Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 01.04.2019


BVerfG 01.04.2019 - 2 BvR 1224/17

Kammerbeschluss: Einstellung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens nach Tod des Beschwerdeführers - Anspruch des verstorbenen Beschwerdeführers auf effektive Strafverfolgung als höchstpersönliches, nicht vom Rechtsnachfolger einklagbares Recht


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
01.04.2019
Aktenzeichen:
2 BvR 1224/17
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190401.2bvr122417
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Stuttgart, 19. April 2017, Az: 1 Ws 36/17, Beschlussvorgehend OLG Stuttgart, 20. März 2017, Az: 1 Ws 36/17, Beschluss
Zitierte Gesetze
Art 2 Abs 2 S 1 GG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt.

Gründe

1

Nach Mitteilung des Verfahrensbevollmächtigten vom 7. Januar 2019 ist der Beschwerdeführer Ende des Jahres 2018 verstorben. Eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese Verfahrensart regelmäßig der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient. Ausnahmen sind lediglich im Hinblick auf solche Rügen zugelassen worden, die ein Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann (vgl. BVerfGE 69, 188 <201>; 109, 279 <304>; BVerfGK 9, 62 <70>), wie dies etwa bei finanziellen Ansprüchen der Erben der Fall ist (vgl. BVerfGE 23, 288 <300>; 26, 327 <332>; 69, 188 <201>). Ein solches Interesse scheidet vorliegend aus, da die Verfassungsbeschwerde der Durchsetzung des höchstpersönlichen Anspruchs des Verstorbenen auf effektive Strafverfolgung dienen soll.

2

Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt hat.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.