Entscheidungsdatum: 19.12.2014
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin vor Erheben der Verfassungsbeschwerde gegen die Zwangsbehandlung um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
Gegen die durch das Amtsgericht Regensburg erfolgte Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 312 Nr. 1 FamFG in Verbindung mit § 1906 Abs. 1 bis 3a BGB kann die Beschwerdeführerin gemäß § 58 Abs. 1, § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG Beschwerde beim Amtsgericht Regensburg einlegen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.