Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 19.02.2019


BGH 19.02.2019 - 2 StR 8/19

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
19.02.2019
Aktenzeichen:
2 StR 8/19
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:190219B2STR8.19.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Frankfurt, 8. August 2018, Az: 5/30 KLs 8/18
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch die Entscheidung über die (erweiterte) Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 135.120 € hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Umstand, dass österreichische Behörden den originären Tatertrag sichergestellt (und auf ein Bankkonto eingezahlt) haben, ist im Vollstreckungsverfahren gemäß § 459g Abs. 5 StPO zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. zum alten Recht BGH NStZ 2005, 455; s. auch BT-Drucks. 18/11640, 78 im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Zahlungen auf ausländische Abschöpfungsentscheidungen).

Franke     

        

Appl     

        

Krehl 

        

Meyberg     

        

Grube