Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 23.11.2012


BVerfG 23.11.2012 - 2 BvQ 50/12

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Überlassung einer Stadthalle für Landesparteitag - Zumutbarkeit der Beschreitung des Hauptsacherechtswegs


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
23.11.2012
Aktenzeichen:
2 BvQ 50/12
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2012:qk20121123.2bvq005012
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
Vorinstanz:
vorgehend VG Augsburg, 16. November 2012, Az: Au 7 E 12.1447, Beschlussvorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22. November 2012, Az: 4 CE 12.2511, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird unabhängig vom Fehlen einer Verfahrensvollmacht abgelehnt. Der Antragsteller macht eine Verletzung in seinen Rechten aus Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes geltend, die sich auf die Hauptsache bezieht; es ist nicht ersichtlich, dass es für ihn unzumutbar sein könnte, zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen zunächst den Rechtsweg in der Hauptsache zu beschreiten (vgl. BVerfGE 79, 275 <278 f.>).

Er hat nicht dargelegt, weshalb er den Landesparteitag unausweichlich am vorgesehenen Ort und Termin abhalten muss.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.