Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 24.04.2013


BVerfG 24.04.2013 - 2 BvR 872/13

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Darlegung der Beschwerdebefugnis - hier: Auswahl des Sitzungssaals für "NSU-Verfahren" und Videoübertragung der Hauptverhandlung in andere Räumlichkeiten


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
24.04.2013
Aktenzeichen:
2 BvR 872/13
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130424.2bvr087213
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG München, 4. März 2013, Az: 6 St 3/12, Verfügungvorgehend OLG München, 19. April 2013, Az: 6 St 3/12, Verfügung
Zitierte Gesetze

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführer sind Nebenkläger im sogenannten NSU-Prozess vor dem Oberlandesgericht München. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sie sich gegen zwei Verfügungen des Vorsitzenden des zuständigen Strafsenats, wonach die Hauptverhandlung in einem Sitzungssaal stattfinden soll, der über lediglich 100 Sitzplätze für Zuhörer verfügt. Zugleich beantragen sie, dem Vorsitzenden im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Hauptverhandlung mittels Videotechnologie in mindestens einen weiteren Sitzungssaal übertragen zu lassen.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie mangels einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) entsprechenden Begründung unzulässig ist. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

3

§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG enthalten Mindestanforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer muss eine Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen. Dabei hat er darzulegen, inwieweit er sich durch die angegriffene Maßnahme in dem bezeichneten Grundrecht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt sieht (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 123, 267 <329>). Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Die Beschwerdeführer berufen sich allein auf Art. 20 GG (Rechtsstaats- und Demokratieprinzip), ohne eine Verletzung in eigenen Grundrechten darzulegen. Sie machen nicht geltend, selbst an einer Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert zu sein, sondern argumentieren ausschließlich mit dem öffentlichen Informationsinteresse und machen sich damit zu Sachwaltern der Allgemeinheit. Eine Beschwerdebefugnis im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG ist weder dargetan noch ersichtlich.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.