Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 04.02.2016


BVerfG 04.02.2016 - 2 BvR 44/16

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Mangels Beschwerdebefugnis und wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsuchung von Räumlichkeiten des für den Beschwerdeführer tätigen Steuerberaters


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
04.02.2016
Aktenzeichen:
2 BvR 44/16
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160204.2bvr004416
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Zweibrücken, 26. November 2015, Az: 1 Qs 108/15, Beschlussvorgehend AG Zweibrücken, 15. Oktober 2015, Az: 1 Gs 1121/15, Beschlussvorgehend LG Zweibrücken, 26. November 2015, Az: 1 Qs 107/15, Beschlussvorgehend AG Zweibrücken, 8. Oktober 2015, Az: 1 Gs 1103/15, Beschlussvorgehend LG Zweibrücken, 18. November 2015, Az: 1 Qs 89/15, Beschlussvorgehend AG Zweibrücken, 1. Oktober 2015, Az: 1 Gs 1084/15, Beschlussvorgehend LG Zweibrücken, 26. November 2015, Az: 1 Qs 106/15, Beschlussvorgehend AG Zweibrücken, 9. Juli 2015, Az: 1 Gs 735/15, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer ist für die geltend gemachte Verletzung von Art. 13 GG nicht beschwerdebefugt, soweit die Durchsuchung von Räumlichkeiten seines Steuerberaters angegriffen wird; im Übrigen hat er im Hinblick auf die mit der Verfassungsbeschwerde der Sache nach unter anderem gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG die Erhebung einer Anhörungsrüge versäumt und damit den Rechtsweg nicht erschöpft. Offen bleiben kann daher, ob der gegen den Beschwerdeführer bestehende Tatvorwurf im Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom 9. Juli 2015 - 1 Gs 735/15 - hinreichend bestimmt bezeichnet ist, und ob die Beschlagnahme einer Vielzahl von Computern durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Oktober 2015 - 1 Gs 1121/15 - noch verhältnismäßig ist, obwohl zuvor eine Beschränkung der als Beweisgegenstände in Betracht kommenden Daten beziehungsweise Computer mit Hilfe einer Durchsicht der vorläufig sichergestellten Datenträger nach § 110 StPO möglich gewesen wäre.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.