Entscheidungsdatum: 28.01.2016
1. Besondere Umstände, die bei der Witwenversorgung die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe beim Tod des Beamten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG) entkräften können, sind solche Umstände, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen.
2. Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben wurde.
3. Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist widerlegt, wenn die Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder ihm zumindest gleichwertig sind.
4. Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG stehen der Witwe alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Sie ist nicht auf die Darlegung "äußerer, objektiv erkennbarer" Umstände unter Ausschluss von "inneren, subjektiven" Umständen beschränkt.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Witwengeld.
Die 1967 geborene Klägerin, die vier Kinder hat, lebte seit 2004 mit einem 1964 geborenen Beamten, der bei der Beklagten beschäftigt war, in eheähnlicher Gemeinschaft. Nach einer dreijährigen Verlobungszeit begannen die Klägerin und ihr Lebensgefährte im Jahre 2008 mit den Hochzeitsvorbereitungen. Wegen der Berufsausbildung der Klägerin und der starken beruflichen Inanspruchnahme ihres Lebensgefährten sowie dessen Fernstudium traten die Heiratspläne aber wieder in den Hintergrund. Schließlich sollte die Hochzeit nach dem Abschluss der Ausbildung der Klägerin, welcher im Lauf des Jahres 2011 erfolgen sollte, stattfinden.
Im Herbst 2010 wurde bei dem Lebensgefährten der Klägerin eine aggressive Blutkrebs-Erkrankung diagnostiziert. Da diese unbehandelt bei allen Patienten innerhalb eines Jahres zum Tod führt, unterzog sich der Lebensgefährte der Klägerin unmittelbar nach der Diagnose im November und Dezember 2010 zwei intensiven Chemotherapien, auf die er gut ansprach und die zu einer kompletten Remission führten. Da die Blutkrebserkrankung jedoch als Hochrisiko-Erkrankung einzustufen war, wurde eine allogene Blutstammzelltransplantation für indiziert erachtet. Nach Einschätzung des behandelnden Arztes war die Erkrankung mit höchster Wahrscheinlichkeit nur durch eine solche Transplantation zu heilen. Die Überlebenschance des Patienten innerhalb des ersten Jahres nach der Transplantation setzte der behandelnde Arzt mit 60 bis 80 Prozent an. Er ging aufgrund der sehr guten Konstitution des Patienten und des Fehlens von ernsthaften Vorerkrankungen jenseits der Leukämie von einer vergleichsweise guten Prognose für eine Heilung aus.
Im Januar 2011 heirateten die Klägerin und ihr Lebensgefährte. Nach der Transplantation im Februar 2011 erlitt der Ehemann eine schwere Lungenentzündung. An dieser nach Auskunft des behandelnden Arztes häufigsten Akutkomplikation nach allogener Transplantation verstarb er im März 2011.
Zu ihrem danach gestellten Antrag, ihr Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld) zu zahlen, führte die Klägerin aus, weder sie noch ihr Ehemann hätten die Eheschließung jemals unter dem Aspekt der späteren Versorgung gesehen. Ihr Ehemann habe in ihrer Lebensgemeinschaft in finanzieller wie auch in sonstiger Hinsicht immer die Verantwortung für die gesamte Familie - insbesondere auch für ihre zwei jüngsten Kinder - übernommen. Die 2010 diagnostizierte Erkrankung ihres verstorbenen Ehemannes habe nach einer intensiven Berufsphase das Private wieder stärker in den Fokus gerückt, sodass sie ihren seit 2004 bestehenden Heiratsentschluss im Januar 2011 in die Tat umgesetzt hätten. Ihr Ziel sei es gewesen, gemeinsam zu leben.
Antrag und Widerspruch sind ebenso wie nachfolgend Klage und Berufung erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Der hinterbliebene Ehegatte könne die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe durch den Nachweis besonderer Umstände widerlegen, die einen anderen Zweck der Ehe zumindest wahrscheinlich machten und die objektiv erkennbar seien und sich daher nach außen manifestiert hätten. Erklärungen der Ehegatten über den Zweck der Ehe reichten grundsätzlich nicht aus. Die Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung schließe die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig aus, es sei denn, dass sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstelle.
Nach diesen Grundsätzen sei vorliegend von einer Versorgungsehe auszugehen. Die Eheschließung bereits im Januar 2011 habe nicht auf der ursprünglichen - seit 2008 nicht weiter umgesetzten - Heiratsabsicht für einen späteren Zeitpunkt im Jahre 2011, sondern auf einer neuen Entscheidung beruht, die ganz wesentlich von der lebensbedrohenden Erkrankung des Ehemannes geprägt gewesen sei. Die Eheleute hätten den Entschluss zur Eheschließung unter dem Eindruck und nicht unabhängig von der Erkrankung des Ehemannes gefasst; er stelle sich daher nicht als konsequente Verwirklichung der früheren Heiratsabsicht dar. Dies gelte umso mehr, als zwischen dem Heiratsentschluss im Jahre 2008 und der Eheschließung Anfang 2011 mehrere Jahre vergangen seien, ohne dass die Ehegatten objektiv an einer Eheschließung in diesem Zeitraum gehindert gewesen seien.
Zwei Beweisanträge der Klägerin zu den Heiratsabsichten der Eheleute auf Vernehmung der Klägerin selbst sowie einer Bekannten ihres Ehemannes lehnte das Berufungsgericht als unerheblich ab.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2013 und des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. November 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Witwengeld nach ihrem am 18. März 2011 verstorbenen Ehemann zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Revision der Klägerin ist mit der Maßgabe begründet, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht, nämlich § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG. Das Oberverwaltungsgericht hat verkannt, dass auch ein bereits vor der Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein kann, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist (1.). Fehlerhaft ist außerdem die Annahme, dass innere, subjektive Umstände - insbesondere die Motive der Ehegatten für die Heirat - nur dann die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegen können, wenn sie sich nach außen manifestiert haben (2.). Die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts reichen nicht aus, um abschließend über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden (3.).
1. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - in der hier maßgeblichen und auch gegenwärtig gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) erhält die Witwe eines Beamten unter bestimmten Voraussetzungen Ruhegeld. Diese Hinterbliebenenversorgung ist Bestandteil der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn, die im Zusammenhang mit der Pflicht des Beamten steht, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen; Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sind die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - BVerfGE 21, 329 <345 f.> und zuletzt Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - NJW 2015, 1935 Rn. 119 m.w.N.).
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG wird das Witwengeld jedoch nicht gewährt, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Entsprechendes gilt nach § 28 BeamtVG für den Witwer einer Beamtin. Das Gesetz gewährt also bei einer Ehedauer von mindestens einem Jahr das Witwengeld ohne Rücksicht auf den Zweck der Heirat. Bei einer kürzeren Ehedauer enthält es eine anspruchsausschließende Vermutung einer Versorgungsehe, die durch besondere Umstände des Falles widerlegt werden kann.
Besondere Umstände des Falles müssen daher geeignet sein, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu entkräften. Eine Versorgungsehe liegt vor, wenn es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Damit sind besondere Umstände des Falles solche, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 Rn. 20 zur inhaltsgleichen Norm des § 46 Abs. 2a SGB VI).
Umstände, bei denen ein anderer Beweggrund als der der Versorgungsabsicht nahe liegt, sind etwa dann gegeben, wenn der Beamte unvorhergesehen stirbt, im Zeitpunkt der Heirat also nicht mit seinem Tod zu rechnen war. Beispiele hierfür sind etwa der Unfalltod, eine erst nach der Heirat aufgetretene oder bekannt gewordene tödliche Erkrankung und ein Verbrechen (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 Rn. 26).
Muss hingegen im Zeitpunkt der Heirat mit dem Tod des Beamten gerechnet werden - etwa bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung -, liegt die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nahe, sie kann indes widerlegt werden. Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist (Fortentwicklung der früheren Begrifflichkeit des Senats zur "konsequenten" Verwirklichung des vor der Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses: BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 - juris Rn. 3, vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 - juris Rn. 7 und vom 3. Dezember 2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10).
Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist widerlegt, wenn die Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder ihm zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr genügt es, wenn für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 Rn. 21).
Allerdings müssen bei dieser Gesamtbewertung die gegen eine Versorgungsehe sprechenden besonderen Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Beamten zum Zeitpunkt der Heirat war (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 Rn. 27). Ebenso steigen mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe der Gründe für den Aufschub der Heirat.
2. Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG stehen der Witwe alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Eine Beschränkung der Beweistatsachen oder der Beweismittel auf "äußere, objektiv erkennbare" Umstände unter Ausschluss von "inneren, subjektiven" Umständen lässt sich aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 19 BeamtVG nicht herleiten.
Sinn und Zweck der gesetzlichen Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gebieten nichts anderes. Wenn das Gesetz der Witwe die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände aufbürdet, müssen ihr hierfür alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung stehen. Eine Einschränkung der gerichtlichen Aufklärungsmöglichkeiten wäre nur dann mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, wenn es hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung und einen hinreichend gewichtigen Sachgrund gäbe (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <22 f.>). Für eine solche Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle des in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffs der "besonderen Umstände" ist indes nichts ersichtlich. So kann auch der Aspekt der Nichtausforschung intimer Verhältnisse der Ehegatten (vgl. die zum Unterhaltsbeitrag für "nachgeheiratete Witwen" und im Ergebnis zu deren Gunsten ergangene ältere Rechtsprechung des Senats: BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1961 - 6 C 3.59 - BVerwGE 11, 350 <351, 353>, vom 20. Januar 1969 - 6 C 46.66 - BVerwGE 31, 197 <200> und vom 30. Oktober 1969 - 2 C 46.68 - BVerwGE 34, 149 <153>) eine Einschränkung von Beweismitteln zulasten der Witwe nicht rechtfertigen.
Einer möglichen Interessengeleitetheit von Äußerungen der Witwe oder ihr nahestehender Personen ist deshalb nach allgemeinen Grundsätzen ausschließlich auf der Ebene der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Die Versorgungsbehörde bzw. das Gericht müssen zunächst prüfen, ob der vorgetragene Sachverhalt - sein Vorliegen unterstellt - der Annahme einer Versorgungsehe entgegensteht und sodann beurteilen, ob dieser - schlüssige - Vortrag glaubhaft ist. Dabei müssen sie die volle Überzeugung davon gewinnen, dass der vorgetragene Sachverhalt wahrheitsgemäß ist und die Motivation für die Heirat zutreffend wiedergibt.
Damit bestimmt der Vortrag der Witwe Art und Umfang der Ermittlungspflichten von Versorgungsbehörde (§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und Gericht (§ 86 Abs.1 Satz 1 VwGO): Die Witwe kann sich auch auf die Darlegung von äußeren - also nach außen tretenden - Umständen beschränken, die ihrer Ansicht nach auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Ebenso bleibt es ihr unbenommen, keine Auskünfte über den Zweck der Heirat zu geben. In diesen beiden Fällen müssen und dürfen sich die Ermittlung, welche Gründe für die Heirat ausschlaggebend waren, und die Prüfung, ob es sich dabei um (anspruchsbegründende) besondere Umstände im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG handelt, auf die dann allein ermittelbaren nach außen getretenen objektiven Tatsachen beschränken. Die Witwe kann aber auch ihre (höchst-)persönlichen Beweggründe und die des verstorbenen Beamten für die Heirat darlegen. Dann bedarf es der Prüfung von Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit dieser Darlegung.
3. Diesen Maßstäben entspricht das Berufungsurteil nicht. Die tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, um eine Entscheidung des Revisionsgerichts in der Sache selbst zu ermöglichen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
Das Oberverwaltungsgericht hat bereits die lebensbedrohliche Erkrankung des Ehemanns der Klägerin für sich als Zäsur bewertet, die den bestehenden Heiratswunsch überholt. Andere Anhaltspunkte dafür, dass der vom Oberverwaltungsgericht angenommene neue Heiratsentschluss überwiegend auf Versorgungsgründen beruhen könnte, sind nicht bekannt. Der Sache nach wird so allein die Erkrankung als maßgeblicher Grund für die Unterbrechung der auch vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Heiratsabsicht herangezogen. Damit verkennt das Oberverwaltungsgericht, dass auch ein vor Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss ein besonderer Umstand zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe sein kann. "Besondere Umstände" liegen hier überdies im Zeitpunkt der Eheschließung. Denn diese fand nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung von der lebensbedrohlichen Erkrankung statt, sondern erst, als sich der Gesundheitszustand des Ehemanns der Klägerin so gebessert hatte, dass die Möglichkeit einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft wieder zu erwarten stand.
Eine eigene Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber nicht möglich, weil das Oberverwaltungsgericht keinerlei Feststellungen zu den Beweggründen der Eheleute für die Heirat getroffen und insbesondere nicht die nach seinen sonstigen Feststellungen naheliegende Möglichkeit geprüft hat, ob die in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten geschlossene Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden war. Es hat außerdem nur äußere, objektive Umstände als geeignet zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG angesehen. Das Oberverwaltungsgericht wird deshalb die Klägerin und von ihr angebotene Zeugen zu den Beweggründen für die Heirat zu befragen haben.