Entscheidungsdatum: 14.08.2018
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Additionsfehler des Landgerichts bei der Berechnung des Wertes der eingezogenen Taterträge in Höhe von 16.301,60 € beschwert den Angeklagten nicht, da dieser nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bei den 28 Taten des Computerbetruges Barbeträge in Höhe von 16.150 € sowie ersparte Aufwendungen für die von den Finanzinstituten erhobenen Auszahlungsgebühren in Höhe von 156,60 €, mithin in der Summe 16.306,60 € erlangte. Die ersparten Aufwendungen sind dem Vermögen des Angeklagten zugeflossen und insofern Erlangtes „etwas“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 1 StR 53/14, juris Rn. 6; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 73 Rn. 20; BeckOK StGB/Heuchemer, 38. Ed., § 73 Rn. 10, LK-StGB/Schmidt, 12. Aufl., § 73 Rn. 22). Der Angeklagte hätte ohne den Gebührenanfall die Barbeträge an den von ihm genutzten Geldautomaten nicht abheben können. Er hat damit aus dem inkriminierten Geschäft neben dem erlangten Bargeld den Vorteil gezogen, die Auszahlungskosten erspart zu haben (vgl. zu den ersparten Kosten eines Genehmigungsverfahrens BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - 3 StR 343/11, juris Rn. 16 f.; zu eingesparten Deponiekosten OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 1999 - 5 Ss 52/99 - 36/99 I, wistra 1999, 477, 478, Köhler, NStZ 2017, 497, 504).
Schäfer |
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RiBGH Prof. Dr. Krehl |
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Eschelbach |
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Schäfer |
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Bartel |
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Schmidt |
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