Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 11.04.2013


BVerfG 11.04.2013 - 2 BvR 722/13

Ablehnung des Erlasses ein eA, mit der die Außervollzusetzung einer sitzungspolizeiliche Anordnung begehrt wird – Hier: Ausweiskontrollen für Zuschauer des „NSU“-Strafprozesses


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
11.04.2013
Aktenzeichen:
2 BvR 722/13
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130411.2bvr072213
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der sich dagegen richtet, dass Kopien von den bei der Eingangskontrolle vorzulegenden Ausweispapieren gefertigt und vorübergehend aufbewahrt werden sollen, wird abgelehnt. Sofern die Verfassungsbeschwerde nicht bereits unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, ergibt jedenfalls die anderenfalls vorzunehmende Abwägung (vgl. BVerfGE 105, 365 <370 f.>; stRspr) eindeutig nicht das erforderliche deutliche Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Belange (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2012 - 2 BvR 228/12 -, juris, Rn. 3), da der Eingriff, den die Beschwerdeführerin hinzunehmen hat, nicht von einem Gewicht ist, die die Belange des geordneten Sitzungsablaufs, von denen die gebotene hypothetische Betrachtung auszugehen hat (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 4), deutlich überwiegt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.