Entscheidungsdatum: 31.07.2014
Der Beschluss des Landgerichts Münster vom 31. Januar 2014 - 11 Qs-61 Js 628/13-37/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verwerfung eines strafrechtlichen Wiederaufnahmeantrages.
I.
1. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Halle/Westfalen vom 17. November 2011 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) eine Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen verhängt. Der Strafbefehl wurde rechtskräftig. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, am 17. August 2011 mit einem selbstfahrenden Radlader, Typ New Holland P 958 ce, eine öffentliche Straße befahren zu haben, obwohl er bewusster maßen nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis für ein solches Fahrzeug gewesen sei.
Dieser Radlader wies ein zulässiges Gesamtgewicht von 18.500 kg und eine Breite von 3 m auf. Im polizeilichen Schlussvermerk wurde ausgeführt, für Fahrten mit diesem Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum werde aufgrund des Gewichts die Fahrerlaubnis der Klasse C benötigt. Der Beschwerdeführer - der im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B war - sei damit nicht berechtigt gewesen, das genannte Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum zu führen. Feststellungen zur Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs finden sich in der Strafakte nicht.
2. Mit Anwaltsschriftsatz vom 28. November 2012 beantragte der Beschwerdeführer - gestützt auf § 373a Abs. 2, § 359 Nr. 5 StPO - die Zulassung der Verfahrenswiederaufnahme mit dem Ziel des Freispruchs. Die vom Beschwerdeführer innegehabte Fahrerlaubnis der Klasse B schließe gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 FeV (in der damals geltenden Fassung) Fahrzeuge der Klasse L ein. Die Klasse L umfasse unter anderem selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Bei dem betreffenden Radlader habe es sich um eine solche selbstfahrende Arbeitsmaschine gehandelt. Demgegenüber sei im Rahmen des Strafverfahrens allein auf das zulässige Gesamtgewicht des Radladers von über 18.000 kg und dessen Breite von 3 m abgehoben und die Auffassung vertreten worden, dass das Fahrzeug der Fahrerlaubnisklasse C zuzuordnen sei. Die Klasse L der Fahrerlaubnisverordnung stelle indes nicht auf das zulässige Gesamtgewicht und die Breite des Fahrzeugs ab, sondern allein auf die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h. Wie der Beschwerdeführer erst nach Rechtskraft des Strafbefehls erfahren habe, überschreite die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des seinerzeit gefahrenen Radladers 25 km/h nicht, so dass dieser als selbstfahrende Arbeitsmaschine im Sinne der Fahrerlaubnisklasse L einzuordnen sei.
Für diese Höchstgeschwindigkeit wurden zwei Zeugen benannt, ferner wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
Weil sich weder in der Strafakte noch im Strafbefehl Angaben zur bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit des Radladers gefunden hätten, handele es sich hierbei um neue Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
3. Mit angegriffenem Beschluss vom 29. April 2013 verwarf das Amtsgericht Münster den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig. Die vorgetragenen Umstände - deren Richtigkeit unterstellt - seien als eine unvollständige Prüfung der Rechtslage durch das Amtsgericht Halle zu werten. Dieses habe den Sachverhalt dahingehend rechtlich gewürdigt, dass der Beschwerdeführer zum Führen des Radladers nur berechtigt gewesen wäre, wenn er über die Fahrerlaubnis Klasse C verfügt hätte. Das Amtsgericht habe dabei verkannt, dass der Straftatbestand nur verwirklicht sei, wenn der Radlader schneller als 25 km/h fahre. Insoweit seien die Feststellungen des Amtsgerichts unvollständig und würden den Schuldspruch nicht tragen. Solches wäre mit einem fristgerechten Einspruch anzugreifen gewesen. Eine Wiederaufnahme sei nicht möglich; andernfalls stünde das Wiederaufnahmeverfahren einer nicht fristgebundenen Revision gleich.
4. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit sofortiger Beschwerde vom 11. Juni 2013. Die Frage der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit finde an keiner Stelle der Strafakte Erwähnung. In diesem Zusammenhang gelte es zu berücksichtigen, dass das Strafbefehlsverfahren als summarisches Verfahren ausgestaltet sei, bei dem die den Schuldvorwurf begründenden Tatsachen nicht so sorgfältig geprüft würden wie im Rahmen einer Hauptverhandlung, so dass ein Strafbefehl möglicherweise auf weniger zuverlässigen Erkenntnisquellen beruhe und es rechtsstaatlich geboten sei, sich aus den Akten aufdrängende, klar auf der Hand liegende Fehler bei der Tatsachenfeststellung zu beachten. Einer im Wiederaufnahmeverfahren vorgetragenen Tatsache könne nur dann die "Neuheit" im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO abgesprochen werden, wenn sie im Strafbefehlsverfahren Eingang in die Verfahrensakten und in den Text des Strafbefehls selbst gefunden habe, weil ansonsten der verurteilte Betroffene im Wiederaufnahmeverfahren rechtsschutzlos gestellt wäre. Daher müsse für das Wiederaufnahmeverfahren davon ausgegangen werden, dass die Frage der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit nicht Gegenstand der Urteilsfindung geworden sei.
5. Die sofortige Beschwerde wurde mit angegriffenem Beschluss des Landgerichts Münster vom 31. Januar 2014 als unbegründet verworfen. Die Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 5 StPO sei beschränkt auf Tatsachen oder Beweismittel, welche die dem rechtskräftigen Urteil zugrunde liegende Tatsachenbasis in Frage stellten. Damit seien lediglich solche Tatsachen gemeint, die Vorgänge, Verhältnisse oder Zustände betreffen, die im rechtskräftigen Urteil beziehungsweise Strafbefehl explizit festgestellt worden seien oder diesem zumindest zugrunde lägen. Keine neue Tatsache sei demgegenüber die unrichtige Anwendung des Rechts und sei sie noch so offensichtlich. Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Tatsache der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h betreffe keinen durch das Amtsgericht explizit festgestellten Umstand. Wie der Beschwerdeführer selbst vorgetragen habe, finde sich dazu in der Strafakte nichts. Die Tatsache betreffe auch sonst keinen dem Strafbefehl zugrunde liegenden Umstand; aus der Strafakte ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Höchstgeschwindigkeit für das Amtsgericht bei seiner Entscheidung relevant gewesen sei. Das Fehlen von Feststellungen weise vielmehr darauf hin, dass diese Frage nicht Gegenstand der amtsrichterlichen Prüfung gewesen sei. Vor diesem Hintergrund betreffe die neu vorgetragene Tatsache einen vom Amtsgericht - in Verkennung der Rechtslage - nicht berücksichtigten Umstand; die unrichtige Anwendung des Rechts genüge indes nicht für eine Verfahrenswiederaufnahme. Infolgedessen komme es auf die angebotenen Beweismittel nicht an.
II.
1. Mit der binnen Monatsfrist ab Zugang der Beschwerdeentscheidung eingegangenen Verfassungsbeschwerde wird die Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gerügt.
Zur Begründung wird - nach Darstellung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe - ausgeführt, dass die Tatsache der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Radladers von 25 km/h entgegen der Auffassung der Fachgerichte eine neue Tatsache im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO darstelle, weil sich in der Strafakte keine Anhaltspunkte für ihre Berücksichtigung im Ausgangsverfahren fänden. Vorgenannter Umstand hätte zu einem Freispruch des Beschwerdeführers beziehungsweise zur Ablehnung des Strafbefehlsantrages führen müssen, weil der Beschwerdeführer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis der Klasse B gewesen sei. Die von den Wiederaufnahmegerichten angenommene unvollständige Sachverhalts-/Tatsachenfeststellung könne nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Andernfalls wäre in den Fällen, in denen weder aus der Strafakte noch aus dem Strafbefehl hervorgeht, dass ein bestimmter Umstand der Entscheidung zugrunde gelegt worden ist, ein Wiederaufnahmeverfahren aussichtslos, was mit dem Ziel der Erlangung eines gerechten Richterspruchs und dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar sei. Es sei "mithin verfassungsrechtlich geboten, dass die der Entscheidungsfindung zugrunde gelegten Tatsachen Eingang in die Strafakte/Erwähnung in der Strafakte finden müssen". Nicht unberücksichtigt dürfe bleiben, dass es sich bei dem Strafbefehlsverfahren um ein summarisches Verfahren handele, was eine möglicherweise weniger sorgfältige Prüfung und weniger zuverlässige Erkenntnisse mit sich bringe. Entgegen der Auffassung der Wiederaufnahmegerichte sei "nicht von einer unrichtigen Anwendung des Rechts auszugehen".
2. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat eine Stellungnahme abgegeben und erachtet die Verfassungsbeschwerde für zulässig und aussichtsreich. Die Fachgerichte hätten den Prüfungsgegenstand des Wiederaufnahmeantrages verkürzt. Mit der Annahme eines rechtlichen Wertungsfehlers sei das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeschöpft worden. Vielmehr hätten die Fachgerichte offensichtliche Fehler der Tatsachenfeststellung beachten müssen und vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer benannten neuen Beweismittel eine Sachprüfung nicht durch den Verweis auf eine vorangegangene fehlerhafte Rechtsanwendung verweigern dürfen. Auf der daraus folgenden Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren beruhe das Ergebnis der von den Fachgerichten getroffenen Unzulässigkeitsentscheidung.
Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts Münster wendet. Das Beschwerdegericht hatte hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes eine eigene umfassende Sachprüfung vorzunehmen (§ 309 Abs. 2 StPO; dazu Meyer-Goßner, in: ders./Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 309 Rn. 3 f.). Damit ist die vorhergehende Entscheidung des Amtsgerichts prozessual überholt (vgl. BVerfGK 10, 134 <138>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2006 - 2 BvR 1844/06 -, juris, Rn. 2).
C.
Soweit die Verfassungsbeschwerde im Übrigen zulässig ist, nimmt die Kammer sie zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Kammerentscheidung sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
I.
1. Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens ist dazu bestimmt, den Konflikt zwischen den Grundsätzen der materialen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit zu lösen, die sich beide verfassungskräftig aus dem Rechtsstaatsprinzip ableiten (vgl. BVerfGE 22, 322 <329>). Demgemäß ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass im Wiederaufnahmeverfahren zunächst die Zulässigkeit gemäß § 368 Abs. 1 StPO zu prüfen ist, die bei der Wiederaufnahme wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel (§ 359 Nr. 5 StPO) voraussetzt, dass diese geeignet sind, die Freisprechung des Angeklagten oder - in Anwendung eines milderen Strafgesetzes - eine geringere Bestrafung zu begründen (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1974 - 2 BvR 407/74 -, MDR 1975, S. 468 f.). Weicht das Wiederaufnahmegericht von den Grundsätzen des Wiederaufnahmeverfahrens im Sinne einer wesentlichen Verschlechterung der Chancen des Verurteilten auf Erlangung eines gerechten Richterspruchs ab, so verfehlt es dessen Ziel, den Konflikt zwischen materialer Gerechtigkeit und Rechtssicherheit angemessen zu lösen. Wird das Wiederaufnahmeverfahren - an diesem Ziel gemessen - derart ineffektiv, so steht dies in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes und verletzt den Verurteilten in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, das ein Recht auf effektiven Rechtsschutz in sich schließt (vgl. BVerfGE 53, 115 <127 f.>; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746/91 -, NJW 1993, S. 2735 f. und vom 7. September 1994 - 2 BvR 2093/93 -, NJW 1995, S. 2024).
2. Bei Strafbefehlen, die einem rechtskräftigen Urteil gleichstehen (§ 410 Abs. 3 StPO) und auf die die für die Wiederaufnahme geltenden Vorschriften (§§ 359 bis 373 StPO) entsprechend anzuwenden sind (§ 373a Abs. 2 StPO), ist hinsichtlich der Beweiswürdigung und für die Beurteilung, ob neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen, auf die Aktenlage abzustellen. Die Bestimmung des § 373a Abs. 2 StPO, wonach die Vorschriften der §§ 359 bis 373 StPO entsprechend anzuwenden sind, lässt bei der Eignungsprüfung Raum, der Eigenart des Strafbefehlsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen. Das Strafbefehlsverfahren ist als summarisches Verfahren ausgestaltet, so dass ein Strafbefehl möglicherweise auf weniger zuverlässigen Erkenntnissen beruht (vgl. BVerfGE 65, 377 <384 f.>). Im Wiederaufnahmeverfahren gegen einen Strafbefehl ist es daher rechtsstaatlich geboten, sich aus den Akten aufdrängende, klar auf der Hand liegende Fehler bei der Tatsachenfeststellung zu beachten (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746/91 -, NJW 1993, S. 2735 f. m.w.N.).
3. Dabei hat die Kammer mit Beschluss vom 19. Juli 2002 (2 BvR 18/02, 2 BvR 76/02, StV 2003, S. 225 f.; auch Beschluss vom 14. September 2006 - 2 BvR 123/06, 2 BvR 429/06, 2 BvR 430/06 -, NJW 2007, S. 207 <208>) bereits festgestellt, dass als Tatsachen im wiederaufnahmerechtlichen Sinne alle als existierend feststellbaren Vorgänge oder Zustände zu verstehen sind, die der Gegenwart oder der Vergangenheit zugehören. Ob eine derartige Tatsache im wiederaufnahmerechtlichen Sinne neu ist, beurteilt sich allein danach, ob das Gericht sie bereits bei der Urteilsfindung verwertet hat. Neu ist damit grundsätzlich alles, was der Überzeugungsbildung des Gerichts nicht zugrunde gelegt worden ist, auch wenn es ihr hätte zugrunde gelegt werden können.
4. Ferner gebietet das Recht auf effektiven Rechtsschutz eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes (vgl. BVerfGE 85, 337 <345>) sowie eine zureichende gerichtliche Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 103, 142 <161 ff.>).
II.
Nach diesen Maßstäben verletzt der Beschluss des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in seiner durch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) vermittelten Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes.
1. Dabei ist zunächst im Ausgangspunkt - auch für die verfassungsgerichtliche Prüfung - die hier nicht beanstandete und vom Bundesverfassungsgericht überdies hinzunehmende einfachrechtliche Rechtsauffassung (vgl. BVerfGE 74, 102 <127>; st. Rspr.) zugrunde zu legen, dass die vom Beschwerdeführer innegehabte Fahrerlaubnisklasse B durch den Einschluss der Klasse L zum Führen des Radladers - dessen Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h unterstellt - berechtigt hat und trotz dessen Gewichts keine Fahrerlaubnis der Klasse C notwendig war.
2. Demnach stellt sich vorliegend die Frage, ob das Amtsgericht im Strafbefehlsverfahren die Fahrerlaubnisklasse L übersehen hat oder ob es stillschweigend davon ausgegangen ist, dass der vom Beschwerdeführer geführte Radlader nicht unter diese Fahrerlaubnisklasse fällt, weil aus der Akte nicht hervorgeht, dass er bauartbedingt eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreiten konnte. Im ersten Fall läge ein Rechtsfehler vor, der die Wiederaufnahme nicht rechtfertigt, im zweiten Fall dagegen die Nichtberücksichtigung einer entscheidungserheblichen Tatsache, auf die eine Wiederaufnahme gestützt werden könnte. Hier ist das Landgericht allein aufgrund der Aktenlage zu der Überzeugung gelangt, dass das Amtsgericht im Strafbefehlsverfahren die Fahrerlaubnisklasse L übersehen hat und daher auch bei Kenntnis der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit nicht zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Dies folgert das Landgericht maßgeblich daraus, dass im gesamten Verfahren keinerlei Feststellungen zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit getroffen wurden. Dieser Umstand allein schließt indes die Möglichkeit nicht aus, dass das Amtsgericht im Strafbefehlsverfahren gerade aufgrund dieser fehlenden Angaben davon ausgegangen sein könnte, die Voraussetzungen der Fahrerlaubnisklasse L hätten nicht vorgelegen. Insoweit wäre eine weitere Aufklärung durch freibeweisliche Einholung einer dienstlichen Stellungnahme des den Strafbefehl erlassenden Richters am Amtsgericht möglich und zur umfassenden Prüfung auch angezeigt gewesen (vgl. dazu Meyer-Goßner, in: ders./Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 368 Rn. 5; ferner den dem Beschluss der Kammer vom 14. September 2006 - 2 BvR 123/06, 2 BvR 429/06, 2 BvR 430/06 - zugrunde liegenden Verfahrensgang, juris, Rn. 7 ff. - in NJW 2007, S. 207 insoweit nicht abgedruckt). Die vorschnelle Festlegung auf einen Rechtsanwendungsfehler durch das Landgericht hat demgegenüber den Anspruch des Beschwerdeführers auf erschöpfende Behandlung seines Antrages in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise verkürzt.
III.
Der Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
IV.
1. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Weil die Verfassungsbeschwerde in der Sache weitgehend Erfolg hat und deren nicht zur Entscheidung angenommener Teil insoweit von untergeordneter Bedeutung ist, ist die vollständige Auslagenerstattung angemessen (vgl. BVerfGE 86, 90 <122>).
2. Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt mindestens 5.000 € und, wenn - wie hier - die Verfassungsbeschwerde aufgrund einer Entscheidung der Kammer Erfolg hat, in der Regel 10.000 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen Besonderheiten auf, die zu einer Abweichung Anlass geben.
3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.