am 24. Oktober 2011, ein vorsätzliches Dienstvergehen zur Last gelegt.
2. Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat auf dieser Grundlage mit Urteil vom 26. April 2016 gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren verbunden mit einer Kürzung seiner jeweiligen Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von vier Jahren verhängt.
Die Kammer hat Folgendes festgestellt:
"Am Montag, dem 03. Januar 2011, dem ersten Tage nach den dienstfreien Weihnachts- und Neujahrsfeiertagen, traf der Soldat die Zeugin ... gegen 13:30 Uhr im Unterkunftsgebäude 236. Da er zu viel gekocht hatte, lud er sie zum Essen ein. Während des Essens erklärte die Zeugin, dass sie anschließend intensiv für eine Klausur lernen müsse, da sie mit Mathematik Probleme habe. Es kam dann eine Kameradin, die Zeugin Leutnant F. (damals Oberfähnrich), ins Zimmer und bot an, zum Einkaufen zu fahren. Die Zeugin ... nahm das Angebot an, und auch der Soldat fuhr dann mit. Weil die Zeugin ... ihre Euroscheckkarte vergessen hatte, lieh der Soldat ihr 50,-- € und bezahlte auch ihren Einkauf in etwa der gleichen Höhe. Auch bot er ihr an, ihr beim Lernen zu helfen und einige Sachen zu erklären. Dieses Angebot nahm die Zeugin an.
Nach dem Einkaufen und nach der Rückkehr in den ... begannen der Soldat und die Zeugin ... gegen 15:30 Uhr auf der von der Zeugin bewohnten Stube ... im Gebäude ... mit dem Lernen. Zwischen 16:30 und 17:00 Uhr verließ der Soldat die Stube und ging zum Sport. Gegen 19:00 Uhr kehrte er vom Sport zurück und klopfte in den folgenden zwei Stunden immer wieder bei der Zeugin an und fragte, ob sie noch Probleme habe. Dabei ging er mehrfach in ihre Stube und erklärte ihr das eine oder andere. Gegen 21:00 Uhr, als beide miteinander im Lernen begriffen waren, erschien die Stubennachbarin, die Zeugin R. (damals Oberfähnrich), und bot an, mit nach draußen zum Rauchen zu kommen. Sowohl die Zeugin ... als auch der Soldat folgten ihr. Schon nach etwa zwei Minuten verließ der Soldat die beiden Frauen wieder mit dem Bemerken, dass ihm kalt sei und er sich auf der Stube von Frau ... schon einmal die Unterlagen durchsehen wolle.
Der Soldat ging jedoch zunächst in seine Stube, holte aus dieser seinen leeren privaten Sportrucksack und einen Kamerawecker und begab sich dann auf die Stube der Zeugin, wo er sich anschließend etwa fünf Minuten allein aufhielt. Dort nahm er seinen Rucksack und deponierte ihn unter dem Schreibtisch der Zeugin .... Sodann nahm er den Kamerawecker, den er während der Weihnachtsferien als 'Multifunktionsuhr' von einem chinesischen Anbieter über 'eBay' im Internet erworben hatte. Dabei handelte es sich um ein Digitalgerät mit Speicherkarte (SD-Speicherkarte). Der Soldat versteckte das Gerät unter dem Schreibtisch, indem er es dort auf seinen Rucksack stellte. Dabei richtete er die als Wecker getarnte Kamera auf das Rauminnere mit Stuben- und Badtür aus. Dann schaltete er das Gerät so ein, dass es (zumindest in regelmäßigen Zeitabständen, wenn nicht durchgängig) digitale Filmaufnahmen machte. Bei geöffneter Badezimmertür wurde von der Kamera auch die Duschzelle erfasst. Der Soldat rechnete zumindest damit, den höchstpersönlichen Lebensbereich, ja den Intimbereich, der Zeugin zu verletzen, und nahm dies billigend in Kauf.
Als die Zeugin ... nach dem Rauchen auf ihre Stube zurückkehrte, lernte sie mit Unterstützung des Soldaten noch bis gegen 23:00 Uhr weiter. Dann verließ der Soldat die Stube. Die Zeugin duschte noch und ging anschließend zu Bett.
Am nächsten Morgen (04. Januar 2011) stand die Zeugin um 06:15 Uhr auf. Als sie ihre Kleidungsstücke vom Stuhl nahm, um mit diesen ins Bad zu gehen, fielen ihr die Socken auf den Boden. Sie schob den Stuhl beiseite, um sie aufzuheben. Dabei sah sie unter dem Schreibtisch einen Rucksack stehen, auf dem ein Wecker stand. Den Rucksack erkannte sie sogleich als den des Soldaten, den Wecker kannte sie nicht.
Noch am Morgen zeigte sie den Wecker ihrer Stubennachbarin, der Zeugin R. (damals Oberfähnrich), und fragte sie, ob er ihr gehöre oder sie ihn kenne. Beides verneinte die Zeugin. Da beide Soldatinnen zum Unterricht mussten, stellte sie den Wecker auf ihren Schreibtisch.
In der Mittagspause sah sie sich das Gerät genauer an. Dabei fielen ihr ein Infrarotempfänger und eine etwa Stecknadelkopf große Linse auf. Auch wegen des großen Akkus kam ihr der Gedanke, dass es sich um eine Kamera handelt könnte. Bei der anschließenden Suche im Internet fand sie das Gerät auf einer amerikanischen Webseite einschließlich der Anleitung zum Öffnen und Auslesen des Geräts. Sie rief ihre Kameradin, die Zeugin F. (damals Oberfähnrich), an und erzählte ihr davon. Während des Telefonats entdeckte sie die Speicherkarte am Wecker. Die Zeugin F. riet ihr, die Speicherkarte auszulesen, was Frau ... dann auch tat. Bei der Überprüfung der Speicherkarte mit Hilfe ihres Laptops stellte sie fest, dass auf dieser zahlreiche Filmsequenzen gespeichert waren. Diese zeigten am Anfang den Soldaten beim Ausrichten der Kamera und beim Einschalten oder Programmieren mittels einer Fernbedienung sowie im weiteren Verlaufe die Zeugin ..., wie sie sich auf ihrer Stube bewegt, unter anderem auch auf dem Wege zur und von der Dusche in entkleidetem Zustand.
Die Zeugin war entsetzt darüber, heimlich ausspioniert worden zu sein, hielt den Soldaten für den Urheber und empfand dies als schweren Vertrauensbruch. Sie packte den 'Spionagewecker' nebst Speicherkarte sowie den Rucksack und erstattete zusammen mit der Zeugin F. ihrem Hörsaalleiter, dem damaligen Major (jetzt Oberstleutnant) H., Meldung. Nachdem auch dieser sich einige Filmsequenzen angeschaut hatte, meldete er den Sachverhalt an den damaligen Inspektionschef und Disziplinarvorgesetzten, Oberstleutnant G.."
Der Soldat habe damit vorsätzlich ein Dienstvergehen (§ 23 SG) begangen. Er habe gegen die Pflicht zum treuen Dienen unter dem Aspekt der Loyalität zur Rechtsordnung (§ 7 SG) verstoßen, indem er durch die heimliche Aufstellung der als Wecker getarnten Kamera in der Stube einer Kameradin und die Fertigung von Filmaufnahmen aus deren Privatsphäre den Straftatbestand des § 201a Abs. 1 StGB erfüllt habe. Damit habe er auch die Kameradschaftspflicht (§ 12 SG) verletzt und gegen seine Pflicht zur Wahrung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG) verstoßen.
Es handele sich um ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das eine Dienstgradherabsetzung erforderlich mache. Hiervon habe die Kammer wegen der langen Verfahrensdauer und weiterer mildernder Gesichtspunkte abgesehen. Der Schwerpunkt des Dienstvergehens liege in dem Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht. Der Soldat habe vorsätzlich mit Unrechtsbewusstsein gehandelt. Unerheblich sei, ob er die Absicht gehabt habe, die Ehre, Rechte und Würde der Zeugin zu beeinträchtigen. Die Kameradschaftspflicht verbiete Handlungen, die objektiv geeignet seien, den militärischen Zusammenhalt zu gefährden. Den Soldaten belaste sein gezieltes und geplantes Vorgehen und die Ausnutzung des Vertrauens der Zeugin .... Nicht leicht zu nehmen sei auch die Verletzung der Wohlverhaltenspflicht, die funktionalen Bezug zur Erfüllung des Auftrages der Streitkräfte habe. Das Dienstvergehen habe dienstliche Auswirkungen gehabt. Es habe sich in der gesamten ...schule herumgesprochen und sei auch in anderen Dienststellen bekannt geworden. Der Soldat habe vom Lehrgang abgelöst und in die Laufbahn der Feldwebel zurückgeführt werden müssen, obwohl er sich bereits im zweiten Ausbildungsjahr befunden habe. Erschwerend wirke, dass der Soldat zum Zeitpunkt der Tat Oberfähnrich gewesen sei. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei die Dienstgradherabsetzung. Milderungsgründe in den Umständen der Tat lägen nicht vor. Insbesondere handele es sich nicht um eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines tadelfreien, im Dienst bewährten Soldaten. Das Handeln sei auch nicht durch einen schockartig ausgelösten psychischen Zwang ausgelöst worden. Dem Soldaten sei eine "Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten" diagnostiziert worden. Hierdurch sei die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Soldaten nicht erheblich eingeschränkt gewesen. Es sei daher nur ein weniger gewichtiger Milderungsgrund. Für den Soldaten spreche, dass er das Fehlverhalten eingeräumt habe und nicht vorbelastet sei. Das Fehlverhalten habe durch die Rückführung in die Feldwebellaufbahn für ihn selbst nachteilige Folgen gehabt und dadurch bereits eine gewisse erzieherische Wirkung erzielt. Als Milderungsgründe in seiner Person seien seine tadelfreie Führung und die über Jahre erbrachten, herausragenden Leistungen zu würdigen. Von einer Nachbewährung sei auszugehen. Für den Soldaten spreche, dass er zu seinem Fehlverhalten stehe und es bereue. Nach Abwägung aller Aspekte sei auf der zweiten Stufe der Bemessung wegen der Milderungsgründe und zur Kompensierung der langen Verfahrensdauer ein Beförderungsverbot gekoppelt mit einer Bezügekürzung noch ausreichend. Die zusätzliche Bezügekürzung sei erforderlich, weil der Soldat frühestens im Januar ... befördert werden könne, sodass das Beförderungsverbot sich nicht auswirke. Um ihn erzieherisch an sein Fehlverhalten zu erinnern, sei eine Bezügekürzung über vier Jahre erforderlich. Die Kürzungsquote berücksichtige, dass er wirtschaftlich gut da stehe.
3. a) Gegen das ihr am 11. Mai 2016 zugestellte Urteil hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft am 7. Juni 2016 beschränkt auf die Bemessung der Maßnahme Berufung eingelegt. Die Milderungsgründe rechtfertigten das Absehen von einer Dienstgradherabsetzung nicht. Es handele sich um ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das bei einem schlechter beleumundeten Soldaten zu einer Herabsetzung um mehrere Dienstgrade führen könne. Der Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht wiege schwer, zerstöre den Zusammenhalt in der Truppe und störe den Dienstbetrieb. Der Vorfall habe sich über die ...schule hinaus herumgesprochen. Die Rückführung des Soldaten in die Feldwebellaufbahn habe einen erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand ausgelöst, was gegen ihn spreche. Sein Geständnis spreche nicht für ihn, da angesichts der Beweise Leugnen sinnlos gewesen wäre. Seine bisher tadelfreie Führung und sein Leistungsbild rechtfertigten es nicht, von der Regelmaßnahme abzuweichen.
b) Gegen das ihm am 17. Mai 2016 zugestellte Urteil hat der Soldat am 10. Juni 2016 ebenfalls beschränkt auf die Bemessung der Maßnahme Berufung eingelegt. Eine mildere Maßnahme sei ausreichend. Die sachlich nicht gerechtfertigte überlange Verfahrensdauer habe ihn unangemessen stark belastet. Dies sei nicht ausreichend berücksichtigt. Zudem seien mildernd sein Geständnis, die nachteiligen Folgen des Vorfalles für ihn selbst, seine tadelfreie Führung, seine langjährigen herausragenden Leistungen und seine Nachbewährung zu berücksichtigen. Dies würde durch belastende Momente nicht neutralisiert. Nahezu alle Dienstvergehen würden von Soldaten in einem Vorgesetztendienstgrad planvoll begangen. Die bei ihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung verbunden mit einem Kontrollzwang sei zudem stärker zu berücksichtigen. Zwar führe sie nicht zu einer Schuldausschließung oder -minderung nach §§ 20, 21 StGB. Jedoch sei ein spontanes, kopfloses oder unüberlegtes Vorgehen nicht ausgeschlossen. Die Erkrankung begründe zwar keinen klassischen Milderungsgrund, müsse aber mildernd wirken. Bei Einbeziehung des faktischen Beförderungsverbotes seit 2011 bedeute das Urteil ein fast 10-jähriges Beförderungsverbot verbunden mit einer finanziellen Belastung von 12 000 € bis 15 000 €. Dies sei nicht mehr tat- und schuldangemessen.
Beide Berufungen sind zulässig. Nur die auf eine Milderung der verhängten Maßnahme gerichtete Berufung des Soldaten ist aber auch begründet.
Beide Rechtsmittel sind auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hat daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage über die angemessene Maßnahme zu befinden.
1. Das Truppendienstgericht hat festgestellt, dass der Soldat ohne Wissen einer Kameradin einen Multifunktionswecker mit eingebauter Kamera in deren Unterkunftsstube aufstellte und einschaltete, um dort heimlich Filmaufnahmen zu fertigen, wobei er billigend in Kauf genommen habe, den höchstpersönlichen Lebensbereich bzw. den Intimbereich der Kameradin zu verletzen. Die Kammer hat dies als vorsätzliche Verletzung der Pflichten aus § 7 SG i.V.m. § 201a StGB, § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG gewürdigt. Diese Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei und für den Senat damit bindend. Ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom Truppendienstgericht rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom Senat nicht überprüft werden. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt.
2. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 Rn. 23 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen schwer, weil durch einen Offizieranwärter in erheblichem Umfang zentrale soldatische Pflichten verletzt wurden.
Gewicht verleiht dem Dienstvergehen in erster Linie die Verletzung der Kameradschaftspflicht. Denn der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht gemäß § 12 Satz 1 SG wesentlich auf Kameradschaft. Die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erfordert im Frieden und in noch höherem Maße im Einsatzfalle gegenseitiges Vertrauen sowie das Bewusstsein, sich jederzeit aufeinander verlassen zu können. Ein Vorgesetzter, der die Rechte eines Kameraden verletzt, untergräbt den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und kann damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2007 - 2 WD 4.06 - Rn. 46 m.w.N.)
Gewicht verleiht dem Dienstvergehen auch die Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG). Sie gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten. Ihre Verletzung ist in der Regel schon deshalb von erheblicher Bedeutung. Der Soldat hat im innerdienstlichen Bereich eine Straftat begangen, auch wenn diese wegen der Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO keine Strafe nach sich gezogen hat.
Ebenso schwer wiegt die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere - wie hier - ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war.
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden hier des Weiteren dadurch bestimmt, dass der Soldat aufgrund seines Dienstgrades zum Tatzeitpunkt als Oberfähnrich in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 WD 7.08 - m.w.N. -, vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 28 und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 30). Die Vorinstanz hat somit zurecht erschwerend berücksichtigt, dass der Soldat zum Zeitpunkt der Tat als Offizieranwärter in einem höheren Vorgesetztendienstgrad gestanden hat.
b) Das Dienstvergehen hatte nachteilige Auswirkungen in erster Linie für die geschädigte Kameradin, die sich infolge der Tat in ihrer dienstlichen Unterkunft verunsichert fühlte und dadurch so sehr psychisch beeinträchtigt wurde, dass sie zeitweise truppenärztliche Behandlung in Anspruch nehmen musste. Die Zeugin ... hat in ihrer in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussage vor dem Truppendienstgericht glaubhaft ausgeführt, die Entdeckung der Kamera habe sie schockiert. Sie habe den Angriff auf ihre Privat- und Intimsphäre als sehr großen Vertrauensbruch erlebt. Sie sei beim Truppenarzt in Behandlung, um ihr kritisches Verhalten und ihr Misstrauen für die Zukunft zu minimieren. Ihr durch das Fehlverhalten des Soldaten nachvollziehbar begründetes Misstrauen gegenüber dem Soldaten, aber auch die Sorge vor ähnlichen Übergriffen auf die Achtung ihrer Privatsphäre durch Kameraden belastet die Grundlagen der Kameradschaft und damit auch den dienstlichen Bereich.
Dieser wurde zudem massiv durch die Herauslösung des Soldaten aus der Ausbildung für den Laufbahnwechsel geschädigt. Der Dienstherr hatte bereits eine mehrjährige Ausbildung in den Soldaten investiert, der durch die Tat, die seine charakterliche Nichteignung zeigte, diese Investition sinnlos machte.
Zudem hatte sich die Verfehlung, wie der Zeuge S. in seiner in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussage vor dem Truppendienstgericht ausgeführt hat, weit herumgesprochen und belastete damit die Kameradschaft über den unmittelbar betroffenen Bereich hinaus.
Das Bekanntwerden bei den Strafverfolgungsorganen und dem Wehrbeauftragten wertet der Senat nicht maßnahmeverschärfend (BVerwG, Urteile vom 7. Februar 2013 - 2 WD 36.12 - juris Rn. 43 und vom 3. Dezember 2015 - 2 WD 2.15 - juris Rn. 29).
c) Die Beweggründe des Soldaten sprechen nicht für ihn, soweit er aus Eigennutz in der Form eines übersteigerten Bedürfnisses, Kontrolle über sein Umfeld zu haben, gehandelt und sich aus egoistischen Motiven über das berechtigte Interesse einer Kameradin am Schutz ihrer Privat- und Intimsphäre und ihr Recht am eigenen Bild hinweg gesetzt hat.
Allerdings ist der Senat auf der Grundlage der in der Berufungshauptverhandlung im Einverständnis der Beteiligten verlesenen Stellungnahme der Therapeutin T. vom 17. Juli 2015 überzeugt davon, dass der Soldat bereits zur Tatzeit an einer mit einer Störung seines Sozialverhaltens verbundenen Anpassungsstörung litt, die für das Fehlverhalten mitursächlich wurde. Diagnostiziert worden ist eine "Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten - ICD-10 F 43.25". Nach verschiedenen diagnostischen Tests und der Erhebung der Anamnese kommt die behandelnde Therapeutin zu dem Ergebnis, der Soldat könne nur schwer emotional verlässliche Bindungen eingehen und weise ein sehr hohes Kontrollbedürfnis auf. Sie sieht hiernach sein hohes Kontrollbedürfnis mit frühen, negativen Lebenserfahrungen und der nicht vorhandenen emotionalen Verlässlichkeit in seiner Herkunftsfamilie begründet. Diese Entstehungsursache spricht für ein Vorhandensein der Störung auch vor dem Beginn der Therapie bereits zum Tatzeitpunkt. Hinzu kommt, dass die in Rede stehende Pflichtverletzung ihrer Art nach gerade Ausdruck des von der Therapeutin beschriebenen übersteigerten Kontrollbedürfnisses ist und daher mit diesem Störungsbild korrespondiert.
Dem Umstand, dass Beweggrund des Soldaten eine Persönlichkeitsstörung ist, wegen der er mit Erfolg eine Therapie absolviert, ist mildernd Rechnung zu tragen. Dieser Umstand wirft auch im Zusammenhang mit den Milderungsgründen in den Umständen der Tat Fragen auf und betrifft zudem das Bemessungskriterium der "Persönlichkeit", kann aber insgesamt nur einmal zugunsten des Soldaten in die Gesamtabwägung eingestellt werden.
d) Das Maß der Schuld des Soldaten wird vor allem dadurch bestimmt, dass er vorsätzlich gehandelt hat.
aa) Unter Berücksichtigung der genannten Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin war der Soldat zum Tatzeitpunkt nicht entsprechend § 21 StGB vermindert schuldfähig.
Die Psychotherapeutin beschrieb den Soldaten hierin als bewusstseinsklar, im interpersonellen Kontakt freundlich, kooperativ und leicht verunsichert. Er zeige sich grüblerisch und weise einen reduzierten Selbstwert auf. Sie verwies auf seine schnelle Auffassungsgabe bei innerer Anspannung und verneinte Denk- oder Wahrnehmungsstörungen. Eine Störung aus dem Autismusspektrum wird ausdrücklich verneint. Auch ADHS liege nicht vor. Die Therapie der Störung bestand hiernach in einer Verhaltenstherapie mit umfangreicher Psychoedukation zur Förderung des Selbstverständnisses und einem sozialen Kompetenztraining.
Der Soldat hat vor dem Fehlverhalten ausweislich der letzten planmäßigen Beurteilung im Dienst herausragend gute Leistungen gerade als Ausbilder erbracht. Er wird in allen in die Berufungshauptverhandlungen eingeführten Beurteilungen und der schriftlichen Stellungnahme seines gegenwärtigen Disziplinarvorgesetzten als durch seine kommunikativen Fähigkeiten und seine freundliche Art im Kameradenkreis geschätzt beschrieben. Hiernach gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Störung des Soldaten zur Tatzeit einen Ausprägungsgrad erreicht hätte, der die Zuordnung zu einem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB und die Feststellung der Erheblichkeit einer Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erlauben könnte. Dies ist auch vom Verteidiger ausdrücklich nicht geltend gemacht worden. Zwar hat der Soldat in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft ausgeführt, wegen seines übersteigerten Kontrollbedürfnisses auch den Telefonverkehr seiner Ehefrau überwacht zu haben; auch diese nicht völlig ungewöhnliche Verhaltensweise beschreibt aber keine hinreichend schwere Symptomatik um festzustellen, dass die Störung des Soldaten Symptome aufwies, die in ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen belasteten wie eine krankhafte seelische Störung oder er aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015, 4 StR 498/14, juris Rn. 6 m.w.N.).
bb) Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten mindern könnten (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23. September 2008 - 2 WD 18.07 - m.w.N.), liegen nicht vor.
Es handelt sich insbesondere nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und bewährten Soldaten. Die Tat war weder persönlichkeitsfremd noch liegt eine Augenblickstat vor. Ausweislich des oben zitierten Schreibens der behandelnden Therapeutin war eine Anpassungsstörung verbunden mit einer Störung des Sozialverhaltens mitursächlich für das Fehlverhalten, sodass die Tat Folge einer für seine Persönlichkeit typischen Fehlhaltung war. Die Mitnahme der Kamera und ihre Platzierung in der Stube der Geschädigten war zudem ein mehraktiges Geschehen, in dem der Soldat mehrfach die Gelegenheit hatte, über sein Tun zu reflektieren, sodass von Spontaneität und Kopflosigkeit nicht gesprochen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2010 - 2 WD 5.09 - juris Rn. 23).
Ebenso wenig hat der Soldat in einer seelischen Ausnahmesituation versagt (vgl. zu diesem Milderungsgrund BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2002 - 2 WD 23.01, 32.02 - BVerwGE 117, 117 <124> m.w.N.). Dieser Milderungsgrund liegt erst dann vor, wenn die Situation von so außergewöhnlichen Besonderheiten geprägt war, dass von dem Soldaten ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 - 2 WD 22.11 - juris Rn. 42). Die Anpassungsstörung des Soldaten erreicht nach ihrer von ihm und seiner behandelnden Therapeutin beschriebenen Ausprägung keinen hierfür ausreichend hohen Grad an Zuspitzung und sie begründet als dauerhaft vorliegende psychische Störung auch keine Ausnahmesituation.
§ 38 Abs. 1 WDO gebietet indes eine umfassende Betrachtung sämtlicher Umstände und verlangt insbesondere die Würdigung auch solcher mildernder Umstände, die nach der Rechtsprechung des Senats zu den sogenannten anerkannten Milderungsgründen zählen; diese bilden jedoch keinen abschließenden Kanon beachtlicher Entlastungsgründe (BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2006 - 2 WD 1.06 - juris Rn. 57 ff. und vom 20. Februar 2014 - 2 WD 35.11 - juris Rn. 91). Umstände des Versagens können auch darüber hinaus - wenn auch mit minderem Gewicht als im Falle eines in der Rechtsprechung anerkannten klassischen Milderungsgrundes in den Umständen der Tat - zugunsten des Soldaten in die Bemessungsentscheidung einzustellen sein (BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 - 2 WD 14.13 - Rn. 28 und vom 3. Dezember 2015 - 2 WD 2.15 - Rn. 36). In dieser Form berücksichtigt der Senat die Störung des Soldaten und seine Therapiebereitschaft als Milderungsgrund in seiner Person.
e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sind dem Soldaten zunächst seine sehr guten Leistungen in der Vergangenheit, die nicht nur durch die Beurteilungen, sondern insbesondere auch durch die Leistungsprämien, die Ehrenmedaille und das Leistungsabzeichen ausgewiesen sind, mildernd zuzurechnen.
Zu seinen Gunsten spricht weiter, dass er ausweislich der Sonderbeurteilung und der Bekundungen des Leumundszeugen Oberleutnant S. auch während des durch seine Dauer stark belastenden gerichtlichen Disziplinarverfahrens kontinuierlich herausragend gute Leistungen erbringt und sich ständig tadelfrei führt. Die Kontinuität von Spitzenleistungen unter den Belastungen des laufenden Verfahrens dokumentiert ebenso wie eine Leistungssteigerung, dass der Soldat die durch die Dienstpflichtverletzungen begründeten Zweifel an seiner charakterlichen Integrität und fachlichen Eignung durch besonders korrekte Pflichterfüllung ausräumen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 WD 10.12 - juris Rn. 48). Die kontinuierliche Erbringung von Spitzenleistungen kommt daher einer Nachbewährung gleich und ist mit gleich hohem Gewicht für den Soldaten sprechend in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen.
Für ihn sprechen mit hohem Gewicht Unrechtseinsicht und Reue, weil diese sich darin manifestieren, dass der Soldat durch eine Psychotherapie an seinen charakterlichen Defiziten arbeitet. Als mildernder Umstand in der Person ist wie oben mehrfach angesprochen in die Gesamtabwägung einzustellen, dass die durch eine Anpassungsstörung beeinträchtigte Sozialkompetenz mitursächlich für das Fehlverhalten wurde und der Soldat sich deswegen mit hohem zeitlichem Aufwand, hoher Motivation und mit gutem Erfolg einer Psychotherapie unterzieht und so diesen, sein Versagen auslösenden Faktor bekämpft. Damit dokumentiert er überzeugend ein hohes Maß an Unrechtseinsicht, den Willen aus dem Verfahren zu lernen und die Bereitschaft, dazu beizutragen, dass sich Vorfälle der in Rede stehenden Art nicht wiederholen. Darin kommt überzeugend zum Ausdruck, dass das Verfahren somit bereits pflichtenmahnende Wirkung hatte und das Ausmaß des aus spezialpräventiver Sicht noch zur Pflichtenmahnung Erforderlichen herabsetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 2 WD 40.12 - Rn. 42).
Für ihn spricht auch die fehlende disziplinäre und strafrechtliche Vorbelastung, auch wenn diesem Umstand kein großes Gewicht zukommt, da der Soldat hiermit nur die Mindesterwartungen seines Dienstherrn pflichtgemäß erfüllt, aber keine Leistung erbringt, die ihn aus dem Kreis der Kameraden heraushebt.
f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts die von der Vorinstanz ausgesprochene Maßnahme abzumildern.
Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 WD 9.09 - juris) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:
aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen".
Verletzt ein Soldat - wie hier - durch die Herstellung heimlicher Filmaufnahmen in der Stube einer Kameradin ihren höchstpersönlichen Lebensbereich, ist die Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.
Das Erfordernis einer nach außen sichtbaren Maßnahme ergibt sich aus dem hohen Gewicht des Schutzes der Intim- und Privatsphäre auch innerhalb dienstlicher Unterkünfte. Gerade in diesem Umfeld muss ein Soldat ohnehin durch das enge Zusammenleben mit Kameraden Einschränkungen hinnehmen, die dem verbleibenden Rest an Privatsphäre in der eigenen Stube hohe Bedeutung zukommen lassen.
Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt nicht nur ein Recht am eigenen Bild (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 - BVerfGE 101, 361 <381> m.w.N.). Der Schutz erstreckt sich auch auf einen räumlichen Bereich, in dem der Einzelne zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann und in dem er die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und damit der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, auch ohne dass er sich dort notwendig anders verhielte als in der Öffentlichkeit. Bestünden solche Rückzugsbereiche nicht mehr, könnte der Einzelne psychisch überfordert sein, weil er unausgesetzt darauf achten müsste, wie er auf andere wirkt und ob er sich richtig verhält. Ihm fehlten die Phasen des Alleinseins und Ausgleichs, die für die Persönlichkeitsentfaltung notwendig sind und ohne die sie nachhaltig beeinträchtigt würde (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 - BVerfGE 101, 361 <382 f.> m.w.N.).
Hat eine Soldatin - wie hier - in ihrer Stube einen solchen Rückzugsbereich vom Dienstherrn eingeräumt bekommen, muss sie darauf vertrauen können, dass nicht nur keine Filmaufnahmen gefertigt werden, auf denen sie unter Umständen unbekleidet zu sehen ist. Sie hat auch einen Anspruch darauf, die Stube als Raum zu nutzen, in dem sie unbeobachtet Gefühle zum Ausdruck bringen, oder sich vertraulich mit Freunden oder Verwandten - telefonisch oder im direkten Kontakt - austauschen kann. Seiner Schutzpflicht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG kommt der Dienstherr auch durch die general- wie spezialpräventiv wirkende Sanktionierung von Missachtungen dieses Anspruches durch Kameraden nach. Wegen der hohen Bedeutung der hier geschützten Grundrechte und den durch den technischen Fortschritt gestiegenen Gefahren des Einsatzes von vergleichsweise leicht zugänglichen Überwachungsmitteln auch durch Kameraden ist es nicht zuletzt aus generalpräventiven Erwägungen geboten, die Herstellung heimlicher Filmaufnahmen unter Verstoß gegen § 201a StGB nicht geringer zu sanktionieren als die entwürdigende Behandlung von Untergebenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2012 - 2 WD 1.11 - juris Rn. 72 f.) oder eine sexuelle Belästigung (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2011 - 2 WD 21.10 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 56 Rn. 49 m.w.N. und vom 13. Februar 2014 - 2 WD 4.13 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 57 Rn. 72).
bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet.
aaa) Maßnahmemildernd ist auf dieser Stufe die Verfahrensdauer einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2016 - 2 WD 2.16 - juris Rn. 50 ff. m.w.N.).
Eine überlange Verfahrensdauer, die einen Verstoß gegen die Gewährleistung einer Verhandlung innerhalb angemessener Frist durch Art. 6 EMRK darstellt, begründet einen Milderungsgrund bei pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahmen. Denn das Verfahren als solches wirkt bereits belastend und ist deshalb mit pflichtenmahnenden Nachteilen verbunden, die nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz das Sanktionsbedürfnis mindern können (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2016 - 2 WD 2.16 - juris Rn. 50 und vom 12. Januar 2017 - 2 WD 12.16 - Rn. 41 jeweils m.w.N.).
Ob die Dauer eines konkreten Verfahrens noch angemessen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Falls und folgender Kriterien zu beurteilen: die Schwierigkeit des Falls, das Verhalten des Betroffenen und das der zuständigen Behörden und Gerichte sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen (EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04 - NVwZ 2010, 1015 <1017> m.w.N., BVerwG, Urteil vom 6. September 2012 - 2 WD 26.11 - juris Rn. 36). Hier ist eine Einzelfallprüfung erforderlich und es ist nicht auf feste Zeitvorgaben oder abstrakte Orientierungs- bzw. Anhaltswerte abzustellen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 29). Im Zusammenhang mit der Verfahrensführung durch das Gericht ist bei der Prüfung einer Verletzung von Art. 6 EMRK zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und zum rechtsstaatlichen Gebot steht, eine inhaltlich richtige, an Recht und Gesetz orientierte Entscheidung zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 42). Bei der Verfahrensgestaltung kommt dem Gericht ein Spielraum zu. Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind.
Es kann offenbleiben, ob die Verfahrensdauer eines Disziplinarverfahrens ab der förmlichen Einleitung zu berücksichtigen ist (so EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - 8455/04 -, NVwZ 2010, 1015 LS) oder wegen der Regelung des § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO erst ab Einreichung der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht. Denn zwischen der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens im August 2011 und der Einreichung der Anschuldigungsschrift einschließlich der Personalgrundakte beim Truppendienstgericht im Oktober 2011 ist das Verfahren zügig betrieben worden. Nachdem das Truppendienstgericht allerdings Ende Oktober 2011 die Anschuldigungsschrift zugestellt und im August 2012 nach Erhalt der Mitteilung über die endgültige Einstellung des sachgleichen Strafverfahrens die Strafakten angefordert hatte, hat es das Verfahren bis zur Ladung des Termins vom April 2016 nicht weiter gefördert. Hiernach hätte das Verfahren, das allein im Hinblick auf die Erwägungen zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen in rechtlicher Hinsicht Anforderungen an die Vorbereitung der Hauptverhandlung stellte, auch unter Berücksichtigung eines Gestaltungsspielraumes der Kammer mehr als drei Jahre früher erledigt sein können. Die Verzögerung ist nicht durch die Komplexität der Materie oder das Erfordernis weiterer Aufklärungen oder Gründe aus der Sphäre des Soldaten veranlasst gewesen. Sie mag auf eine Überlastung der Truppendienstgerichtskammer oder die Belastung ihres Vorsitzenden mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung zurückzuführen und dem Vorsitzenden daher nicht vorwerfbar sein, hierin begründete Verfahrensverzögerungen sind allerdings dem Staat zuzurechnen und rechtfertigen es nicht, einen Soldaten länger als nötig den Belastungen eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens auszusetzen.
Durch die Herausnahme des Soldaten aus der Ausbildung für den Laufbahnwechsel hat sich zudem das faktische Beförderungsverbot bereits konkret nachteilig und damit auch pflichtenmahnend auf ihn ausgewirkt (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2012 - 2 WD 32.11 - juris Rn. 49, vom 17. Januar 2013 - 2 WD 25.11 - juris Rn. 84 und vom 27. Juni 2013 - 2 WD 5.12 - juris Rn. 54).
Wegen der Überlänge des Verfahrens, die durch die Herauslösung des Soldaten aus dem Laufbahnaufstieg pflichtenmahnende Wirkung hatte, und wegen des Umstandes, dass für das Fehlverhalten eine Anpassungsstörung mit einer Störung im Sozialverhalten mitursächlich war, die der Soldat mit einer seine Unrechtseinsicht dokumentierenden Therapie bekämpft, ist eine Abweichung vom Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen in der Maßnahmeart nach unten geboten. Wegen der Kombination dieser mildernden Umstände kann von einer Dienstgradherabsetzung abgesehen werden.
bbb) Da hier vom Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen nach unten abgewichen wird, ist bei der konkreten Bemessung der nächst milderen Maßnahmeart der obere Rand des gesetzlich Zulässigen in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2016 - 2 WD 6.15 - juris Rn. 45 und vom 16. Juni 2016 - 2 WD 2.16 - juris Rn. 53) und die Dauer eines Beförderungsverbotes am oberen Rand des nach § 60 Abs. 2 Satz 1 WDO Zulässigen zu bemessen. Die Gesamtabwägung muss zudem den noch nicht in die Bemessungsentscheidung eingestellten erschwerenden Aspekten, nämlich den gravierenden Auswirkungen des Fehlverhaltens für die Geschädigte und den Dienstherrn, ebenso Rechnung tragen, wie den weiter für den Soldaten sprechenden Umständen in seiner Person, d.h. seinen herausragenden Leistungen vor und nach dem Dienstvergehen. Zu berücksichtigen ist auch, dass nach der von der Berufung des Soldaten nicht in Frage gestellten Auskunft des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr eine Beförderung erst ab dem 1. Januar 2020 möglich sein wird, sodass sich ein Beförderungsverbot erst von diesem Zeitpunkt an auswirken kann. Unter Berücksichtigung aller dieser Faktoren hält der Senat ein über mehrere Jahre spürbar wirkendes Beförderungsverbot als fortwährende Pflichtenmahnung für tat- und schuldangemessen. Da sich das von der Vorinstanz ausgesprochene Beförderungsverbot über vier Jahre erst ab 2020 und damit nicht in voller angemessener Höhe auswirken kann, ist nach § 58 Abs. 1 Satz 4 WDO die Kombination mit einer Bezügekürzung geboten. Diese kann aber im Lichte der für den Soldaten sprechenden Umstände in seiner Person und weil auch die Dauer des Berufungsverfahrens durch das faktische Beförderungsverbot bereits pflichtenmahnend gewirkt hat, deutlich kürzer bemessen werden als von der Vorinstanz verhängt. Eine Bezügekürzung um 1/10 für ein Jahr ist zur das Beförderungsverbot ergänzenden Pflichtenmahnung ausreichend, allerdings auch erforderlich.
Weder § 16 Abs. 1 WDO noch § 17 Abs. 4 WDO stehen dieser Maßnahme entgegen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 139 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 140 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 WDO.