Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 27.05.2019


BVerfG 27.05.2019 - 2 BvR 1089/18 - Vz 2/19

Verwerfung einer unzulässigen Verzögerungsbeschwerde: Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens kein statthafter Gegenstand im Verzögerungsbeschwerdeverfahren - Verzögerungsrüge als Zulässigkeitsvoraussetzung der Verzögerungsbeschwerde - zudem auch in der Sache keine überlange Verfahrensdauer erkennbar


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
Beschwerdekammer
Entscheidungsdatum:
27.05.2019
Aktenzeichen:
2 BvR 1089/18 - Vz 2/19
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:vb20190527.vz000219
Dokumenttyp:
Beschwerdekammerbeschluss
Vorinstanz:
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 21. April 2016, Az: 4 W 471/15, Beschlussvorgehend BVerfG, 28. Juni 2018, Az: 2 BvR 1089/18, Kammerbeschluss ohne Begründung
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Verzögerungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin erhob am 6. März 2018 Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 21. April 2016. Dabei verfolgte sie, soweit erkennbar, das Ziel, Schadensersatz für ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand infolge einer amtsärztlich festgestellten psychischen Erkrankung zu erlangen. Mit dieser Verfassungsbeschwerde und zahlreichen, in teils kurzer Folge übersandten Nachträgen beanstandete sie auch Verzögerungen im fachgerichtlichen Verfahren.

2

Die 1. Kammer des Zweiten Senats hat die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 28. Juni 2018 nicht zur Entscheidung angenommen.

3

Am 6. Januar 2019 erhob die Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 97b BVerfGG eine "Verzögerungsbeschwerde". Sie rügte maßgeblich die Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens und verlangte Entschädigungsleistungen. Verzögerungsrügen habe sie hinreichend eingereicht.

II.

4

Wegen der Bezugnahme auf § 97b BVerfGG und der Benennung des Schriftsatzes ist die Eingabe als Verzögerungsbeschwerde auszulegen. Diese ist unzulässig.

5

Soweit die Beschwerdeführerin die Dauer des der Verfassungsbeschwerde vorausgehenden fachgerichtlichen Verfahrens rügt, ist die Verzögerungsbeschwerde gemäß § 97b Abs. 1 BVerfGG bereits nicht statthaft. Denn mit ihr kann lediglich die unangemessen lange Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht im Sinne des § 97a Abs. 1 BVerfGG geltend gemacht werden.

6

Sofern die Beschwerdeführerin darüber hinaus möglicherweise auch die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens rügen wollte, hat sie jedenfalls im Verfassungsbeschwerdeverfahren keine Verzögerungsrüge eingelegt, die gemäß § 97b Abs. 1 Satz 2 BVerfGG Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verzögerungsbeschwerde ist. Eine zulässige Verzögerungsrüge setzt gemäß § 97b Abs. 1 Satz 4 BVerfGG den Ablauf einer Wartefrist von zwölf Monaten nach Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht voraus.

7

Im Übrigen ist für eine unangemessene Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens auch in der Sache nichts ersichtlich. Das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist - trotz der häufigen Nachträge der Beschwerdeführerin - binnen nicht einmal vier Monaten und damit in angemessener Zeit erledigt worden.