Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 12.01.2017


BVerwG 12.01.2017 - 2 WD 12/16

Besitz großer Menge an Betäubungsmitteln; Dienstgradherabsetzung


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
2. Wehrdienstsenat
Entscheidungsdatum:
12.01.2017
Aktenzeichen:
2 WD 12/16
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2017:120117U2WD12.16.0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend Truppendienstgericht Nord, 17. März 2016, Az: N 5 VL 10/15, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Verschafft sich oder besitzt ein Soldat eine große Menge an Betäubungsmitteln, die einen mehr als nur gelegentlichen Eigenkonsum oder die Weitergabe an zahlreiche Dritte ermöglicht, ist die Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Dies ist jedenfalls beim Besitz von mehr als 100 Konsumeinheiten unterschiedlicher Betäubungsmittel der Fall.

Tatbestand

1

...

2

...

3

...

4

...

5

...

6

...

7

...

8

...

Entscheidungsgründe

9

1. Das Verfahren ist nach Anhörung des Soldaten mit Verfügung des Inspekteurs ... vom 30. Juli 2013, dem Soldaten ausgehändigt am 5. August 2013, eingeleitet und bis zum rechtskräftigen Abschluss des sachgleichen Strafverfahrens ausgesetzt worden. Der Anhörung der Vertrauensperson hatte der Soldat am 22. Juli 2013 widersprochen. Nach Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts ... vom 4. Dezember 2014 wurde das Disziplinarverfahren im Januar 2015 fortgesetzt. Nach Gewährung des Schlussgehörs hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 8. April 2015, zugestellt am 23. April 2015, ein Dienstvergehen zur Last gelegt.

10

2. Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat auf dieser Grundlage mit Urteil vom 17. März 2016 gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von vierzig Monaten verbunden mit einer Kürzung der Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von zweiundvierzig Monaten verhängt.

11

Ihrer Entscheidung legt die Kammer die sie bindenden Feststellungen des seit 4. Dezember 2014 rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts ... zugrunde:

"Gemäß Anklage vom 03.01.2014 führte der Angeklagte am 14.12.2012 auf dem Weg vom ... nach ... als Fahrer eines Pkw insgesamt 45,08 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 1,35 Gramm Amphetaminbase, 9,86 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 2,66 Gramm Kokain-HCI und 0,17 Gramm 'Crystal' bei sich, welche um 21:05 Uhr bei seiner Wohnung in..., ..., sichergestellt wurden.

Diesbezüglich war der Angeklagte auch geständig. Er hat sich somit des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz durch unerlaubten Besitz schuldig gemacht.

( ... )

Für die weiterhin angeklagten Taten aus o.g. Anklageschrift 1. - 4. besteht kein hinreichender Beweis."

12

Ergänzend hat die Kammer Folgendes festgestellt:

"Der Soldat stand im Verdacht, mit Betäubungsmitteln zu handeln. Nach Erwirkung eines Durchsuchungsbeschlusses beim Amtsgericht ... wurde der Soldat durch Einsatzkräfte der Kriminalpolizeiinspektion ... und der ESU ... am 14. Dezember 2012 gegen 21.02 Uhr in seinem PKW ..., amtliches Kennzeichen ..., unmittelbar vor der Toreinfahrt der ... in ... gestoppt. Die Polizeibeamten gaben sich verbal als solche zu erkennen und forderten den Soldaten auf, das Fahrzeug zu verlassen. Dieser öffnete daraufhin hektisch die Fahrertür und versuchte sich durch Flucht der Maßnahme zu entziehen. In diesem Zusammenhang kam es zu Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte, die im Nachgang mit dem oben genannten Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 12. Juli 2013 geahndet wurden. Die oben genannten Betäubungsmittel wurden in den Hosentaschen des Soldaten aufgefunden. Die anschließenden Durchsuchungen eines bäuerlichen Gehöfts in der ... in ... und des Zimmers des Soldaten im Wohnhaus seiner Eltern in der ... erbrachten keine weiteren Erkenntnisse.

Der Soldat hat den hier angeschuldigten Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln eingeräumt.

Die dem Soldaten bekannte Regelung der ZDV 10/5 Nr. 404 lautet in der hier relevanten Passage: 'Daher ist der unbefugte Besitz und/oder Konsum von Betäubungsmitteln für Soldaten im und außer Dienst verboten.' Darüber wurde der Soldat am 2. Oktober 1998 schriftlich gegen Unterschrift belehrt."

13

Der Soldat habe durch den Besitz von Betäubungsmitteln gegen seine Pflichten aus § 7 SG und § 17 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 SG verstoßen. Der Verstoß gegen die Nummer 404 der ZDv 10/5 stelle mangels eines Befehls keinen Ungehorsam entgegen § 11 Abs. 1 SG dar. Allerdings sei der Verstoß gegen die innerdienstliche Weisung eine Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen. Der Soldat habe als Vorgesetzter entgegen § 10 Abs. 1 SG in Haltung und Pflichterfüllung ein schlechtes Beispiel gegeben. Er habe vorsätzlich ein Dienstvergehen begangen.

14

Das Dienstvergehen wiege schwer. Die Pflicht zum treuen Dienen gehöre zu den zentralen Dienstpflichten. Auch die Wohlverhaltenspflicht habe funktionalen Bezug zur Erfüllung des Auftrages der Streitkräfte. Erschwerend wirke, dass der Soldat als Leutnant Vorgesetzter gewesen sei. Zu seinen Lasten seien die Durchsuchung seiner dienstlichen Unterkunft und seines Dienstzimmers durch die Polizei und das Bekanntwerden der Vorwürfe in der ... zu berücksichtigen. Er habe nicht mehr als Ausbilder eingesetzt werden können. Man habe für ihn Ersatz und eine andere Verwendung finden müssen. Das Maß seiner Schuld werde durch Vorsatz bestimmt. Mildernde Umstände in der Begehung der Tat gebe es nicht. Private Probleme begründeten solche Umstände nicht. Zu seinen Gunsten sprächen seine ordentlichen Leistungen. Zudem sei er geständig gewesen und habe Einsicht bekundet. Allerdings sei ein Bestreiten angesichts der strafgerichtlichen Feststellungen aussichtslos gewesen. Er sei nicht vorbelastet, habe damit aber nur die Mindesterwartungen des Dienstherrn erfüllt. Leicht zu seinen Lasten wirke die rechtskräftige Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung. Für ihn sprächen zwei förmliche Anerkennungen und eine Leistungsprämie. Bei strafbarem Besitz von Betäubungsmitteln sei Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ein Beförderungsverbot, in schweren Fällen die Dienstgradherabsetzung. Da der Soldat mehr als 100 Einmaldosen von drei Betäubungsmitteln besessen habe, liege ein schwerer Fall vor. Die Dienstgradherabsetzung sei durch § 62 Abs. 1 Satz 1 WDO ausgeschlossen. Daher sei als nächstniedrigere Maßnahme ein Beförderungsverbot kombiniert mit einer Gehaltskürzung zu verhängen. Diese Maßnahme müsse aber im oberen Bereich des gesetzlichen Rahmens angesiedelt werden.

15

3. Gegen das ihm am 30. März 2016 zugestellte Urteil hat der Soldat am 29. April 2016 Berufung eingelegt und sie mit der fehlenden Anrechnung der langen Verfahrensdauer auf die Dauer des Beförderungsverbotes begründet. Er wäre regulär am 1. April 2014 zum Oberleutnant befördert worden. Dies sei wegen des laufenden Verfahrens nicht erfolgt, was einem faktischen Beförderungsverbot von 24 Monaten bis zum Urteil des Truppendienstgerichts entspreche. Damit ergäbe sich ein Beförderungsverbot von insgesamt 66 Monaten. Zwischen der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts ... und der Verhandlung vor dem Truppendienstgericht Nord lägen 17 Monate. Auch dieser Zeitraum wirke für ihn nachteilig. Nach seinen Informationen habe die Verhandlung beim Truppendienstgericht wegen Krankheit und Nichtbesetzung des Richterpostens nicht früher stattgefunden. Dies sei nicht von ihm zu vertreten. Er empfinde die Nichtberücksichtigung der Verfahrensdauer als Doppelbestrafung.

16

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

17

Das von dem Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hat daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

18

1. Das Truppendienstgericht hat festgestellt, dass der Soldat entgegen seiner Belehrung über das Verbot nach der Nummer 404 der ZDv 10/5, Betäubungsmittel auch außer Dienst zu besitzen oder zu konsumieren, wissentlich und willentlich am 14. Dezember 2012 45,08 g Amphetamin, 9,86 g Kokain und 0,17 g Methamphetamin bei sich getragen hat. Hierdurch habe er vorsätzlich seine Pflichten aus §§ 7, 17 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. SG verletzt. Diese Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei und für den Senat damit bindend. Ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom Truppendienstgericht rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom Senat nicht überprüft werden. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt.

19

2. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

20

a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen wegen der Verletzung zentraler Dienstpflichten und der Umstände der Tatbegehung schwer.

21

Gewicht verleiht dem Dienstvergehen bereits die Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG). Sie gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten.

Auch die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) wiegt schwer. Diese Pflicht ist keine bloße Nebenpflicht, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Wer unbeeindruckt von der strafrechtlichen Sanktionierung das Betäubungsmittelgesetz verletzt und dadurch Achtung und Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordern, ernsthaft beeinträchtigt, gefährdet damit auch die Voraussetzungen seiner Verwendungsfähigkeit und beeinträchtigt den Ablauf des militärischen Dienstes. Der besondere Unrechtsgehalt des Dienstvergehens ergibt sich vor allem daraus, dass der Soldat kriminelles Unrecht in Form eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG begangen hat und deshalb rechtskräftig verurteilt wurde. Hohe Bedeutung hat auch der Verstoß gegen die innerdienstliche Weisung in Nr. 404 der ZDv 10/5. Diese Anweisung dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte, indem sie Soldaten Verhaltensweisen untersagt, die ihre jederzeitige Einsatzfähigkeit gefährden.

22

Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden hier des Weiteren dadurch bestimmt, dass der Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Leutnant zur See in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 WD 7.08 -, vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 28 und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 30).

23

In die Abwägung ist zudem einzustellen, dass der Soldat eine größere Menge dreier unterschiedlicher Betäubungsmittel besessen hat, die entweder die Weitergabe oder einen mehr als nur gelegentlichen Eigenkonsum ermöglichen. Die Vorinstanz geht mit Recht davon aus, dass der Soldat sich mehr als 100 Konsumeinheiten von drei verschiedenen Betäubungsmitteln verschafft hatte. Dies ergibt sich aus dem durch Verlesen in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Behördengutachten des Landeskriminalamtes ... vom 21. März 2013 und den diesem zugrundeliegenden Bestimmungen der Konsumeinheiten sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den nicht geringen Mengen nach § 29a BtMG. Nach dem Gutachten besaß der Soldat mit 2,66 g Kokainhydrochlorid etwas mehr als die Hälfte der mit 5 g Kokainhydrochlorid bemessenen nicht geringen Menge an Kokain. Da diese mit 150 Konsumeinheiten zu 33 mg angegeben wird (vgl. Patzak, in: Körner/Patzak/Vollkmer, Betäubungsmittelgesetz, 8. Aufl. 2016, § 29a Rn. 82 und BGH, Urteil vom 1. Februar 1985 - 2 StR 685/84 - BGHSt 33, 133 <141>), ist in Bezug auf diese Betäubungsmittel schon von 80 Konsumeinheiten auszugehen. Das Behördengutachten geht des Weiteren von einer Menge von 1,35 g Amphetamin-Base aus. Eine nicht geringe Menge im Sinne von § 29a BtMG besteht aus mindestens 10 g Amphetamin-Base entsprechend 200 Konsumeinheiten zu je 50 mg (vgl. Patzak, in: Körner/Patzak/Vollkmer, Betäubungsmittelgesetz, 8. Aufl. 2016, § 29a Rn. 58, 59 und BGH, Urteil vom 1. Februar 1985 - 2 StR 685/84 - BGHSt 33, 133 <134>). Damit hat der Soldat 27 Konsumeinheiten von diesem Mittel besessen, sodass schon mit diesen zwei Betäubungsmitteln mehr als 100 Konsumeinheiten in Rede stehen. Zum Wirkstoff Methamphetamin enthält das Behördengutachten keine Berechnung der Methamphetaminbase. Damit ist zugunsten des Soldaten von einer gestreckten Zubereitung, nicht von reinem Stoff auszugehen. Die typische Konsumeinheit einer gestreckten Crystal-Zubereitung beträgt etwa 0,1 g (Patzak, in: Körner/Patzak/Vollkmer, Betäubungsmittelgesetz, 8. Aufl. 2016, Stoffe Rn. 284), sodass die festgestellten 0,17 g eine weitere Konsumeinheit enthalten.

24

b) Das Dienstvergehen hatte erhebliche Auswirkungen auf den Dienstbetrieb, die zulasten des Soldaten zu berücksichtigen sind. Diese ergeben sich aus der Aussage des Zeugen Kapitän zur See C., dessen Aussage beim Truppendienstgericht durch Verlesung nach § 123 Satz 1 WDO in die Berufungshauptverhandlung eingeführt wurde. Hiernach konnte der Soldat nach dem Vorfall nicht mehr als Hörsaalleiter und Truppenfachlehrer verwendet werden und musste mit Büroaufgaben befasst werden. Außerdem ist die Verfehlung durch die polizeiliche Durchsuchung seiner dienstlichen Unterkunft und seines Büros im Kameradenkreis bekannt geworden. Das Bekanntwerden bei den Strafverfolgungsorganen und dem Wehrbeauftragten wertet der Senat dagegen nicht maßnahmeverschärfend (BVerwG, Urteile vom 7. Februar 2013 - 2 WD 36.12 - juris Rn. 43 und vom 3. Dezember 2015 - 2 WD 2.15 - juris Rn. 29).

25

c) Für den Soldaten sprechende Beweggründe sind nicht feststellbar oder vorgebracht. Ein anderes Motiv als Eigennutz ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon, ob der Soldat die in Rede stehenden Rauschmittel selbst konsumieren oder an andere weitergeben wollte, hat er sein privates Interesse am Gebrauch illegaler Drogen durch Eigenkonsum oder Ermöglichung von Fremdkonsum, über das dienstliche Interesse am Erhalt des Vertrauens in seine Zuverlässigkeit und Rechtstreue gestellt.

26

d) Das Maß der Schuld des Soldaten wird vor allem dadurch bestimmt, dass er vorsätzlich gehandelt hat.

27

Es gibt keine Anhaltspunkte für Einschränkungen seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit entsprechend § 21 StGB. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Soldat zum Tatzeitpunkt an einer Abhängigkeitserkrankung litt, die zu starken Entzugserscheinungen oder zu einer auf einen langjährigen Drogenkonsum zurückführbaren Persönlichkeitsveränderung geführt haben könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2014 - 2 WD 7.13 - juris Rn. 54 und BGH, Urteil vom 26. April 2007 - 4 StR 7/07 - NStZ-RR 2008, 274 f.). Der Soldat hat sich in der Berufungshauptverhandlung auf Nachfrage nicht dazu äußern wollen, ob er selbst überhaupt jemals Drogen konsumiert habe. Er hat aber ausgeführt, während seiner Behandlung im Bundeswehrkrankenhaus wegen der Belastungsstörung mehrfach auf Drogen getestet worden zu sein. Drogenkonsum sei nie nachgewiesen worden. Daher habe er sich auch nie einer Entzugstherapie unterziehen müssen. Wer Drogenabstinenz durch negative Drogentests nachweist, ohne eine medizinisch betreute Entzugstherapie zu benötigen, litt entweder gar nicht an einer Abhängigkeitserkrankung oder nicht an einer Abhängigkeitserkrankung mit so schwerwiegenden Symptomen, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein könnte.

28

Milderungsgründe in den Umständen der Tat sprechen nicht für den Soldaten. Insbesondere hat er nicht in einer seelischen Ausnahmesituation versagt.

Das Handeln in einer seelischen Ausnahmesituation kann zwar einen Milderungsgrund in den Umständen der Tat begründen (vgl. dazu BVerwG, z.B. Urteil vom 16. Oktober 2002 - 2 WD 23.01, 32.02 - BVerwGE 117, 117 <124> m.w.N.). Er liegt jedoch erst dann vor, wenn die Situation von so außergewöhnlichen Besonderheiten geprägt war, dass von dem Soldaten ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 - 2 WD 22.11 - juris Rn. 42).

29

Die Belastungsfaktoren, auf die sich der Soldat vorliegend beruft, begründen aber keine außergewöhnlichen Besonderheiten seiner Situation zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen. Diese Umstände erreichen hier keinen so hohen Grad an Zuspitzung, dass ein normgemäßes Verhalten kaum noch erwartet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 2 WD 10.13 - Rn. 78).

Der Soldat hat in der Berufungshauptverhandlung erläutert, 2010/2011 habe seine Freundin innerhalb weniger Monate beide Eltern verloren und sei deswegen verstärkt auf seine emotionale Unterstützung angewiesen gewesen. Er sei in dieser Zeit zudem mit der Verwendung als Hörsaalleiter und Truppenfachlehrer sehr unzufrieden gewesen und habe dies auch seinem Personalführer deutlich gemacht. Er sei regelmäßig mit hohem Kosten- und Zeitaufwand von ... nach ... gependelt, was ihn sehr belastet habe. Im Mai 2013 sei bei ihm eine Belastungsstörung diagnostiziert worden, wegen der er 2013 zweimal und 2014 einmal stationär behandelt worden sei. Grund für diese Behandlung sei auch die Belastung durch das damals laufende Strafverfahren gewesen.

Ein außergewöhnlich hohes Maß an für das Fehlverhalten ursächlichen Belastungen liegt hierin nicht. Der Verlust naher Angehöriger und die Leistung von Beistand für einen Lebenspartner in einer solchen Situation gehören zu den Belastungen, mit denen nahezu jeder Mensch im Laufe seines Lebens fertig werden muss. Es handelt sich daher nicht um eine außergewöhnliche Belastungssituation, die einen besonders hohen Leidensdruck auslöst. Das Gleiche gilt für Phasen beruflicher Unzufriedenheit wegen einer nicht den eigenen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Verwendung und die Notwendigkeit, zwischen der Dienststelle und dem Wohnort der Familie zu pendeln. Eine im Mai 2013 diagnostizierte Belastungsstörung ist sowohl nach den zeitlichen Abläufen als auch der eigenen Einschätzung des Soldaten mit den Belastungen des Strafverfahrens verbunden und kann daher nicht für das vorherige Fehlverhalten, das zu dem Strafverfahren führte, kausal gewesen sein.

30

e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sind dem Soldaten die guten Leistungen der Vergangenheit, die durch die letzte planmäßige Beurteilung, den Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes, die Leistungsprämie und die förmlichen Anerkennungen belegt werden, zugute zu halten. Ausweislich der Sonderbeurteilung und den Bekundungen des Leumundszeugen in der Berufungshauptverhandlung haben sich die Leistungen des Soldaten in der heimatnahen Verwendung auf ordentlichem Niveau konsolidiert. Es spricht für den Soldaten, dass er kontinuierlich weiter an einer Verbesserung seiner Leistungen arbeitet.

Mangels einer deutlichen Leistungssteigerung im Vergleich der Beurteilungen vor und nach dem Dienstvergehen liegt allerdings keine Nachbewährung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 WD 10.12 - juris Rn. 48) vor. Auch die Bekundung des Leumundszeugen in der Berufungshauptverhandlung belegt nicht, dass der Soldat seine Leistungen im Laufe des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gesteigert hat. Vielmehr hat er bekundet, dass die Leistungen sich auf gleichbleibendem Niveau verstetigt haben.

31

Für den Soldaten spricht auch, dass das laufende Disziplinarverfahren seine pflichtenmahnende Wirkung auf den Soldaten nicht verfehlt hat, wie sich aus der von ihm in der Berufungshauptverhandlung geäußerten Einsicht in das Unrecht seiner Tat ergibt. Er hat ausgeführt, durch die Therapie und die heimatnahe Verwendung hätte er die Möglichkeit gehabt, die angestauten Probleme aufzuarbeiten. Er habe sich auch mit den Folgen von Drogenkonsum auseinandergesetzt. Was er im Bundeswehrkrankenhaus gesehen habe, sei erschreckend gewesen. Er könne sich daher eine Wiederholung seines Fehlverhaltens nicht vorstellen.

32

f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände wiegt im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts die vom Truppendienstgericht verhängte Maßnahme nach Tat und Schuld nicht zu schwer.

33

Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 WD 9.09 - juris Rn. 35 ff.) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:

34

aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen".

35

Für Fälle des strafbaren Erwerbs, Besitzes, Konsums sowie der strafbaren Weitergabe von Betäubungsmitteln im oder außer Dienst ist bei aktiven Soldaten Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich ein Beförderungsverbot, in schweren Fällen eine Dienstgradherabsetzung (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Oktober 2010 - 2 WD 44.09 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 31 Rn. 43 m.w.N., vom 28. Juni 2012 - 2 WD 34.10 - juris Rn. 108, vom 7. Mai 2013 - 2 WD 20.12 - juris Rn. 61 und vom 21. Mai 2014 - 2 WD 7.13 - juris Rn. 60). Ein schwerer Fall liegt insbesondere im Falle des Dauerkonsums, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln oder der Verstrickung von Kameraden in das Vergehen vor.

36

Ein schwerer Fall ist auch dann anzunehmen, wenn ein Soldat eine große Menge an Betäubungsmitteln besitzt oder sich verschafft, die einen mehr als nur gelegentlichen Eigenkonsum oder die Weitergabe an zahlreiche Dritte ermöglicht. Von einer solchen Menge ist jedenfalls dann auszugehen, wenn ein Soldat - wie hier - mehr als 100 Konsumeinheiten unterschiedlicher Betäubungsmittel bei sich trägt. Wer sich einen derart großen Vorrat unterschiedlicher Drogen anlegt, konsumiert entweder selbst mehr als nur gelegentlich Drogen oder fördert durch die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Drogen einen mehr als nur gelegentlichen fremden Konsum. Damit gehen erhebliche Eigen- und/oder Fremdgefährdungen einher, die eine deutlich fühlbare Sanktionierung verlangen. Auch aus generalpräventiven Gründen ist in einem solchen Fall eine nach außen sichtbare Maßnahme grundsätzlich geboten.

37

Dass eine schärfere Maßnahmeart als ein Beförderungsverbot nicht erst dann tat- und schuldangemessen ist, wenn eine nicht geringe Menge an Betäubungsmitteln im Sinne von § 29a BtMG in Rede steht, ergibt auch ein Vergleich mit der strafrechtlichen Wertung: Erfolgt eine Verurteilung wegen einer Vorsatztat nach § 29a Abs.1 BtMG, verliert ein Berufssoldat nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 SG damit seine Rechtsstellung. Zwar rechtfertigt die Qualifizierung einer Straftat als Verbrechen allein nicht schematisch, die Höchstmaßnahme als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu betrachten (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2012 - 2 WD 28.11 - BVerwGE 145, 31 Rn. 53). Jedoch liegt hierin ein starkes Argument dafür, dass die Entfernung aus dem Dienst oder doch eine weitgehende Dienstgradherabsetzung ggf. bis in einen Mannschaftsdienstgrad grundsätzlich tat- und schuldangemessen ist, wenn durch Strafbefehl wegen eines vorsätzlichen Verbrechens eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt wird. Wenn der Besitz einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln aber eine derart schwere Maßnahmeart indiziert, dann ist schon unterhalb dieser Menge die Schwelle zu einer nach außen sichtbaren Sanktionierung überschritten.

38

bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet.

39

Zwar bildet hier die Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.

Allerdings ist weder diese noch die Höchstmaßnahme zu verhängen, weil § 62 Abs. 1 Satz 1 WDO diese Maßnahme hier ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 2009 - 2 WD 10.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 27 Rn. 62). Daher ist zwar eine mildere Maßnahmeart zu wählen, diese muss aber am oberen Rand des gesetzlich Zulässigen bemessen werden. Ein Beförderungsverbot ist selbst dann noch eine gegenüber der Dienstgradherabsetzung mildere Maßnahme, wenn es gemäß § 58 Abs. 4 Satz 1 WDO mit einer Bezügekürzung verbunden wird. Das Truppendienstgericht hat weder mit der Dauer des Beförderungsverbotes noch in Dauer und Umfang der Bezügekürzung die Obergrenzen aus § 59 Satz 1 und § 60 Abs. 2 WDO ausgeschöpft. Den oben angeführten, für den Soldaten sprechenden Aspekten in seiner Person und seiner bisherigen Führung hat es damit ausreichend Rechnung getragen.

40

Die Dauer des Verfahrens gibt keinen Grund für eine weitergehende Abmilderung der Maßnahme.

41

Zwar kann eine überlange Verfahrensdauer, die einen Verstoß gegen die Gewährleistung einer Verhandlung innerhalb angemessener Frist durch Art. 6 EMRK begründet, einen Milderungsgrund bei pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahmen darstellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 6 Rn. 47 sowie vom 29. November 2012 - 2 WD 10.12 - juris Rn. 62).

Die Dauer des vorliegenden Verfahrens verstößt aber nicht gegen Art. 6 EMRK. Denn das disziplinarrechtliche Ermittlungsverfahren ist mit der gebotenen Beschleunigung betrieben worden. Dass es bis zur Rechtskraft der Entscheidung im sachgleichen Strafverfahren ausgesetzt worden war, war sachgerecht und verlängert die Verfahrensdauer nicht unangemessen. Dadurch kam dem Soldaten die Wirkung des Teilfreispruches im Strafverfahren nach § 16 Abs. 3 WDO zugute. Ob die Dauer eines konkreten Verfahrens noch angemessen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Falls nach den Kriterien Schwierigkeit des Falls, das Verhalten des Betroffenen und das der zuständigen Behörden und Gerichte sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen zu beurteilen (EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04 - NVwZ 2010, 1015 <1017> m.w.N., BVerwG, Urteil vom 6. September 2012 - 2 WD 26.11 - juris Rn. 36). Dabei ist eine Einzelfallprüfung erforderlich und nicht auf feste Zeitvorgaben oder abstrakte Orientierungs- bzw. Anhaltswerte abzustellen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 29). Im Zusammenhang mit der Verfahrensführung durch das Gericht ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und zum rechtsstaatlichen Gebot steht, eine inhaltlich richtige, an Recht und Gesetz orientierte Entscheidung zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 42). Bei der Verfahrensgestaltung kommt dem Gericht daher ein Gestaltungsspielraum zu. Durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingte Verfahrenslaufzeiten führen nur dann zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind.

Diese Grenze ist hier nicht überschritten. Zwischen dem Eingang der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht und der Hauptverhandlung liegen elf Monate. Diese nicht ungewöhnlich lange Verfahrensdauer ist durch den Spielraum gerechtfertigt, der dem Gericht für die Verfahrensgestaltung zukommt. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat unter Berücksichtigung der Reihenfolge des Einganges über die Reihenfolge zu entscheiden, in der die anhängigen Verfahren erledigt werden. Zudem durfte er bei der Planung der Hauptverhandlungstermine auch berücksichtigen, wieviel Zeit er für die angemessene Vorbereitung der Hauptverhandlung, insbesondere die Prüfung der durch den Fall aufgeworfenen Rechtsfragen, benötigt. Hier warf die Bemessung der tat- und schuldangemessenen Maßnahme Fragen auf, die nicht ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu beantworten waren und daher eine intensive Vorbereitung erforderten.

42

Unabhängig davon wäre eine mildere Maßnahme auch dann nicht zu verhängen, wenn eine überlange Verfahrensdauer vorläge. Denn in diesem Fall würde der die zusätzliche notwendige Pflichtenmahnung mindernde Aspekt der Verfahrenslänge nur den Übergang zur milderen Maßnahmeart des Beförderungsverbotes, ggf. in der Kombination mit der Bezügekürzung, verlangen. Auf die vom Truppendienstgericht angestellten Erwägungen zu § 62 Abs. 1 Satz 1 WDO käme es dann nicht mehr an. Die Berufungsbegründung berücksichtigt nicht, dass die beiden Aspekte, die je für sich den Übergang von der Degradierung zum Beförderungsverbot tragen könnten, nicht kombinierbar sind. Dass das Gesetz die Dienstgradherabsetzung eines Leutnants ausschließt, ist kein in den Bemessungskriterien des § 38 WDO liegender mildernder Umstand. Es handelt sich nicht um einen Umstand, der das Gewicht von Tat und Schuld bestimmt. § 62 Abs. 1 Satz 1 WDO kommt deshalb nicht zur Anwendung, wenn eine Dienstgradherabsetzung eines Leutnants bereits aus anderen Gründen unterbleibt.

43

Weder § 16 Abs. 1 WDO noch § 17 Abs. 3 oder 4 WDO stehen der von der Vorinstanz verhängten Maßnahme entgegen. Nach § 17 Abs. 5 WDO sind die Fristen durch das Strafverfahren und die Einleitung des gerichtlichen Disziplinarerfahrens vor Ablauf gehemmt worden.

44

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 139 Abs. 2, § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO.