Entscheidungsdatum: 08.02.2012
1. a) Die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
b) Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. a) Auf die Revision der Angeklagten C. -B. wird das oben genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit ihr Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
b) Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
c) Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat die Angeklagte C. -B. wegen veruntreuender Unterschlagung in 28 Fällen sowie wegen gewerbsmäßiger Verletzung der Gemeinschaftsmarke in acht Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich begangen mit zwei weiteren Fällen der gewerbsmäßigen Verletzung der Gemeinschaftsmarke zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, von denen zwei Monate als vollstreckt gelten. Den Angeklagten B. hat es wegen gewerbsmäßiger Verletzung der Gemeinschaftsmarke in acht Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit zwei weiteren Fällen der gewerbsmäßigen Verletzung der Gemeinschaftsmarke unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat und von der ein Monat als vollstreckt gilt. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Revision der Angeklagten hat lediglich hinsichtlich der abgelehnten Strafaussetzung zur Bewährung Erfolg.
1. Sowohl der Schuld- wie auch der Strafausspruch weisen hinsichtlich der Angeklagten C. -B. aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen keine Rechtsfehler zu ihrem Nachteil auf.
2. Dagegen hält die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Begründung, mit der das Landgericht das Fehlen einer hinreichend positiven Sozialprognose angenommen hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Umstand, dass die Angeklagte ein stark "ausgeprägtes Geltungsbedürfnis" habe, "das sie, wie auch in den abgeurteilten Taten zum Ausdruck gekommen sei, durch äußere Umstände, wie teure Markenartikel zu kompensieren suche", mag wie ihr "rebellisches Wesen" oder ihre finanzielle Situation, in der der von ihr als angemessen und ihr zustehend empfundene Lebenszuschnitt nicht zu finanzieren sei (vgl. UA S. 80), gegen eine positive Prognose sprechen. Auch könnte ihr Verhalten in der Hauptverhandlung durchaus Aufschluss darüber geben, ob sie eine Einsicht, durch ihre Taten Unrecht verwirklicht zu haben, entwickeln wird. Die nach § 56 StGB erforderliche Gesamtwürdigung der Angeklagten und ihrer Taten ist insoweit aber unvollständig, als die Kammer es außer Betracht lässt, dass die Angeklagte trotz dieser negativen Faktoren offenbar nach ihren letzten aufgedeckten Taten im Februar 2008 bis zur Hauptverhandlung in dieser Sache im November 2010 strafrechtlich nicht mehr auffällig geworden ist. Mit diesem gewichtigen Umstand, der für eine positive Entwicklung der Angeklagten spricht und womöglich die aufgezählten negativen Faktoren entkräften konnte, hätte sich deshalb das Landgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzen müssen.
VRiBGH Dr. Ernemann |
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