Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 09.04.2019


BGH 09.04.2019 - 2 StR 27/19

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
09.04.2019
Aktenzeichen:
2 StR 27/19
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:090419B2STR27.19.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Bonn, 27. September 2018, Az: 21 KLs 16/17

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27. September 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auf die im Zusammenhang mit einer Strafbarkeit nach § 244a StGB nicht unbedenkliche Strafzumessungserwägung, der Angeklagte habe sich bewusst in eine bestehende kriminelle Struktur eingefügt (wenn er auch nicht deren Organisator war), beruhen die jeweiligen Strafaussprüche nicht. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne sie zu niedrigeren Einzelstrafen und zu einer geringeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.

Franke     

        

Appl     

        

Krehl 

        

Grube      

        

Schmidt