Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 24.09.2014


BVerfG 24.09.2014 - 2 BvR 1899/14

Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl einer Zwangsmedikation im Maßregelvollzug (hier: gem § 7 MVollzG HE) - Statthaftigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gem § 83 Nr 4 MVollzG HE, §§ 138 Abs 3, 109 Abs 1 StVollzG


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
24.09.2014
Aktenzeichen:
2 BvR 1899/14
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Zitierte Gesetze
§ 7 MVollzG HE
§ 83 Nr 4 MVollzG HE

Gründe

1

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnungverbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die medizinische Zwangsbehandlung eines im hessischen Maßregelvollzug Untergebrachten auf der Grundlage des hessischen Gesetzes über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt (MVollzG HE) vom 3. Dezember 1981 (GVBl I 1981, S. 414, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. September 2012, GVBl S. 290).

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer vor Erheben der Verfassungsbeschwerde gegen die Zwangsbehandlung um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Die sich nach § 7 MVollzG HE richtende medizinische Zwangsbehandlung während der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist eine Maßnahme, gegen die der Beschwerdeführer gemäß § 83 Nr. 4 HStVollzG in Verbindung mit § 138 Abs. 3, § 109 Abs. 1 StVollzG Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem nach § 110 StVollzG örtlich und nach § 78a Abs. 1 Nr. 2 GVG sachlich zuständigen Landgericht stellen kann (vgl. BVerfGE 128, 282 <288 ff.>; 129, 269 <271>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12 - juris, Rn. 6 ff.).

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

2. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.