Entscheidungsdatum: 25.10.2011
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. April 2010 - 4 Ws 69/10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.
...
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Kontrolle von Verteidigerpost im Strafvollzug.
1. Der strafgefangene Beschwerdeführer verbüßt seine Freiheitsstrafe derzeit in der Justizvollzugsanstalt Bruchsal. Zuvor war er in der Justizvollzugsanstalt Ravensburg untergebracht. Am 2. Februar 2010 ging bei der Justizvollzugsanstalt Ravensburg ein Schreiben seines Verteidigers ein. Auf dem Umschlag befand sich der Absenderstempel des Rechtsanwalts, der bei der Justizvollzugsanstalt als Verteidiger des Beschwerdeführerseingetragen war. Eine besondere Kennzeichnung als "Verteidigerpost" war auf dem Umschlag nicht angebracht.
Die Poststelle der Justizvollzugsanstalt brachte durch Rücksprache mit dem Büro des Rechtsanwalts in Erfahrung, dass es sich bei dem Brief um Verteidigerpost handelte. Ein Vollzugsbediensteter vermerkte daraufhin mit Bleistift auf dem Umschlag "Verteidigerpost" und leitete das Schreiben zur Aushändigung weiter. Der Beamte, der dem Beschwerdeführer den Brief aushändigen sollte, wurde von der zuvor gehaltenen Rücksprache mit dem Büro des Absenders nicht informiert. Er hatte Zweifel, ob es sich bei dem Brief tatsächlich um Verteidigerpost handele, und forderte deshalb den Beschwerdeführer auf, den Umschlag in seiner Gegenwart zu öffnen und ihm den Inhalt zu zeigen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nach.
2. Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2010 beantragte er beim Landgericht Ravensburg die gerichtliche Feststellung, dass die Aufforderung des Vollzugsbeamten, in seinem Beisein die Briefsendung zu öffnen und ihm den Inhalt zu zeigen, rechtswidrig gewesen sei. Der Vollzugsbeamte habe zunächst angekündigt, den Brief im Beisein des Beschwerdeführers selbst zu öffnen, um sicherzustellen, dass es sich um Verteidigerpost handele. Auf den Hinweis, dass dies unzulässig sei, habe der Vollzugsbeamte den Beschwerdeführer aufgefordert, den Brief selbst zu öffnen und den Inhalt dem Vollzugsbeamten zu zeigen. Der Beschwerdeführer sei dieser Aufforderung nachgekommen, weil er ein wichtiges Schriftstück von seinem Verteidiger erwartet habe und eine Eskalation der angespannten Lage habe vermeiden wollen.
Die Justizvollzugsanstalt nahm dahingehend Stellung, dass der Vollzugsbeamte in Unkenntnis der telefonischen Rückfrage und in der Annahme ungeklärter Herkunft des Briefes nach entsprechendem Hinweis an den Beschwerdeführer diesem zur Vermeidung der durch eine Rücksendung zwangsläufig entstehenden Verzögerungen die Möglichkeit eingeräumt habe, den Brief selbst im Beisein des Beamten zu öffnen und so die bestehenden Zweifel an der Absenderidentität auszuräumen.
Das Landgericht wies mit angegriffenem Beschluss den Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Der Schriftwechsel des Strafgefangenen mit seinem Verteidiger werde gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB III BW nicht überwacht. Doch müsse der konkrete Brief als Verteidigerpost deutlich sichtbar gekennzeichnet sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, weshalb der Brief grundsätzlich an den Absender mit dem Verweis, dass die Kennzeichnung als Verteidigerpost fehle, hätte zurückgesandt werden müssen. Wenn der Vollzugsbeamte dennoch in entgegenkommender Weise dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einräume, den Brief in seinem Beisein zur Sichtkontrolle zu öffnen, könne dies nicht als rechtswidrig beanstandet werden. Es habe in der Dispositionsbefugnis des Beschwerdeführersgelegen, eine Sichtkontrolle zu gestatten. Der Beschwerdeführer könne sich insoweit auch nicht darauf berufen, zu diesem Einverständnis gezwungen worden zu sein, weil er nach § 62 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB III BW den Anordnungen der Vollzugsbediensteten Folge zu leisten habe. Denn er habe gewusst, dass die Kontrolle von Verteidigerpost unzulässig sei. Die unterlassene Information des Vollzugsbeamten, welcher dem Beschwerdeführer den Brief aushändigen sollte, sei ein internes Versäumnis, aber keine an den Beschwerdeführer gerichtete Maßnahme. Deshalb könne allein in der unterbliebenen Information auch kein Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers, der Gegenstand eines Antrags nach § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG sein könnte, gesehen werden. Überdies sei die Justizvollzugsanstalt zu einer Rückfrage nicht verpflichtet gewesen.
3. Gegen den Beschluss des Landgerichts legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. März 2010 Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Stuttgart ein.
Am 8. April 2010 wurde er in die Justizvollzugsanstalt Bruchsal verlegt. Mit Fax vom gleichen Tage teilte das Landgericht dies dem Oberlandesgericht mit.
Mit angegriffenem Beschluss vom 13. April 2010 wies das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Der Senat gehe von einem rechtlichen Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit aus, obwohl der Beschluss des Landgerichts hierzu nichts enthalte; insoweit liege ein Rehabilitationsinteresse sowie eine Wiederholungsgefahr nahe. Das Rechtsmittel habe jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Vollzugsbeamte habe den Beschwerdeführer auffordern dürfen, den Brief zu öffnen und ihm den Inhalt zu zeigen, da der Beschwerdeführer hiermit einverstanden gewesen sei. Durch die Rückfrage der Justizvollzugsanstalt bei der Anwaltskanzlei habe diese in Erfahrung gebracht, dass es sich um Verteidigerpost handelte. Damit habe der Brief zwar gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB III BW nicht der Überwachung - in jedweder Form - unterlegen, weshalb auch ein Öffnen des Briefes durch den Strafgefangenen auf Veranlassung eines Vollzugsbeamten und die anschließende Sichtung des Inhalts durch einen Vollzugsbeamten grundsätzlich unzulässig gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch mit der Vorgehensweise des Vollzugsbeamten einverstanden erklärt, so dass er nicht im Nachhinein die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme beantragen könne. Mit einem solchen Antrag setze er sich in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten. In der Rechtsprechung werde zwar überwiegend (Verweis auf OLG Bamberg, Beschluss vom 12. November 1991 - Ws 540/91 -, MDR 1992, S. 507; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. August 2003 - Vollz (Ws) 7/03 -, NStZ-RR 2004, S. 188 <188>; LG Gießen, Beschluss vom 2. September 2003 - 2. StVK-Vollz. 1215-1216/03 -, StV 2004, S. 144; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Oktober 2004 - 3 Ws 599-615/04 -, NStZ-RR 2005, S. 61; OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 Ws 624/05 -, NStZ 2007, S. 707), und in der Literatur teilweise (Verweis auf Callies/ Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 29 Rn. 5; AK-StVollzG, 4. Aufl., § 29 Rn. 8) die Auffassung vertreten, dass Verteidigerpost auch mit Zustimmung des Strafgefangenen nicht überwacht werden dürfe, weil auch der Verteidiger ein Recht auf ungehinderten Zugang zu seinem Mandanten habe, über welches der Strafgefangene nicht verfügen könne, und weil der Strafgefangene letztlich auch keine freie Entscheidungsmöglichkeit habe, da er Belastungen seines Verhältnisses zum Verteidiger durch Nachfragen der Justizvollzugsanstalt bei diesem sowie negative Auswirkungen eines bei Zustimmungsverweigerung möglicherweise entstehenden Verdachts, er habe etwas zu verbergen, vermeiden wolle. Diese Auffassung überzeuge jedoch nicht. Dem Strafgefangenen, der dem Öffnen des Briefes in seiner Gegenwart zustimme oder den Brief selbst zur Kontrolle öffne, gehe es vielmehr vorrangig darum, eine Rücksendung zu vermeiden, um ohne Zeitverzögerung vom Inhalt des Briefes Kenntnis nehmen zu können. Eine Gefahr, dass der Verteidiger mit Nachfragen der Justizvollzugsanstalt behelligt werde, bestehe nicht, da die Justizvollzugsanstalt den Brief unkommentiert zurücksenden werde. Auch sei davon auszugehen, dass nach dem Grundgedanken des § 24 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB III BW das Verteidigungsverhältnis zwischen dem Strafgefangenen und seinem Verteidiger respektiert werde und die Justizvollzugsanstalt aus dem Umstand, dass dieses nach dem Willen des Gefangenen gewahrt werden solle, keine negativen Folgerungen ziehen werde. Es sei unbestritten, dass das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG disponibel sei. Darum dürfe Verteidigerpost entsprechend der Regelung in Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVollzG mit Einverständnis des Strafgefangenen geöffnet und überprüft werden. Selbst wenn mit der gegenteiligen Ansicht das Einverständnis des Strafgefangenen als unerheblich angesehen werde, könne dieser nicht beantragen, die Rechtswidrigkeit der Überwachungsmaßnahme festzustellen, da er sich damit zuvor einverstanden erklärt habe. Ansonsten würde er sich zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzen, so dass ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorgehens als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre.
Einer Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 GVG bedürfe es nicht, weil der Senat mit seiner Entscheidung nicht von tragenden Entscheidungsgründen anderer Oberlandesgerichte abweiche. Bei den Beschlüssen der Oberlandesgerichte Bamberg, Frankfurt und Saarbrücken sei die Frage der Einwilligung des Gefangenen in die Überwachungsmaßnahmen nicht entscheidungserheblich gewesen. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden habe ein abweichender Sachverhalt zugrunde gelegen, da dort der Verteidiger den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt habe.
II.
1. Mit seiner rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Der Vollzugsbeamte, der die Post hätte aushändigen sollen, habe aus nicht nachvollziehbaren Gründen Zweifel gehabt, ob es sich bei dem Brief um Verteidigerpost gehandelt habe. Nachdem aufgrund der erfolgten Rücksprache mit der Anwaltskanzlei auf dem Umschlag der Hinweis "Verteidigerpost"vermerkt gewesen sei und da sich zudem der Stempel eines zugelassenen und als Verteidiger des Beschwerdeführers bekannten Rechtsanwalts auf dem Umschlag befunden habe, sei der Brief ordnungsgemäß und deutlich als Verteidigerpost gekennzeichnet gewesen. Dennoch habe ihm der Vollzugsbeamte erklärt, dass er den Brief in seinem Beisein öffnen werde, um sich von der Echtheit der Verteidigerpost zu überzeugen. Erst nachdem der Beschwerdeführer dem widersprochen hatte, habe der Beamte ihn aufgefordert, den Brief selbst zu öffnen und den Inhalt zu zeigen. Der Aufforderung sei er nur nachgekommen, weil ihm sonst der Brief nicht ausgehändigt worden wäre und er ein wichtiges Schreiben seines Verteidigers erwartet habe. Einverstanden sei er mit dieser Vorgehensweise aber nicht gewesen.
Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht hätten sich damit auseinandergesetzt, dass der Brief zu dem Zeitpunkt, als er dem Vollzugsbeamten zur Aushändigung vorlag, deutlich als Verteidigerpost gekennzeichnet gewesen sei. Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass eine Weigerung des Beschwerdeführers, der Aufforderung zur Öffnung des Briefes nachzukommen, zu dem Verdacht, dass der Beschwerdeführer etwas zu verheimlichen habe, und zu einer Störung des Klimas zwischen den Bediensteten und dem Beschwerdeführer hätte führen können.
Unvertretbar sei überdies die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Sache nicht dem Bundesgerichtshof vorzulegen, obwohl es von den Rechtsauffassungen anderer Oberlandesgerichte erheblich abgewichen sei. In Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 23. Oktober 2004 - 3 Ws 599-615/04 -, NStZ-RR 2005, S. 61) und des Oberlandesgerichts Dresden (Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 Ws 624/05 -, NStZ 2007, S. 707) werde die Rechtsauffassung vertreten, dass die Kontrolle von Verteidigerpost auch mit Zustimmung des Strafgefangenen unzulässig sei. Dass eine Vorlage nicht erforderlich sein solle, weil im Fall des Oberlandesgerichts Dresden der Verteidiger den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt habe, sei nicht nachvollziehbar. Entscheidend sei vielmehr, welche Rechtsauffassung das andere Oberlandesgericht vertrete.
2. Das JustizministeriumBaden-Württemberg hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens haben der Kammer vorgelegen.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Vorraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG) liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig (1.) und offensichtlich begründet (2.).
1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht insbesondere nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer vor Ergehen der Entscheidung des Oberlandesgerichts in die Justizvollzugsanstalt Bruchsal verlegt worden ist. Dabei kann offenbleiben, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Umstand zukommt, dass die Verlegung hier, da die angegriffene Maßnahme der Justizvollzugsanstalt als sogleich durch Vollzug erledigte von vornherein nur mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG angreifbar war, nicht als ein das ursprüngliche Rechtsschutzziel erledigendes Ereignis eingetreten ist. Denn jedenfalls besteht ein Rechtsschutzinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr(vgl. BVerfGE 110, 77 <85>; 117, 71 <122>; stRspr) fort. Die Wahrscheinlichkeit weiterer Kommunikation des Beschwerdeführers, die unter den für Verteidigerpost geltenden besonderen Schutz der Vertraulichkeit fällt, besteht unabhängig von dem Wechsel der Unterbringungsanstalt. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichtsbegründet die Sorge, dass nach der ihm zugrundeliegenden Rechtsauffassung dem Beschwerdeführer gegenüber behördlicher- und gerichtlicherseits auch in künftigen Fällen verfahren wird (vgl. BVerfGE 119, 309 <318>). Daran ändert der Umstand nichts, dass die Justizvollzugsanstalt, in die der Beschwerdeführer verlegt wurde, im Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts - des Oberlandesgerichts Karlsruhe - belegen ist. Rechtsprechung, aus der zu schließen wäre, dass in diesem Gerichtsbezirk eine Orientierung an der hier angegriffenen oberlandesgerichtlichen Entscheidung nicht zu erwarten ist, liegt, soweit ersichtlich, bislang nicht vor.
2. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG.
a) Das Briefgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) schützt den brieflichen Verkehr der Einzelnen untereinander gegen eine Kenntnisnahme der öffentlichen Gewalt von dem Inhalt (BVerfGE 33, 1 <9, 11 ff.>; 67, 157 <171>) wie auch von den näheren Umständen (vgl. BVerfGE 85, 386 <396>) der brieflichen Kommunikation. Die Grundrechte des Gefangenen unterliegen zwar hier wie auch sonst erheblich weiter gehenden Einschränkungen als die Grundrechte von Personen in Freiheit, weil und soweit es für solche Einschränkungen rechtfertigende sachliche Gründe gibt. Das ändert aber nichts an der Grundrechtsträgerschaft des Gefangenen und den sich daraus ergebenden Anforderungen an den gerichtlichen Rechtsschutz gegen Grundrechtseingriffe (vgl. BVerfGE 33, 1 <11 ff.>; 116, 69 <80>; BVerfGK 9, 123 <126 f.>).
b) Die entscheidungstragende Annahme des Oberlandesgerichts, eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführersliege wegen des von ihm erteilten Einverständnisses nicht vor, verkennt die Voraussetzungen einer eingriffsausschließenden Zustimmung.
Die Einwilligung des Betroffenen kann den grundrechtseingreifenden Charakter einer behördlichen Maßnahme nur ausschließen, wenn sie frei erteilt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 -, NJW 2011, S. 2113 <2114>). Die Frage, inwieweit unter den besonderen, durch weitreichende Abhängigkeitsverhältnisse geprägten Bedingungen des Strafvollzuges von Freiwilligkeit die Rede sein kann, wenn ein Gefangener grundrechtseingreifenden Maßnahmen von Vollzugsbediensteten zustimmt, muss hier nicht allgemein beantwortet werden. Die Annahme einer frei erteilten, eingriffsausschließenden Einwilligung setzt jedenfalls voraus, dass die Zustimmung zu der grundrechtseingreifenden Maßnahme frei von unzulässigem Druck erfolgte (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 2114; BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 18. August 1981 - 2 BvR 166/81 -, NJW 1982, S. 375 <375>; Durner, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 10 Rn. 126 (Januar 2010); Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 1 Rn. 228 (Juli 2001); Sachs, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, vor Art. 1 Rn. 56; speziell für den Fall des Einverständnisses mit der Öffnung von Verteidigerpost OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 Ws 624/05 -, NStZ 2007, S. 707 <708>).
Ein solcher Fall lag hier nicht vor. Das Oberlandesgericht selbst hat aufgrund der Feststellungen des Landgerichts angenommen, dass mit der erfolgten Rückfrage beim Absender des Briefes, um den es hier geht, dessen Eigenschaft als Verteidigerpost geklärt war und der Brief daher gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB III BW nicht der Überwachung unterlag, mit der Folge grundsätzlicher Unzulässigkeit einer Öffnung des Schreibens. Nach dieser Feststellung war die Anstalt auch nicht berechtigt, dem Beschwerdeführer das Schreiben vorzuenthalten, sondern verpflichtet, es ihm ungeöffnet auszuhändigen, und daher jedenfalls aus diesem Grund auch nicht berechtigt, die Aushändigung davon abhängig zu machen, dass der Beschwerdeführer sich mit einer Sichtkontrolle einverstanden erklärte.
Kommt der Gefangene einer entsprechenden unberechtigten Aufforderung durch Vollzugsbeamte gleichwohl nach, um die Vorenthaltung oder verzögerte Aushändigung von Verteidigerpost zu vermeiden, so kann von einem frei erteilten Einverständnis, das den Anforderungen an einen wirksamen fallbezogenen Verzicht auf die Grundrechtsausübung entspräche (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011, a.a.O., S. 2114) oder geeignet wäre, ein späteres Rechtsschutzgesuch als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen, keine Rede sein. Demgemäß entspricht es ganz herrschender Auffassung, dass eine nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVollzG unzulässige Öffnung von Verteidigerpost durch ein eingeholtes Einverständnis des Gefangenen nicht zulässig wird (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 Ws 624/05 -, NStZ 2007, S. 707 <708>; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Oktober 2004 - 3 Ws 599-615/04 -, NStZ-RR 2005, S. 61 <62, 63>; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. August 2003 - Vollz (Ws) 7/03 -, NStZ-RR 2004, S. 188 <188>; OLG Bamberg, Beschluss vom 12. November 1991 - Ws 540/91 -, MDR 1992, S. 507 <507>; LG Gießen, Beschluss vom 2. September 2003 - 2. StVK-Vollz. 1215-1216/03 -, StV 2004, S. 144 <144>).
3. Ob die angegriffenen Entscheidungen Grundrechte des Beschwerdeführers noch aus weiteren Gründen und in weiteren Hinsichten verletzen, bedarf angesichts des festgestellten Verstoßes keiner Entscheidung.
Insbesondere bleibt offen, ob eine im Hinblick auf sein eigenes Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG eingriffsausschließende Einwilligung eines Gefangenen in die Kontrolle seiner Verteidigerpost unabhängig von den eben genannten Gründen auch deshalb ausscheidet, weil die Postkontrolle zugleich Rechte des Verteidigers berührt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 Ws 624/05 -, NStZ 2007, S. 707 <708> m.w.N.).
4. Die Entscheidung des Oberlandesgerichtsberuht auch auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie ist daher aufzuheben und an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG).
IV.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattungberuht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.