Entscheidungsdatum: 09.06.2010
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Hinsichtlich der Anklagevorwürfe 1, 2 und 4 hat das Landgericht zu Recht Tateinheit bejaht, weil die Gegenleistungen auf alle drei Unrechtsvereinbarungen teilweise zusammengefasst erbracht worden sind (vgl. BGHR StGB § 332 Abs. 1 Konkurrenzen 5; BGHSt 47, 22, 29; BGH wistra 2004, 29, 30; wistra 2004, 99, 102).
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Appl Bender