Entscheidungsdatum: 12.02.2013
1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 2012, soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten G. sowie die Revision der Angeklagten S. werden als unbegründet verworfen.
3. Die Angeklagte S. hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und die Angeklagte S. wegen Beihilfe zum versuchten Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Revision der Angeklagten S. ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel des Angeklagten G. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten G. hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil erbracht. Allerdings begegnet die Annahme, der Angeklagte habe die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begangen, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ein Überfall ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon dann hinterlistig, wenn der Täter für den Angriff auf das Opfer das Moment der Überraschung ausnutzt, etwa indem er plötzlich von hinten angreift. Hinterlist setzt vielmehr voraus, dass der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 3 StR 146/12, NStZ 2012, 698 mwN; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 224 Rn. 10). Ein vergleichbares planmäßiges Vorgehen des Angeklagten hat das Landgericht nicht festgestellt. Dieser Rechtsfehler berührt indes den Schuldspruch wegen der rechtlich zutreffend angenommenen Verwirklichung der Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB nicht.
Gleiches gilt allerdings nicht für den Strafausspruch; denn die Straf-kammer hat bei ihrer Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten G. ausdrücklich berücksichtigt, dass er drei Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht habe. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung eine mildere Freiheitsstrafe verhängt hätte.
Fischer |
Schmitt |
Berger |
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Krehl |
RiBGH Dr. Eschelbach ist wegen |
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Fischer |