Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 02.03.2017


BVerfG 02.03.2017 - 2 BvR 1163/13

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen im Zusammenhang mit sog Cum-/Ex-Geschäften - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Annahme eines hinreichenden Tatverdachts der besonders schweren mittäterschaftlichen Steuerhinterziehung


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
02.03.2017
Aktenzeichen:
2 BvR 1163/13
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170302.2bvr116313
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss ohne Begründung
Vorinstanz:
vorgehend LG Wiesbaden, 22. April 2013, Az: 6 Qs 11/13, Beschlussvorgehend LG Wiesbaden, 27. Februar 2013, Az: 6 Qs 11/13, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unbegründet. Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts, mit denen Beschwerden gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen im Zusammenhang mit Aktienkäufen über den Dividendenstichtag (so genannte Cum-/Ex-Geschäfte) unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 7. Februar 2013 als unbegründet verworfen werden, weil der Tatverdacht der besonders schweren mittäterschaftlichen Steuerhinterziehung gegeben sei, sind verfassungsrechtlich (Art. 103 Abs. 1, Art. 103 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 12 GG) nicht zu beanstanden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.