Bundesverfassungsgericht
Entscheidungsdatum: 13.12.2018
BVerfG 13.12.2018 - 2 BvR 2627/18
Erlass einer eA, gerichtet auf die einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien - Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
- Gericht:
- Bundesverfassungsgericht
- Spruchkörper:
- 2. Senat 2. Kammer
- Entscheidungsdatum:
- 13.12.2018
- Aktenzeichen:
- 2 BvR 2627/18
- ECLI:
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181213.2bvr262718
- Dokumenttyp:
- Einstweilige Anordnung
- Vorinstanz:
- vorgehend OLG Frankfurt, 30. November 2018, Az: 2 Ausl A 153/18, Beschlussvorgehend OLG Frankfurt, 30. Oktober 2018, Az: 2 Ausl A 153/18, Beschlussnachgehend BVerfG, 16. Januar 2019, Az: 2 BvR 2627/18, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 22. Mai 2019, Az: 2 BvR 2627/18, Kammerbeschluss
Zitierte Gesetze
Tenor
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Die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.
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Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
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Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht (§ 32 Abs. 5 BVerfGG).
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Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
Gründe
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1
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.