Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 25.03.2015


BVerfG 25.03.2015 - 2 BvR 2220/14

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Keine Wiedereinsetzung in die Monatsfrist des § 93 Abs 1 BVerfGG bei Verkennung der Zulässigkeitsanforderungen einer Verfassungsbeschwerde


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
25.03.2015
Aktenzeichen:
2 BvR 2220/14
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150325.2bvr222014
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss ohne Begründung
Vorinstanz:
vorgehend OLG Rostock, 10. Juli 2014, Az: 3 W 186/13, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG einzuhalten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer rechtsfehlerhaft davon ausging, die zur Beurteilung der Verfassungsbeschwerde erforderlichen Unterlagen nach Fristablauf nachreichen zu können, ist nicht geeignet, fehlendes Verschulden zu begründen. Für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde wird von einem sorgfältigen Beschwerdeführer erwartet, dass er zur Ermittlung der formellen Voraussetzungen neben der Heranziehung des Gesetzestextes sachkundigen Rat zum Beispiel durch Rechtsanwälte, Fachliteratur oder durch Anforderung des Merkblatts über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht einholt (vgl. BVerfGK 2, 119 <120>).

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.