Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 05.10.2017


BVerfG 05.10.2017 - 2 BvR 1903/15

Ablehnung einer Kostenentscheidung gem § 34a Abs 3 BVerfGG nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde - besondere Billigkeitsgründe für Anordnung der Auslagenerstattung nicht dargelegt


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
05.10.2017
Aktenzeichen:
2 BvR 1903/15
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171005.2bvr190315
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Vorinstanz:
vorgehend OLG Stuttgart, 25. August 2015, Az: 2 Ws 127/15, Beschlussvorgehend OLG Stuttgart, 27. Juli 2015, Az: 2 Ws 127/15, Beschlussvorgehend BVerfG, 14. Juli 2017, Az: 2 BvR 1903/15, Kammerbeschluss ohne Begründung
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

1

Eine Erstattung notwendiger Auslagen der Beschwerdeführerin gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG scheidet aus, weil sich ihre Verfassungsbeschwerde nicht als begründet erwiesen hat.

2

Zwar kann - abweichend von § 34a Abs. 2 BVerfGG - die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch angeordnet werden, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird. Eine solche Anordnung setzt jedoch besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 36, 89 <92>; 74, 218 <219>). Diese hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen, und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.