Entscheidungsdatum: 12.01.2015
Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 102, 197 <207>) gilt auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvQ 84/09 -, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, juris). Unabhängig davon, dass sich dem Antrag über den Umstand hinaus, dass der Antragsteller zwangsbehandelt wird, bereits kein entscheidungserheblicher Sachverhalt entnehmen lässt, ist der Antrag danach unzulässig, da nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller, wie es ihm obliegt, zuvor die Möglichkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes ausgeschöpft hätte.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.