Entscheidungsdatum: 24.10.2014
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sich die allgemein "wegen Verfassungsbeschwerde" erteilte Vollmacht nicht gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ausdrücklich auf das Verfahren bezieht (vgl. BVerfGE 62, 194 <200>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2001 - 2 BvR 1898/01 -, NJW 2002, S. 428; Lenz/Hansel, BVerfGG, 1. Aufl. 2013, § 22 Rn. 17).
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.