Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 03.05.2016


BVerfG 03.05.2016 - 2 BvR 2349/15

Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Abwägung bei Anordnung einer DNA-Identitätsfeststellung (§ 81g StPO) verletzt Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
03.05.2016
Aktenzeichen:
2 BvR 2349/15
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160503.2bvr234915
Dokumenttyp:
Stattgebender Kammerbeschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Augsburg, 26. November 2015, Az: 3 Qs 562/15, Beschlussvorgehend LG Augsburg, 6. November 2015, Az: 3 Qs 562/15, Beschlussvorgehend AG Augsburg, 6. Oktober 2015, Az: 61 Gs 6885/15, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 6. Oktober 2015 - 61 Gs 6885/15 - und der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 6. November 2015 - 3 Qs 562/15 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Augsburg zurückverwiesen.

2. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

1

1. Das Amtsgericht Augsburg verurteilte den nicht vorbestraften Beschwerdeführer am 25. November 2014 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen schlug der Beschwerdeführer am 30. Mai 2013 im Rahmen einer längeren Auseinandersetzung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mitangeklagten auf den Nebenkläger ein, wodurch dieser diverse Prellungen im Gesicht und an den Rippen, Schwellungen sowie andauernde Übelkeit und Schmerzen am Schultergelenk erlitt. Das Urteil ist rechtskräftig.

2

2. Auf Grund dieses Urteils ordnete das Amtsgericht Augsburg auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 6. Oktober 2015 die molekulargenetische Untersuchung der durch eine körperliche Untersuchung zu erlangenden Körperzellen des Beschwerdeführers zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren an (vgl. § 81g Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StPO). Zur Begründung führte es aus, dass es sich bei der am 25. November 2014 abgeurteilten Straftat um eine solche von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 81g Abs. 1 Satz 1 StPO handle, denn sie zeuge "von einem hohen Maß an Brutalität und Gewaltbereitschaft des Betroffenen". Wegen dieser erheblichen Gewaltbereitschaft bestehe zudem Grund zu der Annahme, dass gegen den Beschwerdeführer auch künftig Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden.

3

3. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Landgericht Augsburg mit Beschluss vom 6. November 2015 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht lediglich aus, es teile die Auffassung des Erstgerichts und trete den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet würden, bei.

4

4. Den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, das Verfahren in die Lage vor Erlass der Entscheidung vom 6. November 2015 zurückzuversetzen, lehnte das Landgericht Augsburg mit Beschluss vom 26. November 2015 ab.

II.

5

Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Begründung der angefochtenen Beschlüsse sei unzureichend und verletze ihn in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Soweit die Fachgerichte von einem hohen Maß an Brutalität und Gewaltbereitschaft ausgingen, stünde dies nicht in Einklang mit den im Urteil vom 25. November 2014 getroffenen Feststellungen. Zudem genüge die Begründung der Negativprognose nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die angegriffenen Entscheidungen ließen weder den Prognosemaßstab noch eine konkrete, auf den Einzelfall bezogene Begründung der Wiederholungsgefahr erkennen.

III.

6

Zu der Verfassungsbeschwerde hat der Generalbundesanwalt Stellung genommen. Der Beschwerdeführer hat hierauf erwidert. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.

IV.

7

Auf Antrag des Beschwerdeführers hat die Kammer mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 die Vollziehung der angegriffenen Beschlüsse bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von sechs Monaten - im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesetzt.

V.

8

Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, da dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt erscheint (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt. Danach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinn offensichtlich begründet.

9

1. Die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters greift in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieses Recht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfGE 65, 1 <41 ff.>; 78, 77 <84>). Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 103, 21 <32 f.>).

10

Die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung des § 81g StPO gehalten, die Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts angemessen zu berücksichtigen (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, NStZ-RR 2014, S. 48 m.w.N.). Notwendig für die Anordnung einer Maßnahme nach § 81g StPO ist, dass wegen der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Die Prognoseentscheidung setzt voraus, dass ihr eine zureichende Sachaufklärung vorausgegangen ist und die für sie bedeutsamen Umstände nachvollziehbar dargestellt und abgewogen werden. Dabei ist stets eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung erforderlich; die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 103, 21 <36 f.> sowie BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2013 - 2 BvR 2392/12 -, StV 2014, S. 578 <579> und 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, NStZ-RR 2014, S. 48 f., beide m.w.N.).

11

2. Diesen, durch die Vorschrift des § 81g Abs. 3 Satz 5 StPO auch in das einfache Recht umgesetzten (vgl. BTDrucks 15/350, S. 23 zu § 81g Abs. 3 Satz 2 StPO a.F.), Begründungsanforderungen werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht. Es fehlt an der gebotenen einzelfallbezogenen Abwägung der für die Entscheidung bedeutsamen Umstände.

12

Dabei kann dahinstehen, ob der vom Amtsgericht nicht näher erläuterte Schluss vom festgestellten Tatgeschehen auf eine erhebliche Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers tragfähig ist. Denn das Amtsgericht stützt sich bei seiner Entscheidung allein auf diese pauschale Wertung, ohne auf die Umstände einzugehen, die das Vorliegen einer Negativprognose in Frage stellen könnten. Insbesondere setzt sich das Amtsgericht nicht damit auseinander, dass der geständige Beschwerdeführer nicht vorbestraft war, ausweislich der Urteilsgründe ein hohes Maß an Einsicht zeigte und dem Geschädigten bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung Schmerzensgeldzahlungen angeboten hat. Zudem lag die Tat zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung mehr als zwei Jahre zurück, ohne dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich erneut auffällig geworden wäre. Schließlich hat das Amtsgericht nicht erkennbar bedacht, dass die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war. Eine rechtliche Bindung an eine von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose besteht zwar nicht, doch entsteht in Fällen gegenläufiger Prognosen verschiedener Gerichte regelmäßig ein erhöhter Begründungsbedarf für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung, mit der eine Maßnahme nach § 81g StPO angeordnet wird (vgl. BVerfGE 103, 21 <36 f.> sowie BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, NStZ-RR 2014, S. 48 <49> m.w.N.). Das Amtsgericht hätte sich daher mit den Gründen, die im Rahmen der Bewährungsentscheidung zu einer positiven Sozialprognose geführt haben, inhaltlich auseinandersetzen müssen. Dies betrifft insbesondere die in beruflicher Hinsicht geordneten Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers.

13

Der Beschluss des Landgerichts vom 6. November 2015 verweist lediglich auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung und begegnet daher denselben verfassungsrechtlichen Bedenken.

VI.

14

Nach alledem waren die angegriffenen Beschlüsse aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Augsburg zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 26. November 2015, mit dem über die Gehörsrüge des Beschwerdeführers entschieden wurde, ist damit gegenstandslos.

15

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

16

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.