Entscheidungsdatum: 20.05.2010
Der jetzt ... Jahre alte Soldat trat nach bestandener Abiturprüfung als Anwärter für die Laufbahn der Truppenoffiziere am 1. Juli 1993 in den Dienst der Bundeswehr. Aufgrund seiner Verpflichtungserklärung wurde er am 4. Juli 1993 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Am 19. November 2001 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich im Jahr ... enden. Der regelmäßig beförderte Soldat ist zuletzt am ... zum Major ernannt worden.
Nach den für einen Offizier der Panzerflugabwehrtruppe üblichen Lehrgängen und Ausbildungen absolvierte der Soldat an der Universität der Bundeswehr H. ein Studium, das er im Dezember 1999 mit der Gesamtnote "gut" beendete, worauf ihm der akademische Grad "Diplom-Pädagoge" verliehen wurde. Sodann durchlief er Verwendungen u.a. als Flugabwehroffizier und Batteriechef, bevor er den Stabsoffiziergrundlehrgang bei der Führungsakademie der Bundeswehr in H. Ende Juni 2005 mit "befriedigend" bestand. Am 27. März 2006 übernahm er als Flugabwehrstabsoffizier und Batteriechef die 1./... in H. . Da das Bataillon am Jahresende ... aufgelöst wurde, wurde der Soldat zum 1. Januar 2008 zum ... in L. versetzt, wo er als Stabsoffizier ZBV eingesetzt wird und als Stabsoffizier derzeit faktisch die S 3-Abteilung des Regiments führt. Vorübergehend hat er auch seinen Regimentskommandeur - Disziplinarvorgesetzter des Soldaten seit Februar 2008 - vertreten und zwar "tadellos", wie dieser in der Hauptverhandlung vor dem Senat ausgesagt hat.
In der letzten planmäßigen Beurteilung vom 18. November 2009 hat der Soldat eine Durchschnittsbewertung seiner Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten von "6,10" ("die Leistungserwartungen wurden ständig übertroffen") erhalten; in der Sonderbeurteilung vom 25. Juni 2009 bewertete Oberstleutnant M. die Aufgabenerfüllung im Durchschnitt mit "5,50" ("die Leistungserwartungen wurden erfüllt, überwiegend übertroffen"). Nach dem Beurteilungsbeitrag des früheren Bataillonskommandeurs vom 11. Dezember 2007 hatte der Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung "6,40" ("die Leistungen wurden ständig übertroffen") betragen; Oberstleutnant J. war von Juni 2006 bis 31. Dezember 2007 Disziplinarvorgesetzter des Soldaten.
Dem weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelasteten Soldaten wurde als Oberleutnant im November 1999 das Leistungsabzeichen in Gold verliehen und im Dezember 2000 eine einmalige Leistungsprämie in Höhe von 3 000 DM gewährt. Im Dezember 2009 hat er für seine Leistungen in der S 3-Abteilung als "Bestpreis" ein Buchgeschenk erhalten.
Der verheiratete Soldat hat zwei Kinder, die jetzt zwei und vier Jahre alt sind. Seine monatlichen Brutto-Einkünfte (Besoldungsgruppe A 13 BBesG) belaufen sich auf etwa 3 800 €; netto ca. 3650 €. Seine inzwischen halbtags berufstätige Ehefrau verdient monatlich netto etwa 600 bis 700 €. Die Kinderbetreuungskosten betragen ca. 270 bis 300 € im Monat. Die Eheleute bewohnen ein im Jahr 2007 in L. erworbenes Haus. Der Immobilienkredit wird monatlich mit insgesamt 750 € bedient. Im Mai 2008 ist der Soldat bei der Kommunalwahl in L. für fünf Jahre zum Stadtvertreter gewählt worden.
II.
1. In dem durch Verfügung des Kommandeurs ...kommando vom 12. Oktober 2007 ordnungsgemäß eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren hat die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord auf der Grundlage der Anschuldigungsschrift vom 6. August 2008 sowie der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 20. Januar 2009 durch Urteil vom 10. Februar 2009 gegen den Soldaten auf die Dauer von vier Jahren ein Beförderungsverbot nebst Kürzung der Dienstbezüge um ein Fünfzehntel verhängt. Die Truppendienstkammer hat dabei folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
"Im Mai 2007, im Vorfeld des anstehenden Schießplatzaufenthalts in P. der von ihm geführten Einheit sprach der Soldat während des Dienstes in H. mehrere Grundwehrdienstleistende des Gerätezuges an, ob sie bereit seien, ihn am Sonntag, den 10. Juni 2007 beim Ablösen alter Tapeten in seinem Wohnhaus in L., unweit von P., zu unterstützen. Einige der Wehrpflichtigen signalisierten daraufhin ihre Bereitschaft, der Bitte ihres Batteriechefs zu folgen.
Während des Schießplatzaufenthalts, der am 04. Juni 2007 begann, erfuhr der S 3-Stabsoffizier und stellvertretende Kommandeur des ..., der Zeuge Oberstleutnant B., damals Führer vor Ort, von dem Vorhaben des Soldaten und fasste nach, weil er sich 'über diesen Ansatz wunderte und nicht begeistert war'. Als der Soldat vorbrachte, dass 'Kameradschaft keine Einbahnstraße' sei, und '§ 12 des Soldatengesetzes nicht nur auf horizontaler Ebene' gelte, ließ es der Zeuge dabei bewenden und machte nur noch deutlich, dass in diesem Zusammenhang keinesfalls Dienstfahrzeuge eingesetzt werden dürften. Ein Verbot des Vorhabens, die Grundwehrdienstleistenden um Unterstützung zu bitten und als Bauhelfer zu gewinnen sowie einzusetzen, sprach der Zeuge allerdings nicht aus.
Trotz der Skepsis des Zeugen B. und der Vorgabe, keinesfalls Dienstfahrzeuge für private Zwecke einzusetzen, trat der Soldat erneut an die Angehörigen des Gerätezugs mit der Bitte um Unterstützung bei der Renovierung seines Hauses heran, worauf sich die Gefreiten Wi., M., K., We., O. und H. freiwillig meldeten. Alle Zeugen erklärten, sie hätten sich von dem Soldaten nicht unter Druck gesetzt gefühlt.
Darüber hinaus wandte sich der Soldat an den Zeugen Oberfeldwebel We. - der für den 10. Juni 2007 als Kraftfahrer eingeteilt war und Angehörige des noch nicht nach H. abgerückten Nachkommandos an diesem Tag im Rahmen von Betreuungsfahrten zum Strand transportieren sollte - ob es möglich sei, mit dem Dienst-Kfz auch den Transport der sechs Helfer zum und vom Wohnhaus des Soldaten zu übernehmen. Der Zeuge Oberfeldwebel We. bejahte dies.
Am Morgen des 10. Juni 2007, gegen etwa 09.00 Uhr fuhr der Zeuge OFw We. die sechs Helfer mit dem Dienst-Kfz Y- ... vom Unterkunftsbereich in P. zum Wohnhaus des Soldaten in L., um sich nach einer Fahrt in das Ortszentrum und anschließendem Stadtrundgang mit dem Kleinbus, einem 8-Sitzer, an den Strand zu begeben.
Der Soldat, der die sechs Untergebenen am Fahrzeug in Empfang genommen hatte, löste mit deren Hilfe sowie der Unterstützung durch einen Bekannten und seine Frau wie geplant Tapeten in dem inzwischen von ihm und seiner Familie bezogenen Haus ab. Die Helfer wurden hierbei gut verköstigt, die Zeugen haben die Tätigkeit sinngemäß als entspanntes Arbeiten mit reichlich Pausen gekennzeichnet. Keiner der Männer fühlte sich vom Soldaten in irgendeiner Weise unter Druck gesetzt.
Gegen 17.00 Uhr machte sich der Zeuge OFw We. auf einen Anruf des Soldaten nach Ende der Arbeiten hin vom Strand nach L. auf den Weg, um auch die sechs Wehrpflichtigen an den Strand zu holen. Die Wegstrecken Strand - Wohnhaus des Soldaten und zurück machten zusammen rund 36 km aus.
Das angeschuldigte Geschehen gelangte über eine anonyme Eingabe an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages der Einleitungsbehörde zur Kenntnis, worauf das vorliegende Verfahren in Gang kam. Der Text der Eingabe, welche das Geschehen allerdings verzerrt wiedergibt, lautet:
'Unser Bttr Chef ... hat uns gefragt ob wir nicht an den Wochenende nach der Übung in T. bei ihm zu Hause Tapete abreißen können. Er versprach auch das es danach Spanferkel gibt, wir sollten uns das überlegen und dann bescheid sagen.
Nachdem wir uns nicht äußerten und der Übungsaufenthalt unserer Meinung nach sehr zum nach teil wurde (wurden von ihm schlecht behandelt und er sagte das er auch anders könne). Danach haben wir uns breitschlagen lassen und ihm zugesagt das wir ihm helfen. Wir sind dann mit dem Dienst KFZ am Sonntag zu ihm und haben die arbeit vollrichtet da wir Angst hatten die Restliche Dienstzeit auf seiner Abschussliste zu stehen. Nach dem die Arbeit getan war gab es auch was zu essen aber nicht das Spanferkel sondern aus der truppen Küche.
Naja war ein großer Fehler und wir fühlen uns ausgenutzt und verarscht. Aber wir konnten nicht nein sagen.'
Der Soldat vermutet, dass sich hiermit ein inzwischen ausgeschiedener Portepeeunteroffizier rächen wollte, weil er dessen Wunsch, Berufssoldat zu werden mangels Eignung nicht unterstützt habe."
Das Truppendienstgericht hat dann weiter ausgeführt, der Soldat habe sich vorgerichtlich dahin eingelassen, aufgrund der Formulierung seiner Frage an Oberfeldwebel We. habe dieser annehmen müssen, einen Auftrag zum Transport der Helfer zum Wohnhaus ohne Rücksicht auf eine damit zu vereinbarende dienstliche Fahrtroute erhalten zu haben. Allerdings habe er dies nicht beabsichtigt gehabt, da er davon ausgegangen sei, dass die Betreuungsfahrten ohnehin durch L. erfolgt wären, und die Helfer einfach hätten abgesetzt werden können. Nach dem Eintreffen der Wehrpflichtigen hätte ihm zwar das Missverständnis bewusst werden müssen, allerdings habe er dies aus Freude über die Unterstützung übersehen.
Im Hauptverhandlungstermin habe der Soldat u.a. erklärt, die Organisation der Betreuungsfahrten habe er den Zeugen Oberstabsfeldwebel Wei. und Oberfeldwebel We. übertragen, weshalb er sich nicht um alle Details gekümmert habe. Er sei davon ausgegangen, dass keine großen Umwege anfielen, wenn die Helfer bei ihm abgesetzt würden. Es habe bei ihm "ausgehakt" und er habe sich gedacht, wenn die sowieso vorbeikämen, könnten die Fahrer die Soldaten ja mitnehmen. Ihm sei zwar klar gewesen, dass für private Anlässe keine Dienstkraftfahrzeuge extra eingesetzt werden dürften. Aber es seien nach seiner damaligen Vorstellung keinesfalls mehr als 1 000 m zusätzliche Fahrtstrecke entstanden. Die Routen zu den Ausflugszielen L., K., H. führten nämlich unweit an seinem Haus vorbei. Auf entsprechende Vorhaltungen habe der Soldat ergänzt, es sei richtig, dass bei allen Übungsplatzaufenthalten in P. traditionell Betreuungsfahrten an den Strand und ebenso nach L. durchgeführt würden. Hierbei komme man nicht nahe an seinem Haus vorbei; es entstünden größere Umwege. Hieran habe er jedoch seinerzeit nicht gedacht. Dass zwei "Sonderfahrten" (Strand - Haus - Strand) angefallen seien, habe er nicht beabsichtigt und zunächst auch nicht bemerkt. So kleine Umwege habe der Zeuge Oberstleutnant B. zudem gebilligt gehabt, nur "Extra-Fahrten" seien untersagt gewesen, sodass er auch nicht ungehorsam gewesen sei. Wegen der von ihm hervorgehobenen Freiwilligkeit habe auch kein "Personaleinsatz" stattgefunden. Er habe lediglich auf kameradschaftlicher Basis um Unterstützung gebeten, diese erhalten und sich dann mit Getränken, Verpflegung und einem Spanferkelessen erkenntlich gezeigt.
Der Vorfall habe sich im Verband herumgesprochen, einige Kameraden hätten ihm gegenüber Vorbehalte gezeigt und seien vom "Du" zum "Sie" zurückgekehrt oder redeten nicht mehr mit ihm. Er komme sich vor wie ein Aussätziger.
Die Truppendienstkammer hat diese Einlassungen des Soldaten als Schutzbehauptungen gewürdigt:
Zum einen hätte der Soldat zumindest bei dem Anruf bei Oberfeldwebel We., er möge die sechs Helfer wieder abholen, davon ausgehen müssen, dass es sich um eine "Extra-Fahrt" handelte. Der Kleinbus sei mit den sechs Helfern und dem Fahrer nahezu ausgelastet gewesen, sodass für eine Mitnahme der sechs bei Gelegenheit einer Betreuungsfahrt für andere Kameraden praktisch kein Raum geblieben sei. Darüber hinaus habe ein Abruf - anders als eine Abholung zu einer zuvor festgelegten Zeit - mit Fahrtzielen wie L., K., L. usw. nur schlecht zusammengepasst, wenn der Soldat (wie von ihm vorgebracht) nicht gewusst habe, wohin sich der Zeuge Oberfeldwebel We. nach dem Absetzen der Soldaten begeben würde. Zum anderen habe der Zeuge Oberstleutnant B. eine "Absegnung" von kleineren Umwegen bis zu insgesamt einem Kilometer Länge für Abstecher zum Haus des Soldaten bei den Betreuungsfahrten nicht bestätigt.
Das Truppendienstgericht hat das festgestellte Verhalten des Soldaten als vorsätzliche Verstöße gegen seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Fürsorge für seine Untergebenen (§ 10 Abs. 3 SG), zur Befehlserteilung nur zu dienstlichen Zwecken (§ 10 Abs. 4 SG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) gewertet. Diese schuldhaften Pflichtverletzungen stellten ein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) dar.
Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme hat das Truppendienstgericht u.a. ausgeführt, das Dienstvergehen sei von erheblichem Gewicht und indiziere eine Dienstgradherabsetzung. Gegen den Soldaten als Batteriechef und Stabsoffizier spreche über den zweckwidrigen Einsatz des Zeugen Oberfeldwebel We. und des von diesem geführten Dienstkraftfahrzeugs hinaus vor allem der Umstand, dass er Untergebenen die wohlverdiente Erholung im Rahmen von Betreuungsfahrten aus eigennützigen Motiven nicht habe zukommen lassen. Den Soldaten belaste auch der Umfang der von den Untergebenen geleisteten Arbeiten (insgesamt etwa 40 Arbeitsstunden), die Länge der ohne dienstlichen Grund zurückgelegten Kraftfahrzeug-Strecke sowie der Umstand, dass es sich um eine vorbedachte und frühzeitig geplante Aktion gehandelt habe.
Dem Soldaten komme tatmildernd allerdings zugute, dass der verantwortliche Führer vor Ort, der Zeuge Oberstleutnant B., nicht die erforderliche Dienstaufsicht ausgeübt und das Vorhaben des Soldaten auf der Stelle unterbunden habe. Dieser Umstand rechtfertige es, von einer Degradierung abzusehen. Die begrenzte Einsichtsbereitschaft des Soldaten mache dann aber neben dem - faktisch ins Leere gehenden - Beförderungsverbot eine nachhaltige Pflichtenmahnung durch eine Gehaltskürzung erforderlich.
2. Gegen das ihm am 16. März 2009 zugestellte Urteil hat der Soldat durch seinen Verteidiger am 14. April 2009 Berufung eingelegt und diese ausdrücklich auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. In der Berufungshauptverhandlung hat er erklärt, er stelle die auszusprechende Disziplinarmaßnahme in das Ermessen des Gerichts. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:
Die verhängte Disziplinarmaßnahme werde dem festgestellten Dienstvergehen nicht gerecht. Es sei schon nicht nachvollziehbar, weshalb das Beförderungsverbot "faktisch ins Leere gehe." Das Gegenteil sei der Fall. Er hätte am 4. April 2010 zum Oberstleutnant befördert werden können. Seine mögliche Beförderung verschiebe sich nun bis in das Jahr 2013.
Im Vergleich zu anderen Dienstvergehen von Soldaten, die teilweise über Wochen Personal und Material für Hausbauten und ähnliche Großvorhaben genutzt hätten, handele es sich hier nur um einen "minderschweren" Fall. Er habe sein Fehlverhalten eingeräumt. Bei einigem Nachdenken hätte er schon im Voraus den "Fehler" erkennen können. Er bereue seine Tat zutiefst.
Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WDO form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Soldaten hat Erfolg und führt zu einem lediglich einjährigen Beförderungsverbot.
1. Das Rechtsmittel ist ausdrücklich auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage - unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (§ 331 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1, § 123 Satz 3 WDO) - über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
In dem angefochtenen Urteil der Truppendienstkammer sind ausreichende und widerspruchsfreie Tatfeststellungen getroffen worden. Dem Urteil kann mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, von welchen schuldhaft begangenen Pflichtverletzungen der Senat aufgrund der Schuldfeststellungen im angegriffenen Urteil auszugehen hat. Das Truppendienstgericht ist zunächst zu der (Schuld-)Feststellung gelangt, dass der Soldat durch das Ersuchen an seine Untergebenen, ihn bei seinen Arbeiten in seinem Privathaus zu unterstützen und deren nachfolgenden Einsatz in ihrer dienstfreien Zeit vorsätzlich gegen seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Fürsorge für seine Untergebenen (§ 10 Abs. 3 SG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen hat. Ferner hat die Truppendienstkammer die Missachtung des Befehls des Zeugen Oberstleutnant B., im Zusammenhang mit den Renovierungsarbeiten keinesfalls Dienstfahrzeuge einzusetzen, und die vom Soldaten veranlassten Umwegtransportfahrten der Untergebenen durch den Zeugen Oberfeldwebel We. mit einem Dienstfahrzeug als vorsätzliche Verstöße gegen seine Pflichten zur Befehlserteilung nur zu dienstlichen Zwecken (§ 10 Abs. 4 SG) und zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) gewürdigt. Diese Schuldfeststellungen, die ein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) darstellen, sind eindeutig und widerspruchsfrei und damit für den Senat bindend.
Ob diese Tat- und Schuldfeststellungen vom Truppendienstgericht rechtsfehlerfrei getroffen worden sind, darf vom Senat nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil vom 10. September 2009 - BVerwG 2 WD 28.08 - Rn. 14 m.w.N.) nicht überprüft werden. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindend gewordenen Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt.
Der Senat ist allerdings nicht gehindert, Lücken in den tatsächlichen Feststellungen des Truppendienstgerichts zu schließen und zusätzlich eigene, für die Maßnahmebemessung erhebliche Feststellungen zum Tathergang zu treffen, solange dies weder im Widerspruch zu den Tat- und Schuldfeststellungen der Truppendienstkammer steht noch dadurch deren rechtliche Würdigung in Frage gestellt wird (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 10. September 2009 a.a.O.).
2. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungswegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 = DokBer 2009, 15 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlung, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen des Soldaten schwer.
Das Gewicht der Verfehlung liegt zunächst in der Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG). Sie gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten. Ihre Verletzung ist in der Regel schon deshalb von erheblicher Bedeutung.
Die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG fordert allgemein von dem Soldaten, im Dienst und außerhalb des Dienstes zur Funktionsfähigkeit der Bundeswehr beizutragen und alles zu unterlassen, was sie in ihrem durch das Grundgesetz festgelegten Auftrag schwächen würde. Zu dieser Pflicht zählt auch, das Vermögen des Dienstherrn zu schützen. Da die Bundeswehr ihren Verfassungsauftrag nur dann erfüllen kann, wenn ihre Angehörigen und ihr Gerät jederzeit präsent und voll einsatzbereit sind, dürfen weder ihr Personal noch ihr Material für nichtdienstliche Zwecke - hier zum privaten Vorteil - eingesetzt werden (stRsp., z.B. Urteile vom 29. November 1990 - BVerwG 2 WD 28.90 - BVerwGE 86, 366 ff., vom 20. April 1993 - BVerwG 2 WD 28.92 - DokBerB 1993, 248 ff. und vom 25. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 12.95 - BVerwGE 103, 275 ff.). Hier hat der Soldat durch die von ihm veranlasste Privatfahrt jedenfalls das Dienstkraftfahrzeug vorübergehend der Bundeswehr vorschriftenwidrig entzogen.
Außerdem hat die Truppendienstkammer - für den Senat bindend - das Fehlverhalten des Soldaten im Hinblick auf seine Untergebenen als Verstoß gegen seine Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) qualifiziert. Diese beinhaltet die Pflicht jedes militärischen Vorgesetzten, Untergebene nach Recht und Gesetz zu behandeln. Der Untergebene muss u.a. das - berechtigte - Gefühl haben, dass er vom Vorgesetzten nicht nur als Befehlsempfänger betrachtet wird, sondern dass dieser sich bei allen Handlungen und Maßnahmen vom Wohlwollen gegenüber dem jeweiligen Soldaten leiten lässt und dass er stets bemüht ist, ihn vor Schäden und unzumutbaren Nachteilen zu bewahren (stRspr, z.B. Urteil vom 22. April 2009 - BVerwG 2 WD 12.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 28 m.w.N.). Den Soldaten belastet hier vor allem schon der Umstand, dass er als Stabsoffizier, Batteriechef und damit als Disziplinarvorgesetzter die Wehrpflichtigen überhaupt gefragt hat, ob sie ihm in ihrer Freizeit bei privaten Renovierungsarbeiten helfen würden. Er hat seine Untergebenen dadurch fürsorgewidrig in eine äußerst schwierige Situation gebracht, nein sagen zu können.
Das Truppendienstgericht hat für den Senat auch bindend angenommen, dass der Soldat Oberfeldwebel We. einen Befehl zu nichtdienstlichen Zwecken erteilt und insoweit vorsätzlich gegen § 10 Abs. 4 SG verstoßen hat. Die Erteilung eines Befehls zu nichtdienstlichen Zwecken ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen eine zentrale Dienstpflicht eines Vorgesetzten. Denn die Einhaltung der durch § 10 Abs. 4 SG gezogenen Grenzen seiner Befehlsbefugnis gehört zu seinen wesentlichen soldatischen Pflichten. Dies gilt unabhängig davon, ob mit der Erteilung des Befehls, für den der Vorgesetzte in jedem Fall nach § 10 Abs. 5 SG die Verantwortung trägt, im Einzelfall zugleich ein Straftatbestand, etwa nach § 32 WStG ("Missbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken"), verwirklicht wurde oder nicht. Die strikte Beachtung dieser Begrenzung der Befehlsbefugnis eines militärischen Vorgesetzten ist im demokratischen Rechtsstaat des Grundgesetzes von fundamentaler Bedeutung, und zwar sowohl im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Stellung der bewaffneten Streitkräfte, die als Teil der vollziehenden Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG in jeder Hinsicht an Recht und Gesetz gebunden sind, als auch im Hinblick auf die durch Art. 1 Abs. 3 GG gebotene Beachtung der Grundrechte der (als Untergebene) betroffenen Soldaten. Denn der besondere Unrechtsgehalt einer Überschreitung der Grenzen der Befehlsbefugnis kommt auch darin zum Ausdruck, dass der militärische Vorgesetzte mit einem solchen Befehl Untergebene in eine äußerst schwierige Situation bringt. Diese sind nach § 11 Abs. 1 SG grundsätzlich verpflichtet, ihrem Vorgesetzten zu gehorchen (Satz 1) und ihnen erteilte Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen (Satz 2). Sie sind zwar berechtigt, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 SG einen ihnen - nicht zu dienstlichen Zwecken - erteilten Befehl oder aus vergleichbar schwerwiegenden anderen Gründen nicht zu befolgen. Dabei besteht für untergebene Soldaten in der Praxis aber meist die Schwierigkeit, bei Entgegennahme eines Befehls nicht immer hinreichend sicher entscheiden zu können, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 SG oder ein anderer Grund, der sie von der Gehorsamspflicht entbindet, im konkreten Fall wirklich vorliegen oder nicht. Damit ist ein Untergebener in einem solchen Fall angesichts der Strafandrohung im Falle des Nichtbefolgens eines (verbindlichen) militärischen Befehls (Gehorsamsverweigerung nach § 20 WStG, Ungehorsam nach § 19 WStG) erheblichen Risiken ausgesetzt. Ein Irrtum über das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift befreit ihn lediglich unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. etwa § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SG) von seiner strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit. Ein militärischer Vorgesetzter, der Untergebene in eine solche Situation bringt, handelt damit in grobem Maße pflichtwidrig (vgl. dazu z.B. Urteil vom 26. September 2006 - BVerwG 2 WD 2.06 - BVerwGE 127, 1 ff - m.w.N. = Buchholz 449 § 10 SG Nr. 55 = NZWehrr 2007, 79 ff.).
Ferner gehört die Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) zu den zentralen Dienstpflichten eines jeden Soldaten. Fehlt die Bereitschaft zum Gehorsam, kann die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr in Frage gestellt sein. Vorsätzlicher Ungehorsam eines Soldaten stellt - wie vom Truppendienstgericht für den Senat bindend angenommen - daher stets ein sehr ernst zu nehmendes Dienstvergehen dar (Urteil vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 2 WD 15.04 - m.w.N.)
Aber auch die bindend festgestellte Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) wiegt schwer. Die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere ein Vorgesetzter - wie hier -, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass ein geordneter Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (stRspr., z.B. Urteil vom 19. April 2007 - BVerwG 2 WD 7.06 -
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden hier schließlich auch dadurch bestimmt, dass der Soldat als Stabsoffizier im Rang eines Majors und als Batteriechef (Einheitsführer und Disziplinarvorgesetzter) zur Tatzeit eine herausgehobene Vorgesetztenstellung inne hatte. Vor diesem Hintergrund hat er in schwerwiegender Weise versagt. Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, umso größer sind die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewusstsein gestellt werden müssen, und umso schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen lässt (vgl. Urteil vom 26. September 2006 a.a.O. m.w.N.). Auf Grund seiner erhöhten Verantwortung musste vom Soldaten erwartet werden, dass er bei der Erfüllung seiner Dienstpflichten untadelig mit gutem Beispiel voranging. Die Stellung des Soldaten erfordert es, dass er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel gibt (§ 10 Abs. 1 SG). Denn nur dann kann er von seinen Untergebenen erwarten, dass sie sich am Vorbild ihres Vorgesetzten orientieren und ihre Pflichten nach besten Kräften und aus innerer Überzeugung erfüllen. Durch sein Fehlverhalten hat der Soldat ein schlechtes Beispiel gegeben. Er hat dadurch bei seinen Kameraden einen - von ihm selbst beklagten - Reputationsverlust erlitten.
b) Das Dienstvergehen hatte keine nachteiligen Auswirkungen, die den Soldaten belasten könnten. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Personalplanung und -führung. Da das Bataillon des Soldaten ohnehin zum Jahresende aufgelöst wurde, wurde der Soldat aus diesem Anlass zum ... versetzt, wo er derzeit faktisch die S 3-Abteilung führt.
Der Vermögensschaden des Dienstherrn - die ohne dienstlichen Grund zurückgelegte Kraftfahrzeug-Wegstrecke von insgesamt ca. 36 km - blieb im Bagatellbereich von ca. 50 € (vgl. dazu Urteil vom 13. Februar 2008 - BVerwG 2 WD 5.07 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 3); eine Schadensbearbeitung ist deshalb auch unterblieben.
Da am Dienstvergehen "beteiligt" gewesene Soldaten nach Auskunft des Bundeswehrdisziplinaranwalts disziplinarrechtlich nicht belangt worden sind, hatten die Dienstpflichtverletzungen für Dritte ebenfalls keine negativen Auswirkungen; eine Verleitung Dritter zu pflichtwidrigem Verhalten liegt nicht vor.
Das gegen den Soldaten laufende Disziplinarverfahren hat sich allerdings in der Truppe herumgesprochen.
c) Der Soldat handelte allein aus privatem Eigennutz; dies belastet ihn.
d) Das Maß der Schuld wird vor allem dadurch bestimmt, dass der Soldat vorsätzlich gehandelt hat. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er zur Tatzeit i.S.d. § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähig gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten mindern könnten, sind ebenfalls nicht erkennbar. Sie wären nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 23. September 2008 - BVerwG 2 WD 18.07 - m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen eines solchen Milderungsgrundes zur Tatzeit vorgelegen haben, sind nicht ersichtlich und werden vom Soldaten auch nicht substanziiert geltend gemacht.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt dem Soldaten auch nicht der Tatmilderungsgrund einer unzureichenden Dienstaufsicht seitens des verantwortlichen Führers vor Ort, des Oberstleutnants B., zugute. Dieser Milderungsgrund steht einem Soldaten nur dann zur Seite, wenn dieser der Dienstaufsicht bedarf, z.B. in einer Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen des Vorgesetzten erforderlich macht (vgl. z.B. Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 4.03 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 2). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Der Soldat bedurfte keiner dienstaufsichtsrechtlichen Unterstützung. Er wusste damals, dass er weder Personal noch Material der Bundeswehr für private Zwecke einsetzen durfte. Das hat der Soldat in der Berufungshauptverhandlung noch einmal eingeräumt. Soweit er in diesem Zusammenhang erklärt hat, es sei ihm damals allerdings noch nicht klar gewesen, dass er die Wehrpflichtigen nicht habe fragen und ihre dann angebotene Hilfe nicht habe annehmen dürfen, lässt dies nicht erkennen, dass der Soldat damals insoweit "überfordert" war. Nicht jedes unterbliebene Eingreifen im Rahmen der Dienstaufsicht führt dazu, dass das Dienstvergehen in einem milderen Licht zu sehen ist, auch wenn hier eine klare und eindeutige Reaktion des Vorgesetzten sicher angebracht gewesen wäre.
e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sprechen für den Soldaten seine ihm in den Beurteilungen vom 18. November 2009 (Durchschnittsbewertung "6,10"), vom 25. Juni 2009 (Durchschnittsbewertung "5,50") und vom 11. Dezember 2007 (Durchschnittsbewertung "6,40") attestierten überdurchschnittlichen Leistungen. Oberstleutnant M. hat als Leumundszeuge in der Hauptverhandlung ausgesagt, faktisch habe es keine Schwankungen im Leistungsbild des Soldaten gegeben. Der niedrigere Durchschnittswert in der Beurteilung vom 25. Juni 2009 beruhe allein auf dem anhängigen Disziplinarverfahren. Oberstleutnant J. und Oberstleutnant M. haben als Leumundszeugen vor dem Senat den Soldaten als untadeligen und sehr leistungsfähigen Stabsoffizier qualifiziert und ihm uneingeschränkt die Kommandeurseignung zugesprochen. Ungeachtet des gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens sei er ein herausragender Leistungsträger im Regimentsstab. Dem Soldaten kann daher ohne Einschränkung eine erfolgreiche Nachbewährung bescheinigt werden.
Das insgesamt überdurchschnittliche Leistungsbild wird nicht nur ergänzt durch das dem Soldaten verliehene Leistungsabzeichen in Gold, das Buchgeschenk und die ihm gewährte Leistungsprämie, sondern auch durch die Tatsache, dass es sich hier um ein einmaliges Fehlverhalten eines bisher straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelasteten Soldaten handelt, dem das Unteroffizierskorps und die Vertrauensperson der Mannschaften seiner Batterie am 25. September 2007 ein gutes Leumundszeugnis ausgestellt haben. Aufgrund des Gesamteindrucks von der Persönlichkeit des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung ist der Senat schließlich auch davon überzeugt, dass die von ihm geäußerte Einsicht in sein Fehlverhalten und das Bedauern seines einmaligen Versagens glaubhaft sind.
f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannter be- und entlastender Umstände ist insbesondere im Hinblick auf Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, das Maß der Schuld sowie die Persönlichkeit und bisherige Führung des Soldaten der Ausspruch eines - gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 60 WDO zulässigen - Beförderungsverbots für die Dauer von (noch) einem Jahr erforderlich, aber auch ausreichend.
Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 10. Februar 2010 - BVerwG 2 WD 9.09 -) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:
aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen".
Das vorsätzliche Dienstvergehen ist geprägt durch den privatnützigen Einsatz Untergebener für Hausrenovierungsarbeiten und die Verwendung eines Dienstfahrzeugs zu privaten Zwecken. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei Inanspruchnahme von Personal und dienstlichem Material der Bundeswehr zu privaten Zwecken je nach dem Gewicht des Dienstvergehens eine Gehaltskürzung und/oder ein Beförderungsverbot, in schweren Fällen eine Herabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade verwirkt; an dieser Ersteinstufung hält der Senat aus Gründen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit fest (vgl. zuletzt Urteil vom 26. September 2006 a.a.O.).
Im vorliegenden Fall indiziert das aus zwei Tatkomplexen bestehende erst- und einmalige Fehlverhalten des Soldaten an einem Sonntag, an dem die Untergebenen an sich freiwillig an Betreuungsfahrten hätten teilnehmen können, d.h. in dienstfreier Zeit, den Ausspruch einer laufbahnhemmenden Maßnahme in Form eines Beförderungsverbotes. Eine Dienstgradherabsetzung als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen wäre z.B. dann in Erwägung zu ziehen, wenn der Soldat als Offizier Untergebene wiederholt dem Dienst entzogen hätte und eigennützig für sich privat hätte arbeiten lassen (vgl. Urteil vom 29. November 1990 a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Auf der anderen Seite indiziert das Dienstvergehen aber auch nicht nur den Ausspruch einer Kürzung der Dienstbezüge. Es handelt sich immerhin um ein schwerwiegendes Dienstvergehen eines Stabsoffiziers, das neben dem privatnützigen Einsatz von Wehrpflichtigen noch die Verwendung eines Dienstfahrzeugs zu privaten Zwecken umfasst.
Je nach der Schwere des Dienstvergehens kommt danach ein Beförderungsverbot von mindestens einem Jahr und höchstens 4 Jahren in Betracht (§ 60 Abs. 2 Satz 1 WDO), ggf. verbunden mit einer zusätzlichen Gehaltskürzung (§ 58 Abs. 4, § 59 WDO). Dies ist dann aber eine Frage der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme im Einzelfall auf der zweiten Prüfungsstufe, soweit es überhaupt bei einem Beförderungsverbot verbleibt und nicht wegen erheblicher Erschwerungs- oder Milderungsgründe der Ausspruch einer der Art nach schwereren oder milderen Disziplinarmaßnahme geboten ist.
bb) Auf der zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Verschärfung oder Milderung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem an Hand der "Eigenart und Schwere" sowie der "Auswirkungen" des Dienstvergehens zu klären, ob es sich im Hinblick auf die oben aufgeführten be- und entlastenden Umstände um eine schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer ("durchschnittlicher Fall"), sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber der Regeleinstufung (= "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen") die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Für die "Eigenart und Schwere des Dienstvergehens" kann z.B. von Bedeutung sein, ob der Soldat eine herausgehobene Dienststellung hatte, einmalig oder wiederholt versagt hat, etwa in einem besonders wichtigen Pflichtenbereich. Bei den "Auswirkungen" des Fehlverhaltens sind die konkreten Folgen für den Dienstbetrieb (insbesondere die weitere Verwendbarkeit des Soldaten, Rückwirkungen auf Vorgesetzte und Untergebene, negative personalwirtschaftliche Konsequenzen) sowie schädliche Weiterungen für das Außenbild der Bundeswehr in der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Zumessungskriteriums "Maß der Schuld" hat der Senat neben der Schuldform (Vorsatz, Fahrlässigkeit) und der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB analog) das Vorliegen von Erschwerungs- und Milderungsgründen in den Tatumständen bei der endgültigen Bestimmung der Disziplinarmaßnahme in Betracht zu ziehen.
Nach diesen Kriterien ist hier insgesamt von einem "mittleren Fall" auszugehen, der keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Modifizierung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme nach "oben" oder "unten" bietet, sodass es bei der Regeleinstufung "Beförderungsverbot" bleibt. Der Senat hält dabei im Ergebnis allerdings die Verhängung eines deutlich unter der mittleren Laufzeit von zweieinhalb Jahren (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 WDO: mindestens ein Jahr und höchstens vier Jahre) zurückbleibenden Beförderungsverbotes von (noch) einem Jahr für erforderlich, aber auch ausreichend.
Den Soldaten belastet sein vorsätzlich eigennütziges Fehlverhalten als Stabsoffizier vor allem im Hinblick auf den ersten Tatkomplex "privatnützige Inanspruchnahme der Dienstleistung von sechs unterstellten Wehrpflichtigen in ihrer Freizeit am Sonntag". Ein solches Verhalten eines Batteriechefs, zumal im Rang eines Majors, gegenüber seinen wehrpflichtigen Untergebenen verbietet sich generell; es hat den Grenzbereich von noch zulässiger Kameradenhilfe (vgl. dazu auch Urteil vom 21. Januar 1986 - BVerwG 2 WD 31.85 - insoweit jeweils nicht veröffentlicht in BVerwGE 83, 105 und in NZWehrr 1986, 249) deutlich überschritten.
Auch das schuldhaft pflichtwidrige Verhalten des Soldaten im zweiten Tatkomplex "Hin- und Rücktransport von sechs ihm unterstellten Wehrpflichtigen mit einem Dienstfahrzeug zu seinem Wohnhaus" ist grundsätzlich von Gewicht. In diesem Zusammenhang kommt dem Soldaten allerdings zugute, dass er bei seinem Dienstherrn nur einen Bagatellschaden verursacht hat und die von der Vorinstanz bindend festgestellte Erteilung eines Befehls zu nichtdienstlichen Zwecken vom Senat im Rahmen seiner Bemessungserwägungen nicht "überbewertet" wird. Die erstinstanzliche Annahme eines entsprechenden Pflichtenverstoßes beruht im Wesentlichen auf der Einlassung des Soldaten (vgl. Urteilsabdruck S. 6 f). Die tatsächlichen Feststellungen des Truppendienstgerichts (Urteilsabdruck S. 5) geben nur wenig dafür her, dass der Soldat dem Zeugen Oberfeldwebel We. die Umwegtransportfahrten der sechs Helfer "befohlen" hat ("Anweisung zu einem bestimmten Verhalten mit dem Anspruch auf Gehorsam"); eine entsprechende Pflichtverletzung war auch nicht angeschuldigt.
Zugunsten des Soldaten, dem sonstige Tatmilderungsgründe nicht zur Seite stehen, lässt sich aber anführen, dass es sich um ein erst- und einmaliges Fehlverhalten eines auch strafrechtlich nicht vorbelasteten Soldaten ohne erkennbar negative Auswirkungen handelt. Den Soldaten entlastet zudem nicht nur sein auch in der Berufungshauptverhandlung erkennbar gewordenes sehr positives Persönlichkeitsbild sowie das gute Leumundszeugnis der damaligen Angehörigen seiner Batterie, sondern auch das ihm bescheinigte überdurchschnittliche Leistungsbild. Er hat in seinem Leistungsverhalten nicht nachgelassen und sich auf diese Weise erfolgreich nachbewährt. Trotz seines Fehlverhaltens zeichnet dies den Soldaten in besonderer Weise aus. Schließlich spricht für ihn auch, dass er sich glaubhaft als einsichtig und reuig gezeigt hat.
Nach alledem wäre ursprünglich durchaus die Verhängung eines Beförderungsverbotes von etwa zwei bis zweieinhalb Jahren in Betracht gekommen. Wegen des weiteren Zeitablaufs sowie aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen hält der Senat nunmehr jedoch nur noch den Ausspruch eines Beförderungsverbotes für die Mindestdauer von einem Jahr für erforderlich, aber auch ausreichend; in dem ähnlich gelagerten Fall, der dem Senatsurteil vom 26. September 2006 a.a.O. zugrunde liegt, hatte der Senat insbesondere wegen des damals bereits teilweise mehr als fünf Jahre zurückliegenden Dienstvergehens gegen den Oberstleutnant anstelle eines an sich verwirkten Beförderungsverbotes sogar nur noch eine Kürzung seiner Dienstbezüge verhängt. Das Dienstvergehen liegt hier inzwischen fast drei Jahre zurück. Seit Anfang Juli 2007 liefen disziplinarische Vorermittlungen gemäß § 92 Abs. 1 WDO. Die Belastung durch die Dauer des Disziplinarverfahrens mit der Ungewissheit seines Ausgangs hat zur Folge, dass die Pflichtenmahnung für den Soldaten, die mit einer solchen Maßnahme bewirkt werden soll, geringer ausfallen kann (vgl. zuletzt Urteil vom 10. Februar 2010 a.a.O. m.w.N.). Insbesondere unterliegt der Soldat seit dem Beginn der Vorermittlungen bereits einem faktischen Beförderungsverbot (vgl. Schreiben der Wehrdisziplinaranwaltschaft vom 25. September 2007 an den damaligen Kommandeur des Soldaten unter Hinweis auf ZDv 20/7 Nr. 131 ff.). Im Übrigen handelt es sich hier um einen Soldaten mit einem sehr positiven Persönlichkeitsbild und überdurchschnittlichen Leistungsbild, der sich erfolgreich nachbewährt hat.
Den zusätzlichen Ausspruch einer Gehaltskürzung gemäß § 58 Abs. 4 WDO hält der Senat nicht für erforderlich. Eine solche Disziplinarmaßnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird (§ 58 Abs. 4 Satz 2 WDO). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Der erst ... Jahre alte Berufssoldat hätte ohne das laufende Disziplinarverfahren bereits zur Beförderung zum Oberstleutnant angestanden, und zwar auf dem Dienstposten, auf dem er zurzeit verwendet wird. Dies hat der Soldat in der Berufungshauptverhandlung nachvollziehbar dargelegt; beide Leumundszeugen haben es glaubhaft bestätigt. Nun muss der Soldat warten, bis das einjährige Beförderungsverbot aufgrund der vorliegenden Entscheidung abgelaufen ist. Für eine zusätzliche Kürzung seiner Dienstbezüge besteht deshalb keine Notwendigkeit.