Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 17.12.2018


BVerfG 17.12.2018 - 2 BvR 2128/18

Kammerbeschluss: Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde nur bei Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe gem § 34a Abs 3 BVerfGG


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
17.12.2018
Aktenzeichen:
2 BvR 2128/18
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181217.2bvr212818
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Vorinstanz:
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 14. August 2018, Az: 2 B 132/18, Beschlussvorgehend VG Dresden, 19. März 2018, Az: 11 L 6/18, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen hat keinen Erfolg.

2

Einem Beschwerdeführer sind im Verfassungsbeschwerdeverfahren die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG ganz oder teilweise zu erstatten, wenn sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann allerdings gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen eines Beschwerdeführers auch in sonstigen Fällen anordnen. Dies setzt aber besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 74, 218 <219>). Solche Billigkeitsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.