Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 30.09.2015


BVerfG 30.09.2015 - 2 BvR 104/15

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in die Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nach Ablauf eines Jahres (§ 93 Abs 2 S 5 BVerfGG)


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
30.09.2015
Aktenzeichen:
2 BvR 104/15
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150930.2bvr010415
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Landau (Pfalz), 10. Juli 2013, Az: 3 T 119/13, Beschlussvorgehend AG Landau (Pfalz), 21. Juni 2013, Az: 1 XIV 198/13 L, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Ende der versäumten Frist gestellt worden ist (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 5 BVerfGG). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargelegt, dass sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.