Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 21.06.2011


BVerwG 21.06.2011 - 2 WD 10/10

Wiederholte versuchte und vollendete Steuerhinterziehung; Zigarettenschmuggel; Maßnahmebemessung


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
2. Wehrdienstsenat
Entscheidungsdatum:
21.06.2011
Aktenzeichen:
2 WD 10/10
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend Truppendienstgericht Süd, 3. November 2009, Az: S 6 VL 12/09
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. Die von einem Soldaten (außerdienstlich) begangene Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO stellt im Hinblick auf den dem Staat verursachten Schaden regelmäßig ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar; Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist in einem solchen Fall die Dienstgradherabsetzung, wenn der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch ist - sich im fünf- oder sechsstelligen Betragsbereich bewegt - oder wenn mit dem Fehlverhalten zusätzliche schwerwiegende Straftatbestände oder andere nachteilige Umstände von erheblichem Eigengewicht verbunden sind (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des für Beamtendisziplinarsachen zuständigen Disziplinarsenats, z.B. Urteil vom 8. September 2004 - BVerwG 1 D 18.03 - Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 7 m.w.N.).

2. Erhebliche nachteilige Auswirkungen einer Disziplinarmaßnahme auf den militärischen Dienstbetrieb können bei der Bemessung nicht zugunsten des Soldaten berücksichtigt werden.

Tatbestand

Ein Berufssoldat im Dienstgrad eines Stabsfeldwebels hatte im Zeitraum von April 2004 bis April 2007 wiederholt insgesamt 50 000 Zigaretten illegal aus der Tschechischen Republik "eingeschmuggelt" und einige Zigarettenstangen mit je 5 € Aufschlag an zwei Untergebene und an seinen Disziplinarvorgesetzten weiterverkauft. Bei drei der Schmuggelfahrten war der Soldat trotz eines in seinem Pkw hinter der Rücklehne eingebauten Zwischenblechs von Zollkräften entdeckt worden. Der Steuerausfallschaden in Höhe von 7 000 € wurde vom Soldaten ausgeglichen. Wegen versuchter und vollendeter Steuerhinterziehung erging gegen ihn ein Strafbefehl über zehn Monate Freiheitsstrafe.

Im gerichtlichen Disziplinarverfahren hat die Truppendienstkammer gegen den Soldaten wegen des inner- und außerdienstlichen Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren verhängt, verbunden mit einer Kürzung seiner Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von neun Monaten.

Auf die "maßnahmebeschränkte" Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft hat das Bundesverwaltungsgericht den Soldaten zum Hauptfeldwebel degradiert.

Entscheidungsgründe

...

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2. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 mit weiteren Nachweisen). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

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a) Eigenart und Schwere des inner- und außerdienstlichen Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen des Soldaten schwer.

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Der Schwerpunkt der Verfehlungen liegt zunächst in der mehrfachen Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) in den Anschuldigungspunkten 1 bis 4. Sie gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten. Ihre Verletzung hat in der Regel schon deshalb erhebliches Gewicht.

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Die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG fordert allgemein von dem Soldaten, im Dienst und außerhalb des Dienstes durch gewissenhafte, sorgfältige und loyale Pflichterfüllung zur Funktionsfähigkeit der Bundeswehr beizutragen und alles zu unterlassen, was diese in ihrem durch das Grundgesetz festgelegten Auftrag schwächen würde. § 7 SG setzt sich zusammen aus einer Vielzahl soldatischer Einzelpflichten. Zu ihnen zählt auch, das Vermögen des Dienstherrn zu schützen. Dem hat der Soldat nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz durch seine versuchten und vollendeten Steuerhinterziehungen in den Anschuldigungspunkten 1 bis 4 als zugleich außerdienstliches Verhalten im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG zuwidergehandelt. Insoweit ist der Soldat im Rahmen seiner Pflicht zum treuen Dienen auch seiner Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung, vor allem der Beachtung der Strafgesetze (vgl. z.B. Urteil vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 WD 7.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr.29 m.w.N.), nicht nachgekommen. Denn er hat kriminelles Unrecht begangen und ist deshalb - wenn auch auf Bewährung - rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten "verurteilt" worden. Das vorsätzliche strafbare Fehlverhalten weckt zudem Zweifel an der Rechtstreue, der persönlichen Integrität und der dienstlichen Zuverlässigkeit des Soldaten. Die allgemeine Gesetzestreue eines Beamten oder Soldaten ist eine wesentliche Grundlage des öffentlichen Dienstes, dessen Angehörigen nach Art. 33 Abs. 4 GG die Ausübung hoheitlicher Befugnisse obliegt (vgl. Urteil vom 31. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 21.96 - BVerwGE 103, 361<367> = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 9, S. 22 f.). Deshalb ist ein - auch außerdienstlicher - Verstoß gegen Rechtsnormen, die wichtige Gemeinschaftsinteressen schützen, allgemein geeignet, das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Dienstausübung zu erschüttern (vgl. Urteil vom 2. April 2008 - BVerwG 2 WD 13.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 25, m.w.N.). Ein solcher Fall ist auch hier gegeben. Das durch § 370 AO geschützte Rechtsgut ist die Sicherung des staatlichen Steueranspruchs, d.h. des rechtzeitigen und vollständigen Steueraufkommens (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08 - BGHSt 53, 71<80> m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist ferner von erheblichem Gewicht, dass der Soldat, der ebenso wie ein Beamter Repräsentant des demokratischen Rechtsstaats ist, Steuer- und Abgabenhinterziehungen begangen und dadurch das Vermögen des Gemeinwesens gefährdet und geschädigt hat, obwohl er gerade aus Steuermitteln alimentiert wird (vgl. zur Steuerhinterziehung durch Beamte z.B. Urteile vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <27> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 23 S. 25 und vom 6. Juni 2007 - BVerwG 1 D 8.06 - juris).

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Der Umstand, dass es strafrechtlich zum Teil nur zur versuchten Steuerhinterziehung gekommen war, führt nicht zu einer milderen Einstufung der Verfehlungen. Der Versuch einer Straftat stellt bereits ein Dienstvergehen dar. Disziplinarrechtlich belastet deshalb ein Dienstvergehen als versuchte Straftat einen Soldaten grundsätzlich genauso wie eine vollendete Straftat. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Nichteintritt des Taterfolges auf zurechenbarem Verhalten des Soldaten beruhte (vgl. dazu insgesamt Urteil vom 14. Oktober 2009 - BVerwG 2 WD 16.08 - Buchholz 449 § 17 SG Nr. 43 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Der Soldat hat zum Teil nur deshalb keine vollendete Straftat begangen, weil sein kriminelles Verhalten von Zollkräften rechtzeitig entdeckt worden war.

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Außerdem hat die Truppendienstkammer im Anschuldigungspunkt 5 - für den Soldaten sehr belastend - hinsichtlich der ihm unterstellten Soldaten Stabsunteroffizier S. und Unteroffizier K. wegen der Verstrickung in das eigene Fehlverhalten mit der Gefahr, dafür straf- und disziplinarrechtlich belangt zu werden, einen Verstoß gegen seine Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) angenommen. Diese beinhaltet die Pflicht jedes militärischen Vorgesetzten, Untergebene nach Recht und Gesetz zu behandeln. Der Untergebene muss u.a. das berechtigte Gefühl haben, dass sich der Vorgesetzte bei allen Handlungen und Maßnahmen vom Wohlwollen gegenüber dem jeweiligen Untergebenen leiten lässt und dass er stets bemüht ist, ihn vor Schäden und unzumutbaren Nachteilen zu bewahren (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 WD 12.06 - Buchholz 449 § 10 SG Nr. 58 m.w.N.).

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Zugleich hat das Truppendienstgericht im Anschuldigungspunkt 5 - unter ergänzender Einbeziehung der Verstrickung des damaligen Batteriechefs, Major G., - festgestellt, dass der Soldat seine Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) verletzt hat; auch das ist von Gewicht. Inhalt und bestimmende Faktoren der Pflicht zur Kameradschaft sind das gegenseitige Vertrauen der Soldaten der Bundeswehr, das Bewusstsein, sich jederzeit, vor allem in Krisen- und Notzeiten, aufeinander verlassen zu können, sowie die Verpflichtung zu gegenseitiger Achtung, Fairness und Toleranz (vgl. Urteil vom 24. April 2007 - BVerwG 2 WD 9.06 - § 10 SG Nr. 57>). Ein Vorgesetzter, der die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner Kameraden verletzt, untergräbt den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe; zugleich disqualifiziert er sich in seiner Vorgesetztenstellung (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 13. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 33.02 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 1 m.w.N.).

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Aber auch die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) im Anschuldigungspunkt 5 wiegt schwer. Die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere ein Vorgesetzter - wie hier -, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - m.w.N.). Das war hier der Fall.

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Eigenart und Schwere des inner- und außerdienstlichen Dienstvergehens werden hier schließlich auch durch die Tatumstände bestimmt. Es handelt sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten des Soldaten. Dieser hat innerhalb von etwa drei Jahren (April 2004 bis April 2007) mehrfach schwer versagt, indem er quasi gewerbsmäßig insgesamt 50 000 Zigaretten aus der ... illegal über die Grenze gebracht hat. Obwohl seine "Schmuggelfahrten" - wie er wusste - wiederholt entdeckt worden waren, hat er sein Fehlverhalten fortgesetzt und nach seiner Einlassung vom 29. Januar 2008 das Risiko härterer Sanktionen bewusst in Kauf genommen. Diese hohe kriminelle Energie kommt auch in dem Umstand zum Ausdruck, dass er den Umbau seines Kraftfahrzeuges gezielt zum "Zigaretten-Schmuggel" vorgenommen oder zumindest ausgenutzt hat.

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Ferner wiegt schwer, dass der Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Stabsfeldwebel - wenige Wochen vor Beginn seines Fehlverhaltens im April 2004 war er in diesen Dienstgrad befördert worden - in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 SG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine erhöhte Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (vgl. dazu Urteil vom 13. Januar 2011 a.a.O. m.w.N.). Das war hier der Fall.

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b) Das Dienstvergehen hatte zwar für die Personalplanung und -führung der Truppe keine negativen Auswirkungen; die Versetzung des Soldaten am 1. Dezember 2007 zur ...kompanie ... war bedarfsbedingt erfolgt. Den Soldaten belastet jedoch der durch ihn vorübergehend verursachte und nicht geringwertige Steuerausfallschaden in Höhe von insgesamt 7 000 €.

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c) Die Beweggründe des Soldaten für sein Fehlverhalten waren allein von Eigennutz geprägt. Der Gewinn aus dem Verkauf der geschmuggelten Zigaretten - insgesamt etwa 1 250 € (50 000 Zigaretten, d.h. 250 Stangen mit je 5 € Verdienst) - diente nach der Einlassung des Soldaten der Deckung seiner Benzinkosten für seine Fahrten nach B. und (später) der Begleichung der Steuernachforderungen.

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d) Das Maß der Schuld des Soldaten wird vor allem dadurch bestimmt, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähig gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

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Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten mindern könnten, sind ebenfalls nicht erkennbar. Sie wären nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 10. September 2009 - BVerwG 2 WD 28.08 m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Dazu hat der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung verschiedene - nicht abschließende - Fallgruppen entwickelt, von denen hier allenfalls ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, in Betracht käme (vgl. dazu u.a. Urteil vom 10. September 2009 a.a.O. m.w.N., ständige Rechtsprechung). Immerhin hatte der Soldat im Strafverfahren durch seinen Verteidiger geltend gemacht, die Taten aus "finanzieller Not" begangen zu haben.

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Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des Milderungsgrundes "Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage" im Tatzeitraum (April 2004 bis April 2007) vorgelegen haben könnten, sind jedoch nicht ersichtlich. Dies gilt bereits für eine "wirtschaftliche Notlage" im Sinne des Milderungsgrundes. Der Soldat hat im Disziplinarverfahren insoweit nichts Substanziiertes vorgebracht. Er hatte zwar sowohl im Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren sinngemäß geltend gemacht, sich damals in "angespannten finanziellen Verhältnissen" befunden zu haben. Zugleich hatte er jedoch eingeräumt, er könne mit Geld schon umgehen. Es sei ja nicht so gewesen, dass ihm das "Wasser bis zum Hals gestanden" habe. Er habe einfach gut über die Runden kommen wollen. In diesem Sinne hat sich der Soldat auch vor dem Truppendienstgericht eingelassen: Finanziell sei er ja nicht am "Absaufen" gewesen; ein bisschen Geld habe er schon in der Hinterhand gehabt. In der Berufungshauptverhandlung hat er die Richtigkeit dieser Einlassungen bestätigt; er sei damals finanziell einfach nicht vorwärts gekommen. Der Soldat, der ebenso wie seine Frau Nichtraucher ist, hat insoweit vor dem Senat von "Gier" gesprochen. Letztlich lässt auch der erwähnte Verwendungszweck des Gewinns aus dem Zigarettenschmuggel für Benzin und Steuernachforderungen erkennen, dass eine wirtschaftliche Notlage nicht vorlag.

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e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sprechen für den Soldaten seine ihm in den Beurteilungen vom 4. September 2002 (Durchschnittsbewertung 6,13), vom 4. Februar 2005 (Durchschnittsbewertung 6,31 - jeweils bei Höchstnote 7) und vom 30. Januar 2009 (Durchschnittsbewertung 6,8 bei Höchstnote 9) attestierten überdurchschnittlichen Leistungen sowie die ihm verliehenen Auszeichnungen, förmlichen Anerkennungen, Zulage und Prämie. Ihm kann auch eine Nachbewährung zugebilligt werden. Nach übereinstimmenden Aussagen der Leumundszeugen Major Gu. und Major K., damals und jetzt Kompaniechefs der ...kompanie ..., kommt der Soldat seiner besonderen Verantwortung als Schirrmeister hervorragend nach. Seine Einsatzbereitschaft sei sehr hoch. Würde er seinen Dienstgrad verlieren, müsse der Soldat wegversetzt werden. Dies würde dramatische Folgen für die Kompanie haben, wie Major K. in der Berufungshauptverhandlung betont hat.

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Zugunsten des Soldaten ist weiter zu berücksichtigen, dass dieser bisher weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten war und sich aus Anlass der Erkrankung seines Sohnes M. im Rahmen der Aktion "Knochenmarkspende B." sozial engagiert hatte.

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Der Soldat war auch von Anfang an geständig. Soweit er allerdings im Rahmen des Straf- und Disziplinarverfahren wiederholt - zuletzt in der Berufungshauptverhandlung - verbal Einsicht und Reue gezeigt hat, ist dies schon deshalb wenig glaubhaft, weil er nach seiner Einlassung trotz wiederholter Entdeckung seiner "Schmuggelfahrten" durch Polizei und Zoll sein Fehlverhalten fortgesetzt und so das Risiko härterer Sanktionen bewusst in Kauf genommen hatte. Entsprechend seiner Einlassung vom 3. April 2007 hatte er den "Zigarettenschmuggel" auch nicht aus Einsicht in die Strafbarkeit seines Handelns und aus Reue eingestellt, sondern ausdrücklich nur deshalb, weil sich inzwischen seine finanzielle Situation gebessert hatte (Nebentätigkeit, geringere Unterhaltsleistungen).

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f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannter be- und entlastender Umstände ist es im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts erforderlich, aber auch ausreichend, den Soldaten in den Dienstgrad eines Hauptfeldwebels herabzusetzen; die Zulässigkeit dieser Disziplinarmaßnahme ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Satz 3 WDO.

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Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil vom 13. Januar 2011 a.a.O.) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:

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aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen".

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Das Schwergewicht des Dienstvergehens liegt in den vorsätzlichen außerdienstlichen Verfehlungen des Soldaten in den Anschuldigungspunkten 1 bis 4, d.h. den wiederholten vollendeten und versuchten Steuerhinterziehungen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO. Eine Steuerhinterziehung stellt im Hinblick auf den dem Staat verursachten Schaden ein schweres Wirtschaftsdelikt dar (vgl. zum Beamtendisziplinarrecht z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 336/07 - NJW 2008, 3489 <3491>; BVerwG, Urteil vom 9. November 1994 - BVerwG 1 D 57.93 - BVerwGE 103, 184 <186> und Beschluss vom 5. März 2010 - BVerwG 2 B 22.09 - NJW 2010, 2229 <2230>). Nach der ständigen Rechtsprechung des für Beamtendisziplinarsachen zuständigen Disziplinarsenats (z.B. Urteil vom 8. September 2004 - BVerwG 1 D 18.03 - Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 7 m.w.N.) handelt es sich deshalb aus disziplinarischer Sicht bei einer Steuerhinterziehung nicht um ein "Kavaliersdelikt", sondern um eine regelmäßig schwerwiegende Verfehlung. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Beamte durch strafbares Verhalten unter Schädigung des Staates - und damit in der Regel auch des eigenen Dienstherrn - persönlich unberechtigt hohe Steuervorteile verschafft, obwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch Steuermittel alimentiert wird. In Fällen der Steuerhinterziehung durch Beamte ist demzufolge der Ausspruch einer Dienstgradherabsetzung indiziert, wenn der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch ist - sich im fünf- oder sechsstelligen Betragsbereich bewegt - oder wenn mit dem Fehlverhalten zusätzliche schwerwiegende Straftatbestände oder andere nachteilige Umstände von erheblichem Eigengewicht verbunden sind (vgl. Urteil vom 8. September 2004 a.a.O.). Da - wie bereits dargelegt - die allgemeine Gesetzestreue nicht nur bei Beamten, sondern auch bei Soldaten eine wesentliche Grundlage des öffentlichen Dienstes im Sinne des Art. 33 Abs. 4 GG bildet, ist aus den genannten Erwägungen auch bei Soldaten die Degradierung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen in Fällen des vollendeten oder versuchten "Steuerbetrugs" als eines außerdienstlichen Eigentums- oder Vermögensdelikts eines Soldaten grundsätzlich eine laufbahnhemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbots zum Ausgangspunkt seiner Bemessungsüberlegungen genommen hat (vgl. zuletzt Urteil vom 2. Dezember 1999 - BVerwG 2 WD 42.99 - Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 29), hält er daran bei besonders hohen Steuerhinterziehungen, beim Hinzutreten weiterer schwerwiegender Straftatbestände oder anderer nachteiliger Umstände von erheblichem Eigengewicht nicht mehr fest.

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Unter diesen Voraussetzungen ist auch hier eine Dienstgradherabsetzung indiziert; davon war im Ergebnis auch die Vorinstanz ausgegangen. Zwar bewegte sich der Steuerausfallschaden "nur" im vierstelligen Betragsbereich. Die Steuerhinterziehung war jedoch mit anderen nachteiligen Umständen von erheblichem Eigengewicht verbunden, sodass insgesamt ein schwerer Fall vorliegt. Der Soldat hat nicht nur über drei Jahre außerdienstlich quasi gewerbsmäßig und mit hoher krimineller Energie 50 000 Zigaretten nach Deutschland "eingeschmuggelt" und ist deswegen immerhin zu 10 Monaten Freiheitsstrafe "verurteilt" worden - bei einem Strafurteilsausspruch von einem Jahr Freiheitsstrafe wäre gemäß § 48 Satz 1 Nr. 2 SG ohne Weiteres ein Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat eingetreten -, sondern hat auch innerdienstlich insbesondere im Verhältnis zu seinen Untergebenen wiederholt schwer versagt.

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bb) Auf der zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer - bei erschwerenden Umständen - Verschärfung oder - bei erheblichen Entlastungsgründen - Milderung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme der Degradierung eröffnen.

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Mangels durchgreifender Erschwerungs-, Milderungs- und Entlastungsgründe ist hier der Ausspruch einer Degradierung des Soldaten erforderlich, aber eine Herabsetzung um einen Dienstgrad, d.h. zum Hauptfeldwebel (Besoldungsgruppe A 8 mit Amtszulage), ausreichend. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

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Der straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastete Soldat kann sich lediglich mit Erfolg auf sein insgesamt überdurchschnittliches Leistungsbild, seine Auszeichnungen, förmlichen Anerkennungen, die Zulage und Prämie berufen. Weitere durchgreifende Milderungs- oder Entlastungsgründe stehen ihm - wie erwähnt - nicht zur Seite. Dies kann anstelle der an sich verwirkten Dienstgradherabsetzung nicht den Ausspruch einer der Art nach milderen Disziplinarmaßnahme rechtfertigen. Die Anforderungen, die an entlastende Umstände zu stellen sind, werden durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt. Daran gemessen werden diese Anforderungen hier nicht erfüllt. Denn im Grunde kann von jedem Soldaten erwartet werden, dass er sich inner- wie außerdienstlich gesetzestreu verhält und beanstandungsfreie - wenn auch nicht überdurchschnittliche - dienstliche Leistungen erbringt. Im Übrigen sind der Charakter eines Menschen und die Wertung seiner Festigkeit und Lauterkeit unteilbar. Ein im Charakter deutlich werdender Persönlichkeitsmangel kann nicht dadurch relativiert oder sogar kompensiert werden, dass der Soldat sonst im dienstlichen Bereich die erforderliche Disziplin wahrt, sich tadelfrei führt und in seinen dienstlichen Leistungen die Erwartungen des Dienstherrn erfüllt oder sogar übertrifft (Urteil vom 16. März 2011 - BVerwG 2 WD 40.09 m.w.N.).

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Im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens, die dabei gezeigte kriminelle Energie und den Zweck des Wehrdisziplinarrechts, aus spezial- und generalpräventiven Gründen durch die im Gesetz vorgesehene Disziplinarmaßnahme einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, ist es daher erforderlich, den Soldaten um einen Dienstgrad zum Hauptfeldwebel zu degradieren. Ob sich dieser Disziplinarausspruch seinerseits vielleicht nachteilig auf den Dienstbetrieb der Kompanie des Soldaten auswirken kann, wie der Leumundszeuge, Major K., meint ("dramatische Folgen für die Kompanie"), ist in diesem Zusammenhang unerheblich; es kann jedenfalls nicht zugunsten des Soldaten berücksichtigt werden. Jede verhängte Disziplinarmaßnahme hat mehr oder weniger negative Auswirkungen auf den militärischen Dienstbetrieb, z.B. wenn ein Soldat durch ein Beförderungsverbot (§ 60 WDO) vorübergehend an einem dienstlichen Aufstieg gehindert ist und dementsprechend von einer förderlichen dienstlichen Verwendung ausgenommen werden muss oder er z.B. aus dem Dienstverhältnis entfernt wird (§ 63 WDO) mit der Folge, dass z.B. seine Spezialkenntnisse der Truppe nicht mehr zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat diese nachteiligen Folgen des Ausspruchs einer (jeden) Disziplinarmaßnahme im übergeordneten Interesse des Wehrdisziplinarrechts und seiner Zwecksetzung in Kauf genommen. Das wird auch am Wortlaut des § 38 Abs. 1 WDO deutlich. Danach sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme u.a. die Auswirkungen des Dienstvergehens, nicht aber die etwaigen Auswirkungen der insgesamt verwirkten Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen.

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Neben spezialpräventiven Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die wenig glaubhaft gezeigte Reue und Einsicht in sein Fehlverhalten, ist die Degradierung zum Hauptfeldwebel auch deshalb geboten, weil diese Disziplinarmaßnahme mit Außenwirkung über ihren (engeren) Zweck hinaus bekanntermaßen auch pflichtenmahnende Wirkung auf die Angehörigen der Bundeswehr im Allgemeinen hat (Generalprävention). Der Soldat hat nicht nur als Vorgesetzter seinen Untergebenen wiederholt ein schlechtes Beispiel gegeben, sondern hat auch im letzten Drittel seines Berufssoldatenverhältnisses über einen Zeitraum von drei Jahren immer wieder schwer versagt. Letztlich sind zugunsten des Soldaten dabei aber auch seine überdurchschnittlichen Leistungen und seine Nachbewährung berücksichtigt worden mit der Folge, dass von einer gemäß § 62 Abs. 1 Satz 3 WDO zulässigen und im Hinblick auf die Schwere des mit zehn Monaten Freiheitsstrafe geahndeten Dienstvergehens weiteren Herabsetzung in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels - oder gar Feldwebels - abgesehen worden ist.

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cc) Die vom Senat verhängte Dienstgradherabsetzung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Entsprechend dem bereits dargelegten Zweck des Wehrdisziplinarrechts ist es notwendig, die Disziplinarmaßnahme auszusprechen, die dem Gewicht des Dienstvergehens und dem dadurch eingetretenen Vertrauensschaden entspricht. Hat beides, wie im vorliegenden Fall, erhebliches Gewicht, so ist der wirtschaftliche und berufliche Nachteil, der für den Soldaten durch die Degradierung eintritt, nicht unverhältnismäßig. Er liegt als gesetzlich vorgesehene (vgl. § 62 WDO) und daher vorhersehbare Rechtsfolge in seinem persönlichen Verantwortungsbereich und ist seinem schuldhaft pflichtwidrigen Verhalten zuzurechnen. Dies ist hier nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der Soldat, der voraussichtlich am 31. August 2012 in den Ruhestand treten wird, aufgrund des gesetzlichen Beförderungsverbots (vgl. § 62 Abs. 3 WDO) ohnehin nicht mehr befördert werden kann. Auch unter diesem Blickwinkel ist die Dienstgradherabsetzung nicht unverhältnismäßig. Da kein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht, geht das Gesetz bei einer gebotenen Degradierung davon aus, dass der Soldat den durch die Disziplinarmaßnahme erlangten Status endgültig beibehält, d.h. sich die Dienst- und Versorgungsbezüge gemäß § 62 Abs. 2, § 135 Abs. 4 WDO auf Dauer nach dem niedrigeren Dienstgrad bestimmen (vgl. dazu insgesamt Urteil vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 m.w.N.). Soweit der Soldat in der Berufungshauptverhandlung schließlich noch geltend gemacht hat, er hätte damals bereits zur Beförderung zum Oberstabsfeldwebel angestanden, ist dies schon deshalb nicht geeignet, eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptfeldwebels als unverhältnismäßig anzusehen, weil es völlig ungewiss ist, ob er damals tatsächlich befördert worden wäre, zumal er sich auf keinem Dienstposten befand, der eine Beförderung ermöglicht hätte.