Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 24.11.2015


BVerfG 24.11.2015 - 2 BvR 2002/13

Nichtannahmebeschluss: Zur Pflicht der Justizvollzugsanstalten zur Beachtung der wirtschaftlichen Interessen vom Strafgefangenen im Hinblick auf Telefonkosten - hier: JVA muss bei Leistungserbringung durch private Dritte marktgerechte Preise sicherstellen


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
24.11.2015
Aktenzeichen:
2 BvR 2002/13
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151124.2bvr200213
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend KG Berlin, 7. August 2013, Az: 2 Ws 380/13, Beschlussvorgehend LG Berlin, 12. Juni 2013, Az: 589 StVK 47/13 (Vollz), Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Fragen, ob dem Beschwerdeführer ein Einzelverbindungs- oder Entgeltnachweis zusteht (§ 45i TKG) und die Ausgestaltung der Preise für die Telefonie im Strafvollzug die wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt, müssen wegen der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unbeantwortet bleiben. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Justizvollzugsanstalt im Rahmen des Resozialisierungsgebots die finanziellen Interessen der Gefangenen auch dann zu wahren hat, wenn sie bestimmte Leistungen nicht unmittelbar selbst erbringt, sondern hierfür Private einschaltet. In einem solchen Fall muss die Anstalt sicherstellen, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt (vgl. BVerfGE 98, 169 <203>; BVerfGK 17, 415 <417 ff.> m.w.N.; LG Stendal, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 509 StVK 179/13 -, juris).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.