Entscheidungsdatum: 25.01.2010
Dem Landrat des Landkreises L. wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, untersagt, die Abschiebung des Beschwerdeführers zu vollziehen.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 <35>; 89, 109 <110 f.>; stRspr).
2. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2010 - 8 ME 217/09 - ist nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet. Es bedarf näherer Klärung, ob der angegriffene Beschluss den aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen hinsichtlich der Berücksichtigung der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und hinsichtlich der Feststellung einer die Aufenthaltsbeendigung rechtfertigenden Wiederholungsgefahr gerecht geworden ist. Diese Klärung ist bis zum beabsichtigten Termin zur Abschiebung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2010 nicht herbeizuführen.
3. Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Durch den Vollzug der Abschiebung würden, bei unterstelltem Erfolg der Verfassungsbeschwerde, Rechte des Beschwerdeführers vereitelt und die verfassungsrechtlich geschützte familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern würde mit hoher Wahrscheinlichkeit in nicht mehr rückgängig zu machender Weise beeinträchtigt werden. Demgegenüber wiegen etwaige Nachteile, die durch den bei unterstellter Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde nur auf überschaubare Zeit verlängerten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland entstehen, weniger schwer, zumal gerade die Begründung der von dem Oberverwaltungsgericht angenommenen Wiederholungsgefahr verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist.