Entscheidungsdatum: 14.07.2016
Der Beschluss des Landgerichts Trier vom 10. September 2015 - 5 Qs 66/14 - und der Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 30. Juli 2014 - 35a Gs 2134/14 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Landgerichts Trier vom 10. September 2015 - 5 Qs 66/14 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten an das Landgericht Trier zurückverwiesen.
Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Durchsuchungsbeschluss. Die Staatsanwaltschaft Trier führte zunächst gegen "Unbekannt" ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Wohnungseinbruchsdiebstahls. Nach den polizeilichen Ermittlungen war am 18. Juli 2014 in der D.-straße in Trier eingebrochen und ein eingebauter Tresor, der Schmuck (im Wert von ca. 35.000 €) und Bargeld (ca. 2.100 €) enthielt, entwendet worden.
Nachdem die ermittelnde Kriminalinspektion Trier (im Folgenden KI Trier) eine Tatortbesichtigung durchgeführt hatte und während sich das Ermittlungsverfahren noch gegen "Unbekannt" richtete, veranlasste die Polizei über ihre Pressestelle einen "Fahndungsaufruf" in der Tageszeitung "Trierischer Volksfreund". Der Artikel, der in der online-Ausgabe der Zeitung bereits am 22. Juli 2014 und in der Printausgabe am 23. Juli 2014 veröffentlicht wurde, enthielt die Information, dass am "vergangenen Freitag" Schmuck und Bargeld in einem Haus in Heiligkreuz in der D.-straße in Trier gestohlen worden sei. Weiter wurde mitgeteilt, dass die Täter die Abwesenheit der Bewohner ausgenutzt, ein Fenster aufgehebelt und einen Tresor mit Bargeld und Schmuck (hauptsächlich Halsketten, Ohrringe und Armbanduhren) entwendet hätten. Der Kriminaldauerdienst bitte - unter Nennung seiner Telefonnummer - um Hinweise.
Am 23. Juli 2014 meldete sich dann bei der KI Trier ein unbekannter Anrufer. Dessen auf den Beschwerdeführer zielenden anonymen Hinweis hielt die Kriminalpolizei am 24. Juli 2014 in einem Vermerk fest, wonach die unbekannte Person mitgeteilt habe: "Zum Tresor in der D.-straße können Sie sich Folgendes notieren:
2. Auf Anregung der Polizei und entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft Trier erließ das Amtsgericht Trier am 30. Juli 2014 einen Durchsuchungsbeschluss, mit dem die Durchsuchung der Wohnung und sonstiger Räume sowie der Fahrzeuge des Beschwerdeführers angeordnet wurde. Zweck der Durchsuchung sollte das Auffinden von Beweismitteln, insbesondere des entwendeten Schmucks sein. Die Polizei hatte es bis zu diesem Zeitpunkt allerdings unterlassen, eine Information über den Fahndungsaufruf beziehungsweise eine Kopie des Presseartikels zu den Akten zu nehmen. Die zuständige Staatsanwältin hatte nach ihren Angaben zum Zeitpunkt der Antragstellung von dem Fahndungsaufruf in der Zeitung keine Kenntnis.
Zur Begründung des Tatverdachts führte das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 30. Juli 2014 aus, dass sich dieser aus den bisherigen polizeilichen Ermittlungen, insbesondere dem anonymen Anruf vom 23. Juli 2014 bei der KI Trier, bei dem eine unbekannte männliche Person den Beschwerdeführer als Täter benannt habe, ergebe. Es sei davon auszugehen, dass sich die gesuchten Beweismittel in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten befänden. Weiterhin stehe diese Maßnahme in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts und sei zur weiteren Tataufklärung unbedingt erforderlich.
Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 31. Juli 2014 in Abwesenheit des Beschwerdeführers vollzogen.
3. Durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 4. August 2014 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ein und stellte den Antrag festzustellen, dass die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung führte er aus, dass ein ausreichender Tatverdacht im Sinne des § 102 StPO lediglich aufgrund des unsubstantiierten anonymen Hinweises nicht vorgelegen habe. Für die Annahme eines Tatverdachts im Sinne des § 102 StPO müssten zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen würden nicht ausreichen. In einem weiteren Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19. August 2014 rügte der Beschwerdeführer zusätzlich einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, da es die Polizei unterlassen habe, zunächst den anonymen Anrufer über die Verbindungsdaten zu ermitteln und weitere Ermittlungen dazu anzustellen, worauf die bloßen Anschuldigungen des Hinweisgebers beruhen würden.
4. Das Landgericht Trier verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 10. September 2014 als unbegründet. Es führte aus, dass die Voraussetzungen des § 102 StPO vorgelegen hätten. Für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses genüge es, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte nach kriminalistischer Erfahrung angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht komme und das Ziel der Durchsuchung erreicht werden könne.
Hier ergebe sich der Anfangsverdacht aus dem Hinweis des anonymen Anrufers, der sich am 23. Juli 2014 bei der Kl Trier gemeldet habe. Auch wenn er anonym geblieben sei, sei sein Hinweis ausreichend, um einen Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer zu begründen, insbesondere da der Anrufer den Tatort zutreffend bezeichnet habe und überdies Kenntnis von dem Umstand gehabt habe, dass bei dem Diebstahl ein Tresor entwendet worden sei. Hinzu komme, dass der Anruf zeitnah, nämlich lediglich fünf Tage nach der Tat erfolgt sei und weitere Ermittlungen der Polizei erbracht hätten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits in erheblichem Umfang, darunter gerade auch im Bereich der Eigentumskriminalität in Erscheinung getreten sei. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift sei demgegenüber die vorherige Anschlussermittlung des Anrufers wegen der mit dem Zeitablauf verbundenen Gefahr des Beweismittelverlustes nicht angezeigt gewesen, unabhängig davon, ob eine solche überhaupt erfolgversprechend gewesen wäre. Auf den vor der Entscheidung des Landgerichts zur Akte gelangten Fahndungsaufruf der Polizei ging das Landgericht in seiner Begründung nicht ein.
5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 13 Abs. 1 und 2 GG. Die Annahme eines Tatverdachts entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen seien nicht ausreichend. Vorliegend habe der anonyme Hinweisgeber aber mit Ausnahme der Anschuldigung überhaupt keine Tatsache bekannt gegeben, die nach kriminalistischer Erfahrung eine verfolgbare Straftat des Beschwerdeführers möglich erscheinen lasse. Alles, was der anonyme Anrufer bekannt gegeben habe, habe vor dem Anruf bereits in der regionalen Tagespresse gestanden, die sogar über das Internet abrufbar gewesen sei. Weitere, den Beschwerdeführer belastende Tatsachen, seien nicht bekannt gewesen.
Insbesondere lasse sich ein Tatverdacht nicht mit der pauschalen Behauptung, der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit im Bereich der Eigentumsdelikte einschlägig aufgefallen, begründen. Zur Annahme eines solchen Anhaltspunktes bedürfe es bereits konkreterer Angaben, die wenigstens überprüfbar seien. In den letzten Jahren, in denen der Prozessbevollmächtigte den Beschwerdeführer vertreten habe, habe sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht im Bereich der Eigentumsdelikte schuldig gemacht.
Schließlich verletze die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die Polizei - vor dem Hintergrund, dass sie selbst die Informationen, die der anonyme Anrufer wiedergegeben habe, veröffentlicht habe - vorrangig im Sinne eines milderen Mittels verpflichtet gewesen sei, die vollständige Rufnummer des Anrufers zu ermitteln, um daraufhin den Anschlussinhaber dazu zu vernehmen, warum gerade der Beschwerdeführer der Täter sein solle.
Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz und der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof haben zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Die Ermittlungsakte hat dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 96, 44 <51 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet.
1. Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 42, 212 <219 f.>; 96, 27 <40>; 103, 142 <150 f.>). Zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung zum Zwecke der Strafverfolgung ist daher der Verdacht erforderlich, dass eine Straftat begangen wurde. Dieser Anfangsverdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.>; 115, 166 <197 f.>). Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende Gründe für eine Durchsuchung nicht finden lassen (vgl. BVerfGE 59, 95 <97>).
Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht zudem ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 20, 162 <186 f.>; 96, 44 <51>; 115, 166 <197>). Die Durchsuchung muss vor allem auch in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 20, 162 <187>; 59, 95 <97>; 96, 44 <51>; 115, 166 <197>).
2. Angaben anonymer Hinweisgeber sind als Verdachtsquelle zur Aufnahme weiterer Ermittlungen dabei nicht generell ausgeschlossen. Ein solcher pauschaler Ausschluss widerspräche dem zentralen Anliegen des Strafverfahrens, nämlich der Ermittlung der materiellen Wahrheit in einem justizförmigen Verfahren als Voraussetzung für die Gewährleistung des Schuldprinzips. Bei anonymen Anzeigen müssen die Voraussetzungen des § 102 StPO im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten aber wegen der erhöhten Gefahr und des nur schwer bewertbaren Risikos einer falschen Verdächtigung besonders sorgfältig geprüft werden (vgl. z.B. LG Offenburg, Beschluss vom 15. September 1997 - Qs 114/97 -, StV 1997, S. 626 f.; LG Regensburg, Beschluss vom 5. Februar 2004 - 1 Qs 111/03 -, StV 2004, S. 198; LG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 2005 - 2 Qs 65/05 -, StraFo 2005, S. 420 f.; LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 2 Qs 134/14 -, StraFo 2/2015, S. 64 f.). Bei der Prüfung des Tatverdachts und der Verhältnismäßigkeitsabwägung sind insbesondere der Gehalt der anonymen Aussage sowie etwaige Gründe für die Nichtoffenlegung der Identität der Auskunftsperson in den Blick zu nehmen; als Grundlage für eine stark in Grundrechtspositionen eingreifende Zwangsmaßnahme wie eine Durchsuchung kann eine anonyme Aussage nur genügen, wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität ist oder mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt worden ist (vgl. z.B. BGHSt 38, 144 <147>; LG Stuttgart, Beschluss vom 7. September 2007 - 7 Qs 71/07 -, juris, Rn. 31).
3. Dem Gewicht des Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es außerdem, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält und damit eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz vorsieht (vgl. BVerfGE 20, 162 <223>; 57, 346 <355 f.>; 76, 83 <91>; 103, 142 <150 f.>; 139, 245 <265 Rn. 57>). Die Einschaltung des Richters soll dabei insbesondere dafür sorgen, dass die Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 103, 142 <151>). Besondere Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu, weil nur so im Einzelfall die Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs sichergestellt werden kann. Der Richter darf die Wohnungsdurchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund einer eigenverantwortlichen Prüfung der Ermittlungen davon überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>).
4. Um eine solche ordnungsgemäße Prüfung durch den Richter sicherzustellen, ist es erforderlich, dass die Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft/Polizei) die Einhaltung des Grundsatzes der Aktenwahrheit und der Aktenvollständigkeit gewährleisten. Dieser Grundsatz muss dabei nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sein, denn dieses Prinzip folgt bereits aus der Bindung der Verwaltung (und der Justiz) an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) und der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Pflicht zur Objektivität (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juni 1983 - 2 BvR 244/83, 2 BvR 310/83 -, juris, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2014 - 1 S 1352/13 -, juris, Rn. 90).
Letzterer sind auch die Staatsanwaltschaft und Polizei in besonderem Maße verpflichtet. Die Strafprozessordnung enthält in § 163 Abs. 2 Satz 1, § 168b Abs. 1 und § 199 Abs. 2 Satz 2 Ausprägungen dieses Grundsatzes der Aktenvollständigkeit. Insbesondere gilt die Bestimmung des § 168b Abs. 1 StPO, wonach das Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Untersuchungen aktenkundig zu machen ist, auch für polizeiliche Untersuchungshandlungen entsprechend. Aus den Akten muss sich ergeben, welche konkreten Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt worden sind und welchen Erfolg sie gehabt haben (vgl. Sing/Vordermayer, in: Satzger/ Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl. 2016, § 168b Rn. 1; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. September 1990 - 2 VAs 1/90 -, juris, Rn. 21; LG Berlin, Urteil vom 18. November 1985 - 1 Op Js 148/85 KLs (58/85) -, StV 1986, S. 96; vgl. auch Erb, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 168b Rn. 2a, § 163 Rn. 78 und § 160 Rn. 62).
Da das Ermittlungsverfahren ein schriftliches Verfahren ist, muss jedes mit der Sache befasste Ermittlungsorgan, auch das Gericht, wenn es im Vorverfahren oder im gerichtlichen Verfahren tätig wird, das bisherige Ergebnis des Verfahrens und seine Entwicklung erkennen können (Erb, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 168b Rn. 1). Es steht dabei nicht im Belieben der Ermittlungsbehörden, ob sie strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen in den Akten vermerken und zu welchem Zeitpunkt sie dies tun. Das Gericht muss den Gang des Verfahrens - auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK - ohne Abstriche nachvollziehen können (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 5 StR 240/13 -, juris, Rn. 46). Einzelheiten der Durchführung und des Verlaufs von Untersuchungshandlungen müssen in der Regel nicht notwendig angegeben werden. Geboten ist dies aber, wenn das Ergebnis einer näheren Begründung bedarf oder die Umstände, die zu ihm geführt haben, für das weitere Verfahren festgehalten werden müssen (Erb, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 168b Rn. 6). Es muss in einem rechtsstaatlichen Verfahren jedenfalls schon der bloße Anschein vermieden werden, die Ermittlungsbehörden wollten etwas verbergen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 5 StR 240/13 -, juris, Rn. 46 und BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 5 StR 312/15 -, BeckRS 2015, 15773).
5. Gegen diese Pflicht, vollständige Akten zu führen, wurde in vorliegendem Fall von den Ermittlungsbehörden aufgrund der erheblichen Relevanz des fehlenden Akteninhalts schwerwiegend verstoßen. Ohne diesen Verstoß hätte eine objektive Prüfung der Sachlage bei vollständigem Akteninhalt allenfalls einen schwachen Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer begründen können, der eine Durchsuchung nicht hätte rechtfertigen können.
Die Polizei hat es versäumt, bei Vorlage der Akten an die Staatsanwaltschaft (und über diese an die Ermittlungsrichterin) die Information weiterzugeben, dass sie am 22./23. Juli 2014 einen Fahndungsaufruf in der Zeitung "Trierischer Volksfreund" veröffentlicht hatte, in dem alle Informationen, die der anonyme Anrufer mitgeteilt hat, bereits enthalten waren (Tatörtlichkeit, entwendeter Gegenstand). Eine Kopie des Zeitungsinserats findet sich erst auf Blatt 30 der Ermittlungsakte, chronologisch nach dem erlassenen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts (Bl. 24 f. der Ermittlungsakte).
Die Polizei und auch die Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens haben die zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses fehlende Aktenvollständigkeit zu vertreten. Die Staatsanwaltschaft hat für ein justizförmiges Verfahren - auch durch ihre Ermittlungspersonen - zu sorgen. Sie trägt die Grundverantwortung für die rechtlich einwandfreie Beschaffung der Beweismittel (vgl. Plöd, in KMR-StPO, 72. EL Mai 2014, § 163 Rn. 7 und Griesbaum, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 163 Rn. 2). Mängel der Dokumentation können jedenfalls nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen.
Das Landgericht hat diesen Umstand nicht erkannt und - trotz der zwischenzeitlich zur Akte genommenen Kopie des Fahndungsaufrufs - in seiner die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung zentral auf das angebliche "Insider"-Wissen des anonymen Anrufers zur Begründung des Tatverdachtes abgestellt. Auf den Fahndungsaufruf geht es in seiner Entscheidung dagegen überhaupt nicht ein.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass alle vom anonymen Anrufer mitgeteilten Informationen bereits am 22./23. Juli 2014 über die Zeitung der Öffentlichkeit zugänglich waren, verliert die anonyme Anzeige aber - jedenfalls ohne Hinzutreten besonderer weiterer verdachtsbegründender Umstände - (nahezu) ihr gesamtes Gewicht. Denn bei dieser Sachlage ist es nicht ausgeschlossen beziehungsweise möglicherweise sogar naheliegend, dass ein Unbekannter den Beschwerdeführer zu Unrecht denunzieren wollte. Der Anrufer konnte durch den Fahndungsaufruf auch gerade erst zu einer Falschbezichtigung herausgefordert worden sein. Es waren zudem keine plausiblen Gründe für die Wahrung der Anonymität des Hinweisgebers erkennbar.
Auch bleibt der Hinweis im polizeilichen Vermerk vom 24. Juli 2014 (zugleich Anregung eines Durchsuchungsbeschlusses) auf "früher begangene Eigentumsdelikte" des Beschwerdeführers unergiebig, da er nicht mit Tatsachen unterlegt war. Es wird weder aus dem Beschluss des Amtsgerichts noch aus der Entscheidung des Landgerichts deutlich, ob es sich bei den in Bezug genommenen Eigentumsdelikten gerade um Wohnungseinbrüche handelte und wie lange etwaige Verurteilungen überhaupt zurücklagen; auch der Strafregisterauszug, der Grundlage des Vermerks gewesen sein dürfte, hat keinen Eingang in die Verfahrensakte gefunden.
Da also ein Anfangsverdacht durch die anonyme Anzeige nicht begründet werden konnte, lagen keine plausiblen Gründe für die Annahme eines ausreichenden Tatverdachtes vor. In der Vergangenheit liegende, nicht näher spezifizierte "frühere Eigentumsdelikte" des Beschwerdeführers konnten im vorliegenden Fall auch keinen ausreichend starken Tatverdacht begründen, der den erheblichen Eingriff in die Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung hätte rechtfertigen können. Der Durchsuchungsbeschluss war objektiv willkürlich, weil unter Berücksichtigung des notwendigen Akteninhalts nicht mehr verständlich. Auf einen - hier nicht vorhandenen - subjektiven Sorgfaltsverstoß der Ermittlungsrichterin kommt es insofern nicht an.
Der angegriffene Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts kann aufgrund des bereits erfolgten Vollzugs und somit prozessualer Überholung nicht aufgehoben werden. Insoweit war lediglich die Feststellung zu treffen, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG verletzt. Die Entscheidung des Landgerichts war demgegenüber aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen, das noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten. Mit dieser Anordnung erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 105, 239 <252>). Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. dazu auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).