Entscheidungsdatum: 24.11.2010
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 3. Juni 2010 werden als unbegründet verworfen.
2. Der Angeklagte H. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten L. die Kosten ihres Rechtsmittels aufzuerlegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Diebstahls in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl in neun Fällen und wegen versuchten Diebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, die Angeklagte L. wegen Diebstahls in sieben Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl, und wegen versuchten Diebstahls in acht Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Nach den Feststellungen des Landgerichts drangen der Angeklagte H. und der gesondert verfolgte D. L. in der Zeit vom 31. Juli bis 20. September 2009 in achtzehn Fällen in Tiefgaragen in Jena und Gera ein, um geparkte Fahrzeuge aufzubrechen und darin befindliche Gegenstände zu entwenden. Regelmäßig öffneten sie zunächst das Rolltor der Tiefgarage oder eine daneben gelegene Eingangstür mit Gewalt und verschafften sich so Zugang zu den Tiefgaragen. Anschließend hebelten sie jeweils eine Scheibe bei dort geparkten Fahrzeugen, die sie als geeignete Tatobjekte auswählten, auf und durchsuchten die Autos nach Geld oder Wertsachen. Die Suche blieb meist erfolglos. In manchen Fällen misslang schon der Aufbruch der Fahrzeuge. Die Täter erbeuteten neben geringen Mengen Bargeld insbesondere Navigationsgeräte.
Das Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten H. in drei Fällen nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt (Fälle 1 - 3) und ihn wegen fünfzehn Taten verurteilt (Fälle 4 bis 18). Die Angeklagte L. war in fünfzehn Fällen (Fälle 1 bis 3, 5, 8 bis 18) beteiligt, indem sie den Tatort beobachtete, um die Vorderleute bei einer Entdeckung warnen zu können. Das Landgericht hat sie wegen dieser Tatbeiträge und wegen ihres Tatinteresses an der Beuteerzielung zu der mit dem Angeklagten H. geplanten gemeinsamen Schuldentilgung als Mittäterin angesehen.
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Diebstahlshandlungen, soweit sie Fahrzeuge in derselben Tiefgarage betreffen, eine Tat darstellen. Öffnen Mittäter in derselben Nacht an demselben Ort und auf dieselbe Weise die Personenkraftwagen von verschiedenen Eigentümern, um daraus Gegenstände zu entwenden, so liegt möglicherweise schon wegen dieses Zusammenhangs eine natürliche Handlungseinheit vor (vgl. BGH NStZ 1996, 493, 494). Jedenfalls der Umstand, dass die Täter hier auch durch das gewaltsame Eindringen in die Tiefgaragen zugleich mit dem Beginn des Versuchs des Diebstahls auch das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB für einen besonders schweren Fall des Diebstahls verwirklicht haben, verbindet die Einzelakte der - teils vollendeten, teils versuchten - Wegnahmehandlungen in derselben Tiefgarage zu einer tateinheitlichen Handlung, weil Teilidentität der Ausführungshandlung gegeben ist.
Zu Recht geht die Strafkammer ferner davon aus, dass die von dem Angeklagten H. begangenen neun Vergehen des Diebstahls und die von der Angeklagten L. als Mittäterin begangenen sieben Vergehen des Diebstahls in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl stehen. Insoweit liegt jeweils eine Tat vor, die in gleichartiger Tateinheit verwirklichte Teilakte des Diebstahls oder versuchten Diebstahls einschließt. Es empfiehlt sich zwar bei gleichartiger Tateinheit, diese im Urteilsspruch kenntlich zu machen. Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn dadurch der Tenor unübersichtlich würde (vgl. BGH NStZ 1996, 493, 494).
Im Einzelnen liegen folgende Konstellationen vor:
Fall 1: |
ein Diebstahl (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB), |
Fall 2: |
ein versuchter Diebstahl (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB), |
Fall 3: |
fünf tateinheitliche Vergehen des versuchten Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB), |
Fall 4: |
ein Diebstahl (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) in weiterer Tateinheit mit drei tateinheitlichen Vergehen des versuchten Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB), |
Fall 5: |
drei tateinheitliche Fälle des Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit fünf tateinheitlich begangenen Vergehen des versuchten Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB), |
Fall 6: |
ein Diebstahl (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) in weiterer Tateinheit mit vier tateinheitlich begangenen Vergehen des versuchten Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB), |
Fall 7: |
ein Diebstahl (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) in weiterer Tateinheit mit neunzehn tateinheitlich begangenen Vergehen des versuchten Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB), |
Fall 8: |
ein versuchter Diebstahl (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB), |
Fall 9: |
drei tateinheitlich begangene Vergehen des versuchten Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB), |
Fall 10: |
zwei tateinheitlich begangene Vergehen des versuchten Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB), |
Fall 11: |
drei tateinheitlich begangene Fälle des versuchten Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB), |
Fall 12: |
ein Diebstahl (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) in weiterer Tateinheit mit dreizehn tateinheitlich begangenen Vergehen des versuchten Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB), |
Fall 13: |
vier tateinheitlich begangene Vergehen des Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) in weiterer Tateinheit mit einundzwanzig tateinheitlich begangenen Vergehen des versuchten Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB), |
Fall 14: |
drei tateinheitlich begangene Vergehen des Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) in weiterer Tateinheit mit sechs tateinheitlich begangenen Vergehen des versuchten Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB), |
Fall 15: |
vier tateinheitlich begangene Vergehen des Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) in weiterer Tateinheit mit acht tateinheitlich begangenen Vergehen des versuchten Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB), |
Fall 16: |
zwei tateinheitlich begangene Vergehen des versuchten Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB), |
Fall 17: |
drei tateinheitlich begangene Fälle des Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) in weiterer Tateinheit mit sechzehn tateinheitlich begangenen Fällen des versuchten Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB), |
Fall 18: |
ein versuchter Diebstahl (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB). |
Der Senat sieht wegen der Vielzahl der Konstellationen davon ab, die Einzelakte in die Urteilsformel einzubeziehen (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO).
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