Entscheidungsdatum: 14.08.2013
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 12. Juli 2012 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass drei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Vollziehung der Unterbringung zu vollstrecken sind. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die erhobene Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. Februar 2013 ohne Erfolg. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs und der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Auch der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. Die Verneinung eines minder schweren Falles (§ 213 StGB) und die – hier allein zu erörternde – Zumessung der Strafe innerhalb des nach Maßgabe der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens sind rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es zwischen dem alkoholisierten Angeklagten und seiner ebenfalls alkoholisierten (ehemaligen) Lebensgefährtin in der noch von beiden genutzten gemeinsamen Wohnung zu einem heftigen Streit. Der Angeklagte ergriff sodann ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 19,5 cm und stach mehrfach während des „Kampfgeschehens“ auf die Geschädigte ein, um sie zu töten. Aufgrund der insgesamt 50 Stich- und Schnittverletzungen verblutete das Tatopfer innerhalb weniger Minuten.
Die sachverständig beratene Schwurgerichtskammer ist davon ausgegangen, dass der – in hohem Maße alkoholgewöhnte – Angeklagte, wegen eines bestehenden hirnorganischen Psychosyndroms und seiner Alkoholisierung (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von maximal 2,92‰) in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB).
In der Strafzumessung hat das Landgericht dem Angeklagten u.a. strafmildernd zugutegehalten, dass er „aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung alkoholbedingt enthemmt und wegen des Streits affektiv aufgeladen gewesen ist“. Zu Lasten hat es u.a. gewertet, dass der Angeklagte mit „extremer Brutalität“ vorgegangen sei; es handele sich um eine „sehr brutale Tötung des Tatopfers an der Grenze zur Grausamkeit“ (UA S. 66).
b) Diese Begründung enthält keinen Rechtsfehler. Allerdings darf die Art der Tatausführung einem Angeklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 18. Juni 2013 – 2 StR 104/13 mit zahlr. Nachw.). Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Das Landgericht hat – dem Sachverständigen folgend – rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines Affekts im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung insbesondere auch mit Blick auf das geordnete Verhalten des Angeklagten nach der Tat ausgeschlossen. Es hat weiterhin festgestellt, dass der in hohem Maße alkoholgewöhnte Angeklagte dem Tatopfer schon vor der Tat mehrmals angedroht hatte, es „heute Nacht noch“ abzustechen. Neben der – persönlichkeitsbedingt – erhöhten Gewaltbereitschaft des Angeklagten hat das Landgericht zudem dessen „Neigung zu Impulshandlungen“ (UA S. 61) in den Blick genommen.
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist damit noch ausreichend zu entnehmen, dass hier kein Fall vorliegt, in dem sich die Art der Tatausführung gerade aus dem die Annahme verminderter Schuldfähigkeit begründenden Zustand des Täters erklärt. Die „brutale“ Tatausführung ist aber dann ein zulässiger Strafschärfungsgrund, selbst wenn dem Angeklagten erheblich verminderte Schuldfähigkeit zugutegehalten wird. Einer besonderen Begründung, weshalb diese Tatmodalität trotz Bejahung des § 21 StGB straferschwerend gewertet wird, bedarf es unter diesen Umständen nicht; ihr Fehlen in den Urteilsgründen lässt nicht besorgen, das Tatgericht habe den Umstand, dass die Schuldfähigkeit des Täters erheblich vermindert war, bei der Berücksichtigung dieses Strafschärfungsgrundes übersehen oder aus den Augen verloren (vgl. auch Senatsurteil vom 20. Juni 1997 – 2 StR 118/97, BGHR StGB § 21 Strafzumessung 18 mwN).
Fischer Appl Schmitt
Eschelbach Zeng