Entscheidungsdatum: 02.03.2017
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unbegründet. Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts, mit denen Beschwerden gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen im Zusammenhang mit Aktienkäufen über den Dividendenstichtag (so genannte Cum-/Ex-Geschäfte) unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 7. Februar 2013 als unbegründet verworfen werden, weil der Tatverdacht der besonders schweren mittäterschaftlichen Steuerhinterziehung gegeben sei, sind verfassungsrechtlich (Art. 103 Abs. 1, Art. 103 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 12 GG) nicht zu beanstanden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.