Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 02.03.2011


BVerfG 02.03.2011 - 2 BvR 579/09

Nichtannahmebeschluss: Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels eines Strafgefangenen nach Verlegung in eine andere JVA - kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
02.03.2011
Aktenzeichen:
2 BvR 579/09
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110302.2bvr057909
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Hamm, 20. Januar 2009, Az: 1 Vollz (Ws) 1120/08, Beschlussvorgehend LG Hagen (Westfalen), 11. November 2008, Az: Vollz N 763/08, Beschluss
Zitierte Gesetze
§§ 108ff StVollzG

Gründe

1

Mit der Verlegung des - mittlerweile in Freiheit befindlichen - Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt M. ist hinsichtlich des im fachgerichtlichen Verfahren verfolgten Rechtsschutzziels Erledigung eingetreten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2007 - 2 BvR 1538/06, 2 BvR 1828/06 -, juris). Umstände, aus denen sich ein dennoch fortbestehendes Rechtsschutzinteresse ergeben könnte, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

2

Gründe für ein Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfGE 104, 220 <233>; 117, 71 <122>, stRspr) legt der Vortrag des Beschwerdeführers nicht nahe. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass eine Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt S. "nicht auszuschließen" sei. Der Verweis auf eine solche rein theoretische Möglichkeit, ohne dass irgendwelche Anhaltspunkte benannt werden oder ins Auge fallen, die für eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Realisierung dieser Möglichkeit sprechen, erlaubt nicht die Annahme einer das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses begründenden Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfGK 12, 378 <379>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats, vom 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2733/04 u.a. -, juris).

3

Unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse sich daraus ergeben soll, dass der Beschwerdeführer der beanstandeten Postkontrolle während der gesamten Dauer seiner Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt S. ausgesetzt war, oder daraus, dass das Oberlandesgericht, dessen Beschluss er angreift, auch für Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse der für Strafvollzugssachen aus der Justizvollzugsanstalt M. zuständigen Strafvollstreckungskammer zuständig ist, erschließt sich nicht.

4

Auch Umstände der Erledigung, die die Anerkennung eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses erforderlich machen könnten (vgl. BVerfGE 116, 69 <80>), sind nicht erkennbar. Insbesondere sind keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die Veranlassung geben müssten, der Frage nachzugehen, ob die Erledigung - die die Justizvollzugsanstalt herbeigeführt hat, ohne das Anliegen des Beschwerdeführers als berechtigt anzuerkennen - gezielt im Hinblick auf den anhängigen Rechtsstreit erfolgte.

5

Daher kann nicht entschieden werden, ob das Landgericht Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt hat, indem es unbeanstandet ließ, dass die Justizvollzugsanstalt S. gemäß einer insoweit für alle Insassen einheitlichen Praxis die für den Beschwerdeführer eingehende Behörden- und Gerichtspost mit der Begründung inhaltlich kontrollierte, es sei aus Behandlungsgründen sowie zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt notwendig, sicherzustellen, dass den Gefangenen etwaige negative Entscheidungen in angemessener Form eröffnet und gegebenenfalls mit den Fachdiensten besprochen werden könnten.

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.