Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 20.12.2017


BVerfG 20.12.2017 - 2 BvR 1818/17

Gegenstandswertfestsetzung sowie Zubilligung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung: Billigkeit der Auslagenerstattung (§ 34a Abs 3 BVerfGG) bei Abhilfe durch öffentliche Gewalt - Aufhebung eines Bescheids über die Abschiebung des Beschwerdeführers gem der Dublin-III-VO nach Italien


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
20.12.2017
Aktenzeichen:
2 BvR 1818/17
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171220.2bvr181817
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Vorinstanz:
vorgehend VG Köln, 7. Juli 2017, Az: 1 L 2363/17. A, Beschluss
Zitierte Gesetze
EUV 603/2013

Tenor

Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine im Verfahren der Verfassungsbeschwerde sowie des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angefallenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betraf die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß der Dublin-III-VO. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde mit Bescheid vom 2. Oktober 2017 den im fachgerichtlichen Verfahren angegriffenen Bescheid aufgehoben und angekündigt, über das Verfahren des Beschwerdeführers im nationalen Verfahren zu entscheiden. Daraufhin hat der Beschwerdeführer das Verfahren der Verfassungsbeschwerde und dasjenige des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt und beantragt, die Erstattung seiner Auslagen anzuordnen.

II.

2

Über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist infolge der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>).

3

Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Verfahren des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen durch die Bundesrepublik Deutschland zu erstatten.

4

Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>).

5

Dies war hier der Fall. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat den im fachgerichtlichen Verfahren angegriffenen Bescheid aufgehoben und ist in die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers eingetreten. Damit ist es dem Begehren des Beschwerdeführers nachgekommen. Für die Auslagenerstattung ist die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin heranzuziehen.

6

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.