Entscheidungsdatum: 23.06.2016
Das Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 BeamtVG ist auch für die Zeit vor dem 1. März 2009 - d.h. für die Zeit vor dem Inkrafttreten von § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG - nicht um Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge nach den § 50a Abs. 1, § 50b Abs. 1 und § 50e BeamtVG zu erhöhen.
Die Klägerin, die das amtsunabhängige Mindestruhegehalt bezieht, begehrt zusätzlich Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge.
Die 1973 geborene Klägerin - Mutter von zwei 1999 und 2004 geborenen Kindern - stand seit 1991 als Postbeamtin (zuletzt Besoldungsgruppe A 7 BBesO) im Dienst der Beklagten. Mit Ablauf des Monats März 2008 versetzte die Beklagte die Klägerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand. Da sowohl die Versorgung nach dem amtsbezogenen Mindestruhegehalt als auch nach dem tatsächlich erdienten Ruhegehalt einschließlich Familienzuschlag sowie Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlägen hinter dem amtsunabhängigen Mindestruhegehalt zurückblieb, setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge der Klägerin in Form der amtsunabhängigen Mindestversorgung fest.
Der von der Klägerin gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid mit dem Ziel erhobene Widerspruch, zur amtsunabhängigen Mindestversorgung zusätzlich die kinderbezogenen Leistungen zu erhalten, blieb erfolglos. Auf die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von April 2008 bis Februar 2009 zusätzlich zu den gewährten Versorgungsbezügen einen vorübergehenden Zuschlag in Höhe von monatlich 120,80 € (insgesamt 1 328,80 €) zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die allein von der Klägerin erhobene Berufung als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der seinem Wortlaut nach weit gefasste Anwendungsbereich der Regelungen über den Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag sei zu beschränken. Die Gewährung der Zuschläge zusätzlich zur Mindestversorgung würde regelmäßig in der Zeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu einer "Überversorgung" führen. Denn sie würde bewirken, dass Beamte, die während der Kindererziehungszeit im Beamtenverhältnis waren, eine höhere Versorgung erhielten als Beamte mit Rentenansprüchen wegen Kindererziehungszeiten.
Mit der bereits vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juni 2014 aufzuheben, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2009 abzuändern und die Beklagte unter weitergehender Aufhebung des Bescheids ihres Versorgungsservices vom 17. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2008 zu verurteilen, der Klägerin für die Monate von April 2008 bis Februar 2009 über den vom Verwaltungsgericht bereits zugesprochenen Betrag (in Höhe von monatlich 120,80 €) hinaus einen weiteren monatlichen Betrag in Höhe von 45,72 € sowie ab März 2009 zusätzlich zu den gewährten Versorgungsbezügen Kindererziehungszuschläge und Kindererziehungsergänzungszuschläge in rechtmäßiger Dauer und Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht nicht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein um Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge erhöhtes Mindestruhegehalt. Das Mindestruhegehalt gemäß § 14 Abs. 4 BeamtVG ist aufgrund des rechtmäßigen Anwendungsausschlusses nach dem zum 1. März 2009 in Kraft getretenen § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG (BGBl. I S. 160) nicht um Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge zu erhöhen. Für die Zeit davor ergibt sich dies im Wege der Auslegung, zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut und der Entstehungsgeschichte, aber aus Gründen der Gesetzessystematik und des Sinn und Zwecks des Normgefüges von Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 BeamtVG einerseits und kinderbezogenen Leistungen nach den §§ 50a, b und e BeamtVG andererseits (1.). Der gesetzliche Ausschluss kinderbezogener Leistungen nach den §§ 50a, b und e BeamtVG ist auch mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar (2.). Deshalb ist die unter Ausschluss erhöhter kinderbezogener Leistungen nach den §§ 50a, b und e BeamtVG zugunsten der Klägerin festgesetzte Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (3.).
1. Das Mindestruhegehalt gemäß § 14 Abs. 4 BeamtVG ist auch für die Zeit vor dem 1. März 2009 nicht um Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge nach den §§ 50a Abs. 1, 50b Abs. 1 und 50e BeamtVG zu erhöhen.
a) Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der entscheidungserheblichen Normen sind für die Beantwortung der Frage nach dem Verhältnis von beamtenrechtlicher Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 BeamtVG zu den kinderbezogenen Leistungen nach den §§ 50a ff. BeamtVG vor dem Inkrafttreten der rechtmäßigen Ausschlussklausel des § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG im März 2009 unergiebig.
aa) Das Ruhegehalt eines Beamten beträgt nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG mindestens fünfunddreißig v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5 BeamtVG) als amtsabhängige Mindestversorgung. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG treten an die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1, wenn dies - wie im Fall der Klägerin - günstiger ist, fünfundsechzig v.H. der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 BBesO als amtsunabhängige Mindestversorgung.
Die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG vermittelt jedem Lebenszeitbeamten eine Grundsicherung. Sie wird unabhängig davon, ob sie amtsbezogen nach Satz 1 oder amtsunabhängig gemäß Satz 2 der Bestimmung bezogen wird, pauschalierend, generalisierend und unabhängig davon gewährt, welche Erwerbsbiografie der einzelne Beamte hat. Die Mindestversorgung will vielmehr und ausschließlich eine alimentationsrechtliche Grundsicherung für den Fall gewährleisten, dass die erdienten Versorgungsbezüge zu einer solchen Sicherung nicht ausreichen (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 C 25.04 - BVerwGE 124, 19 <24 f.>). Die Mindestruhegehaltssätze sind damit - weil ohne Bezug zur tatsächlich ruhegehaltsfähigen Dienstzeit - abstrakt gesetzlich vorgegeben und deshalb nicht "berechnet" (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 <41>). Sie beruhen unmittelbar auf der Alimentationspflicht des Dienstherrn, die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet ist (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 - BVerfGE 3, 58 <160>; Beschlüsse vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 - BVerfGE 46, 97 <117> und vom 15. Mai 1985 - 2 BvL 24/82 - BVerfGE 70, 69 <79>). Die Mindestversorgung bringt die verfassungsrechtlichen Anforderungen der amtsgemäßen (BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u.a. - BVerfGE 61, 43 <58> und vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <324 f.>; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 2 C 20.03 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 8 S. 16 f.) sowie der (bedarfs-)angemessenen Versorgung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249 <263>, vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 <383 ff.> und vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 <314 ff.>) zur Geltung.
Gemäß § 50e Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erhalten Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 BBG in den Ruhestand treten, auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d BeamtVG.
Hat ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich gemäß § 50a Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sein Ruhegehalt für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist (§ 50a Abs. 1 Satz 2 BeamtVG). Die Kindererziehungszeit beginnt gemäß § 50a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert. Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I) gilt § 56 Abs. 2 SGB VI entsprechend. Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts. § 50a Abs. 7 Satz 1 BeamtVG regelt, dass für die Anwendung des § 14 Abs. 3 BeamtVG sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehalts gilt.
Schließlich erhöht sich das Ruhegehalt nach § 50b Abs. 1 BeamtVG um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn (1.) nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 SGB VI) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder (b) mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 50d Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zusammentreffen, (2.) für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Satz 2 SGB VI besteht und (3.) dem Beamten die Zeiten nach § 50a Abs. 3 BeamtVG zuzuordnen sind. Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht (§ 50b Abs. 1 Satz 2 BeamtVG). Gemäß § 50b Abs. 3 Satz 2 BeamtVG gilt § 50a Abs. 6 und 7 BeamtVG entsprechend.
Der Wortlaut der bis zum Monat März 2009 geltenden Vorschriften der §§ 50a ff. BeamtVG in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) erlaubt keinen sicheren Rückschluss auf deren Verhältnis zur Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG. Soweit das OVG Münster (Urteil vom 12. Februar 2013 - 3 A 2192/10 - juris Rn. 32) aus der Bezugnahme auf das Wort "Ruhegehalt" - anstatt "erdientes Ruhegehalt" - in § 50a Abs. 1 Satz 1 und § 50b Abs. 1 Satz 1 BeamtVG folgert, die Mindestversorgung schließe kinderbezogene Leistungen auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten von § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG zum 1. März 2009 nicht aus, folgt der Senat dem aus Gründen der Gesetzessystematik nicht. Denn auch das Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 BeamtVG ist im Kern - wenn auch abstrakt - "erdientes Ruhegehalt", weil der Beamte grundsätzlich eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben muss (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG).
bb) Die Entstehungsgeschichte der durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen §§ 50a ff. BeamtVG und ihrer Vorgängervorschriften in §§ 1 ff. Kindererziehungszuschlagsgesetz (KEZG vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2218 <2234>) gibt ebenfalls keinen tragfähigen Anhaltspunkt zur Frage des Verhältnisses der kinderbezogenen Leistungen gemäß den §§ 50a bis e BeamtVG zur Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG. Der in den § 50a Abs. 7 Satz 2 und § 50b Abs. 3 Satz 2 BeamtVG enthaltene Ausschlusstatbestand für kinderbezogene Leistungen in Fällen der Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG ist erst mit Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügt worden. Die Gesetzesbegründung bezeichnet die Neuregelung in § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG zwar als "Klarstellung", dass das amtsunabhängige und das amtsabhängige Mindestruhegehalt nicht um die Zuschläge nach den §§ 50a, 50b, 50d und 50e BeamtVG zu erhöhen ist (BT-Drs. 16/7076 S. 160; dafür auch Strötz, in: GKÖD, Band I, Teil 3c, Versorgungsrecht, Kommentar II, Loseblatt, Stand 2/2005, § 50a BeamtVG Rn. 10, 61). Dagegen spricht indes, dass weder das ursprüngliche Kindererziehungszuschlagsgesetz von 1989 noch die von Januar 2002 bis Februar 2009 geltenden Regelungen der §§ 50a ff. BeamtVG eine Bestimmung enthielten, die es ausschloss, die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG um Zuschläge zu erhöhen.
b) Allerdings ergibt sich sowohl aus der gesetzlichen Systematik als auch aus dem Normzweck, dass ein gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG mindestversorgter Beamter auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten von § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG zum 1. März 2009 keine zusätzlichen kinderbezogenen Leistungen nach den §§ 50a bis e BeamtVG beanspruchen kann.
aa) Systematisch handelt es sich sowohl beim Mindestruhegehalt als auch bei den Leistungen nach den §§ 50a bis e BeamtVG der Aufzählung in § 2 Nr. 1 und Nr. 9 BeamtVG zufolge um Versorgungsbezüge. Die Aufzählung hat deskriptiven Charakter, weil der Begriff "Versorgungsbezüge" nicht definiert und inner- wie außerhalb des Beamtenversorgungsgesetzes unterschiedlich verwendet wird. Neben Einzelleistungen - z.B. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (Nr. 1) - werden "Leistungsgruppen" bezeichnet, die nicht selbst Versorgungsbezüge sind, sondern als Oberbegriffe für Arten von Versorgung dienen, die ihrerseits unterschiedliche Bezügearten vorsehen - z.B. Hinterbliebenenversorgung (Nr. 2) oder Unfallfürsorge (Nr. 4). Bei den in § 2 Nr. 9 BeamtVG genannten Leistungen nach den §§ 50a bis 50e BeamtVG wiederum handelt es sich gesetzessystematisch nicht um eigenständige Versorgungsbezüge, sondern um streng akzessorisch das Ruhegehalt erhöhende Versorgungsbestandteile. Entsprechendes gilt etwa auch für die Erhöhungsbeträge nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 BeamtVG, die in § 2 Nr. 7 BeamtVG genannt werden.
Das Ruhegehalt i.S.v. § 14 Abs. 1 BeamtVG einerseits und die Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 BeamtVG - gleich ob diese amtsbezogen (Satz 1) oder amtsunabhängig (Satz 2) zu gewähren ist - andererseits beruhen auf unterschiedlichen Grundannahmen. Das tatsächlich erdiente Ruhegehalt beträgt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit (§§ 6 ff. BeamtVG) 1,79375 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (§ 5 BeamtVG). Es ist auf 71,75 v.H. gedeckelt. Dagegen beträgt die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG, die die Ableistung einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von mindestens fünf Jahren voraussetzt, unabhängig von der tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit, pauschal 35 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (Satz 1) oder 65 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 4 BBesO (Satz 2).
Das eigenständige System der Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG in ihrer pauschalierten gesetzlichen Festlegung zeigt sich in folgenden Regelungen: Die Mindestversorgung wird nicht durch den Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG gemindert und die der Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG zu Grunde liegenden Ruhegehaltssätze (35 v.H. und 65 v.H.) dürfen nicht nach § 14a BeamtVG erhöht werden. Des Weiteren wird die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 und 5 BeamtVG - anders als das erdiente Ruhegehalt nach § 14 Abs. 1 bis 3 BeamtVG - nicht von der Absenkung des Versorgungsniveaus erfasst (§ 69e Abs. 3 Satz 2 BeamtVG). Schließlich muss das Unfallruhegehalt als besondere Form der Mindestversorgung nach § 36 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG mindestens 66 2/3 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge betragen und darf 75 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nicht überschreiten.
bb) Sinn und Zweck der kinderbezogenen Leistungen nach den §§ 50a bis e BeamtVG ist es demgegenüber, Versorgungslücken zu schließen und dadurch Erziehungsleistungen zu honorieren (vgl. die Begründung zum Entwurf des BeamtVGÄndG BT-Drs. 11/5136 und 11/5372). Die Honorierungsfunktion setzt aber eine Versorgungslücke voraus. Die kinderbezogenen Leistungen sind aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung in das Beamtenversorgungsrecht übernommen worden. Sie gehören nicht zu den beamtenversorgungsrechtlichen Grundprinzipien (vgl. BAG, Urteil vom 15. April 2014 - 3 AZR 83/12 - NZA-RR 2014, 373 Rn. 14 bis 16), sondern sind ein von den beamtenrechtlichen Berechnungsfaktoren unabhängiger und unselbstständiger Bestandteil der Versorgungsbezüge. Sie haben eine Ausgleichs- und Kompensationsfunktion nur nach Maßgabe der §§ 50a ff. BeamtVG. Als solche unterliegen sie nach § 50a Abs. 4, 5 und 6 BeamtVG und § 50b Abs. 3 BeamtVG, analog zu den Bestimmungen in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 70 Abs. 2 und 3a SGB VI, mehrfachen Obergrenzen und Deckelungen.
Um nichts anderes als eine solche Deckelung handelt es sich bei der hier einschlägigen amtsunabhängigen Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG. Die danach pauschaliert bei 65 v.H. der Besoldungsgruppe A 4 BBesO gedeckelte Mindestversorgung entspricht für früh dienstunfähig gewordene Lebenszeitbeamte strukturell der auf 71,75 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gedeckelten Höchstversorgung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. In beiden Fällen ist tatbestandlich eine Versorgungshöchstgrenze erreicht, auf die alle anderen Versorgungsleistungen - auch die Kindererziehungs- und die Kindererziehungsergänzungszuschläge - anzurechnen sind. Anlass für eine Kompensation gibt es mangels eines Sachverhalts, der ausgleichspflichtig sein könnte, nicht.
2. Der gesetzliche Ausschluss kinderbezogener Leistungen nach den § 50a Abs. 7 Satz 2 und § 50b Abs. 3 Satz 2 BeamtVG auf Fälle der Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 BeamtVG ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.
Die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG ist zwar ebenso wie die streitgegenständlichen Zuschläge nach den §§ 50a, b und e BeamtVG als "Entgelt" im Sinne des Art. 157 Abs. 1 AEUV zu beurteilen. Denn auch die Mindestversorgung wird dem Beamten, der früh dienstunfähig wird, allein aufgrund seiner lebenszeitigen Anstellung als Beamter gewährt. Das System der Mindestversorgung bewirkt aber keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Entgeltgleichheit.
a) Nach Art. 157 Abs. 1 AEUV stellt jeder Mitgliedstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher. Der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zufolge umfasst der Begriff des Entgelts i.S.v. Art. 157 Abs. 2 AEUV alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt ( EuGH, Urteile vom 26. September 2013 - C-476/11 [ECLI:EU:C:2013:590], HK Danmark - Rn. 26, - C-546/11 [ECLI:EU:C:2013:603], Dansk Jurist - og Okonomforbund - NVwZ 2013, 1401 Rn. 26 und vom 21. Januar 2015 - C-529/13 [ECLI:EU:C:2015:20], Felber - NVwZ 2015, 798 Rn. 21). Hierunter fallen auch Leistungen der Altersvorsorge und Pensionen, die nach Grund und Höhe an ein Beschäftigungsverhältnis anknüpfen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2012 - C-385/11 [ECLI:EU:C:2012:746], Elbal Moreno - NZA 2012, 1425 Rn. 20), wozu auch die Versorgung des öffentlichen Dienstes gehört (vgl. EuGH, Urteile vom 28. September 1994 - C-7/93 [ECLI:EU:C:1994:350], Beune - Slg. 1994, I-4471 = juris Rn. 19 ff., 42, vom 29. November 2001 - C-366/99 [ECLI:EU:C:2001:648], Griesmar - NVwZ 2002, 455 Rn. 25 ff. und vom 21. Januar 2015 - C-529/13 - Rn. 21).
Alle anspruchsberechtigten Beamtinnen und Beamte erhalten die gleiche Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG. In dem Ausschluss der Erhöhung der Mindestversorgung um Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge nach § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG liegt also keine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (ABl. L 204 S. 23).
b) Der Ausschluss kinderbezogener Leistungen bei der Gewährung der Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG wirkt aber auch nicht mittelbar diskriminierend gegenüber Beamtinnen.
Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b RL 2006/54/EG bezeichnet der Ausdruck mittelbare Diskriminierung eine Situation, in der dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen des einen Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
Richtig ist zwar, dass von den kinderbezogenen Leistungen nach den §§ 50a bis e BeamtVG möglicherweise eher Beamtinnen als Beamte profitieren. Zwar ordnet § 50a Abs. 3 BeamtVG i.V.m § 56 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI die Erziehungszeiten zunächst abstrakt und geschlechtsneutral dem Elternteil zu, der das Kind erzogen (und im Fall der Erziehungsergänzungszeiten "erzogen" oder "gepflegt", § 50b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) hat. Kommt es aber zu keiner gemeinsamen Erklärung der Eltern über die Zuordnung der Erziehungs- und Erziehungsergänzungszeiten nach § 56 Abs. 2 Satz 5 SGB VI und lässt sich auch eine überwiegende Erziehung des Kindes durch den Vater nach § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI nicht feststellen, sind die Erziehungszeiten gemäß § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI stets der Mutter zuzuordnen. Eine hälftige Aufteilung dieser Zeiten auf Mutter und Vater sieht das Gesetz nicht vor. Dies ist vom Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 17. April 2008 - B 13 R 131/07 R - juris Rn. 18 ff.) jedenfalls für vor 1991 geborene Kinder im Hinblick auf das sog. Trümmerfrauenurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - BVerfGE 87, 1 <47 f.>) und unter Berücksichtigung, dass der Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 2 GG berechtigt ist, faktische Nachteile, die typischerweise Frauen betreffen, auszugleichen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93 u.a. - BVerfGE 92, 91 <109>), unbeanstandet geblieben.
Die Frage einer etwaigen unionsrechtswidrigen mittelbaren Diskriminierung von Ruhestandsbeamtinnen kann sich beim Bezug kinderbezogener Leistungen aufgrund der besonderen Struktur von § 14 Abs. 4 BeamtVG indes von vornherein nicht realisieren. Denn die amtsunabhängige Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG vermag im Hinblick auf kinderbezogene Leistungen gemäß den §§ 50a bis e BeamtVG keine Ungleichbehandlung zu begründen. Die einem Beamten zustehende amtsunabhängige Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG liegt nämlich stets höher als ein um kinderbezogene Leistungen nach den §§ 50a bis e BeamtVG erhöhtes Ruhegehalt, das ihm aufgrund seiner zum Zeitpunkt des Eintritts des vorzeitigen Versorgungsfalls erdienten (geringen) ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten gewährt werden könnte. Mit anderen Worten: Die - von der Ausschlussregelung des § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG ggf. mehrheitlich betroffenen - Beamtinnen erhalten mit der nicht um einen monatlichen Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag erhöhten amtsunabhängigen Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG einen Mindestruhegehaltsbetrag, der (weit) höher liegt, als er liegen würde, wenn sie das erdiente Ruhegehalt gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG zuzüglich der Kinderzuschläge nach den §§ 50a bis e BeamtVG erhielten. Eine weitere, darüber hinausgehende Privilegierung der mindestversorgten Beamtinnen und Beamten käme, in den Worten des Berufungsgerichts formuliert, einer "Überversorgung" gleich.
Im Übrigen verstoßen mittelbare Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts dann nicht gegen Art. 157 AEUV, wenn die streitige Maßnahme durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (EuGH, Urteile vom 30. März 2000 - C-236/98 [ECLI:EU:C:2000:173], Jämställdhetsombudsmannen - Slg. 2000, I-2189 = juris Rn. 50, vom 10. März 2005 - C-196/02 [ECLI:EU:C:2005:141], Nikoloudi - NZA 2005, 807 Rn. 38, vom 6. Dezember 2007- C-300/06 [ECLI:EU:C:2007:757], Voß - NZA 2008, 31 Rn. 25 und vom 22. November 2012 - C-385/11 - Rn. 32). Dies ist der Fall, wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel dienen und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind (EuGH, Urteile vom 9. Februar 1999 - C-167/97 [ECLI:EU:C:1990:60], Seymour-Smith und Perez - Slg. 1999, I-623 = juris Rn. 69 und vom 22. November 2012 - C-385/11- Rn. 32).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend ein Verstoß gegen Art. 157 AEUV zu verneinen. Objektiver Grund dafür, dass bei Versorgungsempfängern, die das erdiente Ruhegehalt gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG erhalten und Kinder erzogen haben, Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag berücksichtigt werden, bei Versorgungsempfängern, welche die Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 BeamtVG erhalten und ebenfalls Kinder erzogen haben, hingegen nicht, ist die unterschiedliche Begründung und Berechnung des erdienten Ruhegehalts gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG einerseits und der amtsunabhängigen Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 BeamtVG andererseits. Diese unterschiedliche Begründung und Berechnung hat nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun, sie ist vielmehr sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig. Die Festsetzung des amtsabhängigen Mindestruhegehalts gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG dient - ebenso wie diejenige des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG - dem legitimen Ziel, für jeden Beamten unabhängig von seiner Erwerbsbiographie eine Mindestalimentation sicherzustellen und damit der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Alimentationspflicht des Dienstherrn - also seiner Pflicht, die ihm zugeordneten Beamten amtsgemäß und (bedarfs-)angemessen zu versorgen - zu genügen. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Bestimmung des § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG sowohl geeignet als auch erforderlich, denn sie schreibt gerade fest, dass die Mindestversorgung nicht um Zuschläge erhöht wird, die ihre Ursache in der konkreten Erwerbsbiographie des Beamten - nämlich in Zeiten der Erziehung seiner Kinder - haben. Es ist auch nicht ersichtlich, wie der Gesetzgeber sein Ziel einer pauschalierenden und generalisierenden Mindestversorgung ohne Berücksichtigung individueller Umstände aus der Erwerbsbiographie der Betreffenden anders erreichen kann, als gerade diese konkreten Umstände bei der pauschalen Bestimmung des Versorgungsumfangs außen vor zu lassen.
Aus den vorgenannten Gründen ist § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG auch mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABI. L 303 S. 16) und dem diese Richtlinie umsetzenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 - AGG - (BGB I S. 1897) vereinbar. Da die amtsunabhängige Mindestversorgung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG der Beamtin stets höhere Versorgungsbezüge garantiert, als solche die sie im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls durch das bis dahin erdiente Ruhegehalt zuzüglich kinderbezogener Leistungen i.S.d. §§ 50a bis e BeamtVG erlangen könnte, fehlt es auch hier bereits an einer Ungleichbehandlung. Aber auch wenn man unterstellte, die Regelung des § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG wirkte gegenüber Beamtinnen wegen ihres Geschlechts (§ 1 AGG) im Hinblick auf die "Arbeitsentgeltgleichheit" (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG) mittelbar diskriminierend, wäre diese - wie gezeigt - durch ein unter Wahrung der angemessenen und erforderlichen Mittel angemessenes Ziel sachlich gerechtfertigt (Art. 2 Abs. 2 Buchst. b RL 2000/78/EG). Die Auslegung dieser Vorschrift durch den EuGH ist wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts für die Auslegung des inhaltsgleichen § 3 Abs. 2 AGG verbindlich.
Aus alledem folgt zugleich, dass § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG auch mit nationalem Verfassungsrecht, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG vereinbar ist.
3. Nach diesen Maßstäben steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Sie kann weder für die Zeit vor März 2009 noch für die Zeit danach die Zahlung eines um Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge erhöhten amtsunabhängigen Mindestruhegehalts nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG verlangen. Angemerkt sei, das ihre amtsabhängige Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG - jeweils bezogen auf den Zeitpunkt des behördlichen Versorgungsfestsetzungsbescheids - nur 934,75 € betragen hätte, bei dem um den maximalen Versorgungsabschlag (§ 14 Abs. 3 BeamtVG) geminderten und um den Familienzuschlag (§ 50 BeamtVG) sowie die Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge (§ 50a Abs. 1, § 50b Abs. 1 und § 50e BeamtVG) ergänzten erdienten Ruhegehalt nach § 14 Abs. 1 BeamtVG hätte sie seinerzeit 1 112,03 € erhalten, während die ihr gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG gewährte amtsunabhängige Mindestversorgung 1 496,63 € betrug. Damit liegt die der Klägerin amtsunabhängig zustehende Mindestversorgung deutlich (hier um über 25 v.H.) über derjenigen Versorgung, die sie aus dem erdienten Ruhegehalt zuzüglich der kinderbezogenen Leistungen nach den §§ 50a, b und e BeamtVG hätte erzielen können.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.