Entscheidungsdatum: 05.05.2011
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Wahlen zum Schleswig-Holsteinischen Landtag am 27. September 2009 und wendet sich gegen die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts vom 30. August 2010 (LVerfG 1/10, abgedruckt in der Zeitschrift für Öffentliches Recht in Norddeutschland - NordÖR - 2010, S. 401).
I.
Mit dem angegriffenen Urteil stellte das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht eine Verletzung der Landesverfassung durch § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 3 Abs. 5 und § 16 des Landeswahlgesetzes Schleswig-Holstein (LWahlG SH) fest. Es verpflichtete den Gesetzgeber, eine mit der Landesverfassung übereinstimmende Rechtslage bis zum 31. Mai 2011 herbeizuführen und ordnete die Durchführung von Neuwahlen bis spätestens zum 30. September 2012 an.
Der Beschwerdeführer, ein Abgeordneter der CDU-Fraktion im Landtag von Schleswig-Holstein, wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtliche Anordnung in der angegriffenen Entscheidung, dass spätestens bis zum 30. September 2012 eine Neuwahl des Schleswig-Holsteinischen Landtages herbeizuführen sei.
II.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG.
1. Die Tätigkeit als Landtagsabgeordneter diene der Schaffung und Erhaltung seiner Lebensgrundlage und sei daher vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst. Durch die Entscheidung zur vorzeitigen Beendigung der 17. Wahlperiode des Schleswig-Holsteinischen Landtages werde in ungerechtfertigter Weise in seine Berufsausübung eingegriffen. Er dürfe seinen Abgeordnetenberuf nicht - wie vorher geplant - fünf Jahre (reguläre Dauer der Legislaturperiode), sondern - bis zu den angeordneten Neuwahlen im Herbst 2012 - nur drei Jahre lang ausüben. Ihm verbleibe deutlich weniger Zeit, um politisch gestaltend tätig zu werden und politische Projekte in Angriff zu nehmen. Für die Verkürzung einer Legislaturperiode durch das Landesverfassungsgericht gebe es keine gesetzliche Grundlage - weder in der Schleswig-Holsteinischen Landesverfassung noch im einfachen Gesetzesrecht des Landes.
2. Die angegriffene Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Schleswig-Holstein verletze den Beschwerdeführer - als Bürger - auch in seinem grundrechtsgleichen Recht auf freie, gleiche und wirksame Teilhabe an der demokratischen Selbstbestimmung. Jeder Bürger habe ein Recht darauf, dass eine Legislaturperiode ordnungsgemäß beendet werde, sei es durch Zeitablauf oder vorzeitig durch eine demokratisch legitimierte Grundlage. Da es vorliegend an einer solchen - in der Landesverfassung Schleswig-Holstein oder im einfachen Landesrecht - fehle, seien Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 38 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG verletzt.
III.
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
1. a) Der Beschwerdeführer kann seine aus dem Status als Abgeordneter des Schleswig-Holsteinischen Landtages folgenden Rechte nicht im Wege einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen.
Der Senat hat den aktiven Abgeordneten in ständiger Rechtsprechung in allen Fragen, die seinen Abgeordnetenstatus betreffen, auf den Weg des Organstreits verwiesen und die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde verneint, selbst wenn er zusätzlich die Verletzung von Grundrechten rügt (vgl. BVerfGE 43, 142 <148 f.>; 64, 301 <312>; 99, 19 <29>; 118, 277 <320>). Die Verfassungsbeschwerde ist dem einzelnen Bürger zur Verfolgung seiner Rechte gegen den Staat gegeben, sie ist kein Mittel zur Austragung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Staatsorganen (BVerfGE 15, 298 <302>). Die mit diesem Status verfassungsrechtlich verbundenen Rechte kann ein Abgeordneter in dem dafür vorgesehenen Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG vor dem Bundesverfassungsgericht oder nach dem entsprechenden Landesverfassungsrecht vor dem Landesverfassungsgericht geltend machen. Wenn der Abgeordnete um die ihm als Abgeordnetem verfassungsrechtlich zukommenden Rechte mit einem anderen Staatsorgan, regelmäßig dem Parlament selbst, streitet, steht er dem Staat nicht als "jedermann" gegenüber, der sich gegen eine Verletzung jenes rechtlichen Raumes wehrt, der durch die Grundrechte gegenüber dem Staat gesichert ist. Daraus folgt, dass ihm in einem derartigen Streit der Weg der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG auch dann verschlossen ist, wenn er als Verfassungsverstoß auch eine Grundrechtsverletzung behauptet (vgl. BVerfGE 43, 142 <148 f.>).
b) Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass seine Amtszeit als Abgeordneter des Schleswig-Holsteinischen Landtages durch die angegriffene Entscheidung verkürzt worden ist, betrifft dies seine Rechte aus dem Status als Abgeordneter. Für die Auflösung des Deutschen Bundestages hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine dem Grundgesetz nicht entsprechende Verkürzung einer Wahlperiode in den vom Grundgesetz gewährleisteten Status des Abgeordneten eingreift (vgl. BVerfGE 62, 1 <32>; vgl. auch 114, 121 <146>). Nichts anderes gilt in den Fällen, in denen die Wahlperiode eines Landtages verkürzt wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Verkürzung der Wahlperiode auf einer Entscheidung des Bundespräsidenten beruht oder - wie im vorliegenden Fall - durch eine Entscheidung des Landesverfassungsgerichts verursacht worden ist.
2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch das angegriffene Urteil des Landesverfassungsgerichts Schleswig-Holstein - als Bürger - in seinem grundrechtsgleichen Recht auf freie, gleiche und wirksame Teilhabe an der demokratischen Selbstbestimmung verletzt zu sein, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Es wird nicht hinreichend deutlich, welche Verletzung eines Grundrechts der Beschwerdeführer konkret rügen will.
Sollte der Beschwerdeführer sich auf eine Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG berufen wollen, wäre eine Verfassungsbeschwerde unzulässig. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG vermittelt dem Einzelnen keine mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht rügefähige subjektive Rechtsposition; der Bürger kann bei den Wahlen zu den Volksvertretungen in den Ländern auch keinen der fünf Wahlrechtsgrundsätze über Art. 3 Abs. 1 GG mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht einfordern (vgl. BVerfGE 99, 1 <8>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.