Entscheidungsdatum: 25.03.2015
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG einzuhalten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer rechtsfehlerhaft davon ausging, die zur Beurteilung der Verfassungsbeschwerde erforderlichen Unterlagen nach Fristablauf nachreichen zu können, ist nicht geeignet, fehlendes Verschulden zu begründen. Für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde wird von einem sorgfältigen Beschwerdeführer erwartet, dass er zur Ermittlung der formellen Voraussetzungen neben der Heranziehung des Gesetzestextes sachkundigen Rat zum Beispiel durch Rechtsanwälte, Fachliteratur oder durch Anforderung des Merkblatts über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht einholt (vgl. BVerfGK 2, 119 <120>).
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.