Entscheidungsdatum: 11.07.2018
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge, § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO sei verletzt, bemerkt der Senat ergänzend:
1. Die Verfahrensrüge genügt den Vorgaben des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die vom Generalbundesanwalt vermisste Mitteilung eines weiteren Schreibens des Verteidigers und einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu dem mit dem Antrag im Zusammenhang stehenden Verfahrensgeschehen erweist sich mangels inhaltlicher Relevanz als nicht erforderlich.
2. Die Verfahrensrüge, mit der beanstandet wird, das Landgericht habe Erkenntnisse aus der Überwachung eines Telefonanschlusses verwertet, obwohl der Angeklagte weder einer Katalogtat gemäß § 100a Abs. 2 StPO verdächtig gewesen sei noch die ihm vorgeworfene Hehlerei dieselbe - den Mitangeklagten zur Last gelegte - prozessuale (Katalog)Tat betreffe, ist indes unbegründet.
a) Dass der Ermittlungsrichter die Voraussetzungen für seine Anordnungen vom 23. März, 8. Juni, 20. Juni und 19. Juli 2016 zu Unrecht angenommen habe, behauptet der Angeklagte nicht. Das Revisionsgericht hat infolgedessen keinen Anlass, sich mit der Frage der Zulässigkeit dieser Anordnungen zu befassen (BGH, Urteil vom 30. August 1978 - 3 StR 255/78, BGHSt 28, 122, 124), die wegen einer Katalogtat (vgl. § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. j StPO) ergangen sind.
b) Die durch die Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse durfte das Tatgericht auch gegen den Angeklagten verwerten, weil sie im Zusammenhang mit dem Anlass der Anordnungen standen, nämlich dem Tatverdacht gegenüber den Mitangeklagten wegen schweren Bandendiebstahls: Die Anordnungen zielten zugleich auf Hinweise darauf, „die Bandenstruktur aufzudecken (und) weitere Mittäter sowie die Absatzwege der Beute zu identifizieren“. Dass weder die Anklageschrift dem Angeklagten zur Last gelegt hat, er habe als Mitglied einer Bande gehandelt, noch das Tatgericht diese Qualifikation angenommen hat, hinderte die Verwertung ebenso wenig wie der Umstand, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Anordnung nicht zu dem in § 100a Abs. 3 StPO genannten Personenkreis gehörte (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Januar 1979 - 1 StR 642/78, NJW 1979, 1370, 1371). Von der Verwertbarkeit ausgeschlossene Zufallserkenntnisse, die sich auf Handlungen außerhalb des Tätigkeitsbereichs der überwachten Mitangeklagten beziehen (vgl. auch BGH, Urteil vom 30. August 1978 - 3 StR 255/78, BGHSt 28, 122, 127), liegen hier gerade nicht vor (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 8. August 2013 - III-1 RVs 58/13, wistra 2014, 39 f.; Wolter, Gedächtnisschrift für Armin Kaufmann, 1989, S. 761, 767).
Der Senat kann deswegen letztlich hier dahin stehen lassen, ob im Zeitpunkt der Beweiserhebung durch Verwertung der aus der Telefonüberwachung gewonnenen Beweismittel die Möglichkeit bestand, dass der Angeklagte (auch) wegen einer Katalogtat verurteilt werden konnte und der Beweiserhebung damit jedenfalls der objektive Bezug auf den Nachweis einer Katalogtat nicht fehlte (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1979 - 1 StR 642/78, NJW 1979, 1370, 1371).
Schäfer |
|
Appl |
|
Eschelbach |
|
Zeng |
|
Bartel |
|