Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 09.07.2014


BVerfG 09.07.2014 - 2 BvR 951/14

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Freihaltung von im Konkurrentenstreit streitbefangenen Beförderungsstellen


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
09.07.2014
Aktenzeichen:
2 BvR 951/14
Dokumenttyp:
Einstweilige Anordnung
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 24. März 2014, Az: 1 B 15/14, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

1. Die Wirkung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. März 2014 - 1 B 15/14 - wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.

2. Dem Ministerium für Finanzen und Europa des Saarlandes wird aufgegeben, die im Ausgangsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes im Verfahren 1 B 15/14 streitbefangenen fünf Beförderungsstellen von Steueroberamtsräten/Steueroberamtsrätinnen der Besoldungsgruppe A 13 bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin, längstens für die Dauer von sechs Monaten, freizuhalten.

3. Das Land Saarland hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin und Antragstellerin (im Folgenden: Antragstellerin) steht als Steueramtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) in Diensten des saarländischen Ministeriums für Finanzen und Europa (im Folgenden: Finanzministerium). Sie wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Stelle einer Steueroberamtsrätin der Besoldungsgruppe A 13.

2

1. Nach der in der saarländischen Finanzverwaltung praktizierten sogenannten Topfwirtschaft wird auf die konkrete Zuordnung eines Dienstpostens zu einer bestimmten Planstelle grundsätzlich verzichtet. Stattdessen besteht ein Überhang von höher bewerteten Dienstposten gegenüber vorhandenen Planstellen der entsprechenden Wertigkeit. Außerdem sind die Mehrzahl der Dienstposten nicht nur einem Statusamt, sondern "gebündelt" zumindest zwei Statusämtern zugeordnet.

3

2. Die im Ausgangsverfahren beigeladenen Mitbewerber bekleiden seit Jahren Dienstposten, die nach der Einstufung des Finanzministeriums mit "A 12 - A 13" bewertet sind. Der Dienstposten der Antragstellerin als leitende Groß- und Konzernbetriebsprüferin bei einem Finanzamt ist dagegen mit der Besoldungsgruppe A 13 bewertet. Das Finanzministerium hatte seiner Auswahlentscheidung unter denjenigen Bewerbern, die die allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen erfüllten, im Wesentlichen die jeweiligen Gesamtnoten der letzten dienstlichen Beurteilungen zugrunde gelegt. Die Antragstellerin kam nicht zum Zuge, weil sie innerhalb der Bestnote "übertrifft ganz erheblich die Anforderungen" in zwei Einzelmerkmalen nur die jeweils zweitbeste Bewertung erhalten hatte.

4

3. Das Verwaltungsgericht untersagte dem Finanzministerium einstweilen, den dortigen Beigeladenen ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 zu übertragen. Es sei im Rahmen der im Bereich der saarländischen Finanzverwaltung praktizierten "Topfwirtschaft" ein an dem Aufgabenbereich des ausgeschriebenen Statusamtes eines Steueroberamtsrats orientierter Vergleich hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht erkennbar. Insbesondere sei keine Entscheidung darüber getroffen worden, ob die ausgewählten Mitbewerber im Verhältnis zu der Antragstellerin prognostisch die zukünftig bessere Erfüllung der einem Steueroberamtsrat obliegenden Aufgaben erwarten ließen. Insoweit erscheine es zumindest möglich, dass die Antragstellerin bei einer die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigenden Auswahlentscheidung vorrangig zu befördern sei.

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4. Das Oberverwaltungsgericht änderte auf die Beschwerde des Finanzministeriums den Beschluss des Verwaltungsgerichts ab und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. Tatsächlich habe der Dienstherr seine Auswahlentscheidung anhand einer an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Prognose getroffen, welche Steueramtsräte den abstrakten Anforderungen des Statusamtes eines Steueroberamtsrats voraussichtlich am besten gerecht würden. Den dienstlichen Beurteilungen hinsichtlich der im Beurteilungszeitraum konkret zugewiesenen Dienstposten sei bei entsprechender Berücksichtigung des Laufbahnprinzips die Prognose immanent, dass der jeweilige Bewerber voraussichtlich auch den Anforderungen des nächsthöheren Statusamtes in besonderem Maße gewachsen sein werde.

6

5. Mit ihrer gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Antragstellerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG und begehrt zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

II.

7

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren haben dabei die Gründe, welche ein Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, seine Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 99, 57 <66>; stRspr).

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2. Die Verfassungsbeschwerde ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten zu klären, ob der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes die Antragstellerin tatsächlich in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt. Ihrer Verfassungsbeschwerde können jedenfalls nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussichten abgesprochen werden. Sie verteidigt den im Konkurrentenstreitverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, welches die streitbefangene Auswahlentscheidung des Finanzministeriums im Wesentlichen unter Berufung auf den Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2013 (- 2 BvR 2582/12 -, ZBR 2013, S. 346) für unvereinbar mit Art. 33 Abs. 2 GG erachtet hatte.

9

Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

10

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, so könnten die Beigeladenen des Ausgangsverfahrens zu Steueroberamtsräten beziehungsweise zu Steueroberamtsrätinnen der Besoldungsgruppe A 13 ernannt werden. Die Rechte der Antragstellerin würden hierdurch nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte endgültig vereitelt. Die Ernennung der Beigeladenen ließe sich grundsätzlich auch dann nicht mehr rückgängig machen, wenn sich später herausstellen sollte, dass die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Hoheitsakte die Antragstellerin in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen (vgl. BVerwGE 138, 102, Rn. 27 ff.).

11

Gegenüber dem irreparablen Rechtsverlust, der der Antragstellerin droht, wie-gen die Nachteile, die entstehen, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen wird, die Verfassungsbeschwerde aber später keinen Erfolg hat, weniger schwer. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung führt in diesem Fall lediglich zu einer weiteren Verzögerung der Beförderung der Mitbewerber. Störungen für den Dienstbetrieb der Finanzbehörden des Saarlandes sind hierdurch schon deswegen nicht zu erwarten, weil im Rahmen der "Topfwirtschaft" der dortigen Finanzverwaltung die ausgewählten Bewerber ihre jeweiligen Dienstposten unabhängig von den Beförderungen weiter bekleiden würden.

12

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.