Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 13.07.2016


BVerfG 13.07.2016 - 2 BvQ 26/16

Ablehnung des Erlasses einer eA: Parteienprivileg und Anspruch auf Rückübertragung einer zur Besicherung einer Abschlagszahlung im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung abgetretenen Grundschuld (§ 20 Abs 1 S 4 PartG) - kein schwerer Nachteil dargelegt - kein Zusammenhang mit Verteidigungsmöglichkeiten im Parteiverbotsverfahren


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
13.07.2016
Aktenzeichen:
2 BvQ 26/16
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160713.2bvq002616
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 25. Mai 2016, Az: OVG 3 S 23.16, Beschlussvorgehend VG Berlin, 24. März 2016, Az: 2 L 64.16, Beschluss
Zitierte Gesetze
§§ 140ff StPO

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Anordnung, mit der die Verwaltung des Deutschen Bundestages verpflichtet wird, eine zuvor als Sicherheitsleistung abgetretene Grundschuld bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin auflösend bedingt zurückzuübertragen.

I.

2

Mit Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 16. Februar 2016 wurde der Antragstellerin die Auszahlung der ersten Abschlagszahlung auf die Mittel aus der staatlichen Teilfinanzierung politischer Parteien für das Jahr 2016 nur unter der Bedingung einer entsprechenden Sicherheitsleistung gewährt. Den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Antrag, der Bundesrepublik Deutschland aufzugeben, die als Sicherheitsleistung abgetretene erstrangige Grundschuld zurückzuübertragen, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.

3

Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung will die Antragstellerin erreichen, dass ihr die Verwaltung des Deutschen Bundestages die als Sicherheitsleistung abgetretene Grundschuld bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zurücküberträgt. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei erforderlich, weil wesentliches weiteres Vermögen zur Besicherung künftiger Abschlagszahlungen nicht vorhanden sei und die Antragstellerin in ihren berechtigten Forderungen auf Teilnahme an der staatlichen Teilfinanzierung beeinträchtigt werde. Folglich sei nicht nur die Wahrnehmung der verfassungsrechtlichen Aufgaben der Antragstellerin, sondern vor allem auch die weitere sachgerechte Wahrnehmung ihrer Interessen im Parteiverbotsverfahren gefährdet.

II.

4

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

5

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 93, 181 <186>). Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts weittragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>; stRspr), sondern auch im Hinblick auf die besondere Funktion und Organisation des Bundesverfassungsgerichts. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 <216 f.>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2013 - 2 BvR 2541/13 - und vom 23. Juli 2013 - 2 BvR 1573/13 -, jeweils juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 <1400>). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte. Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2013 - 2 BvR 2541/13 -, vom 23. Juli 2013 - 2 BvR 1573/13 -, vom 23. August 2010 - 2 BvQ 56/10 - und vom 23. Februar 2009 - 2 BvQ 7/09 -, jeweils juris).

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2. Zwar wäre eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es erscheint auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Verwaltungsgerichte die aus Art. 21 GG abzuleitende erhöhte Schutz- und Bestandsgarantie der Antragstellerin als politische Partei (das sogenannte Parteienprivileg) bei der Auslegung des § 20 Abs. 1 Satz 4 PartG nicht ausreichend berücksichtigt und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten aus Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt haben.

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3. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht ist hier jedoch kein Raum. Die Antragstellerin legt keine schweren Nachteile dar, die eine solche Entscheidung als dringend geboten erscheinen ließen. Sie behauptet, bei einem Verzicht auf die Rückübertragung der zu ihren Lasten eingetragenen Sicherungsgrundschuld an der Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlichen Pflichten sowie ihrer Interessen in dem anhängigen Parteiverbotsverfahren gehindert zu sein. Jedoch ist dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Die Antragstellerin hat weder den finanziellen Bedarf für die Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlichen Aufgaben beziehungsweise die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Interessen im Verbotsverfahren konkret beziffert, noch belegt, dass sie ohne künftige Abschlagszahlungen nicht über hierfür ausreichende finanzielle Mittel verfügte.

8

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat im Beschluss vom 25. Mai 2016 - OVG 3 S 23.16 - zudem darauf hingewiesen, dass bei der (künftigen) Auszahlung der staatlichen Teilfinanzierung eine Sicherheitsleistung nur verlangt werden könne, wenn die Partei in der Lage sei, die ihr gemäß Art. 21 Abs. 1 GG, § 1 PartG obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Daher sei davon auszugehen, dass die Bundestagsverwaltung der Antragstellerin den zur Erfüllung ihrer obliegenden Aufgaben notwendigen Betrag auch ohne Sicherheitsleistung auszahlen werde, sofern die Antragstellerin diesen gegenüber der Bundestagsverwaltung nachvollziehbar beziffert. Die Antragstellerin selbst hat ausgeführt, dass sie sich im Hinblick auf die Abschlagszahlung für den 15. August 2016 bereits in entsprechenden Verhandlungen mit dem Deutschen Bundestag befinde. Dieser hat im Bescheid über die Abschlagszahlung vom 16. Februar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei weiteren Abschlagszahlungen für das Jahr 2016 über die Notwendigkeit zusätzlicher Sicherheitsleistungen gesondert entschieden werde. Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin die Gefahr, dass sie bei einer fehlenden Rückübertragung der Sicherungsgrundschuld an der Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlichen Pflichten gehindert sei, substantiiert dargelegt hat.

9

Hinsichtlich der Wahrnehmung der Interessen der Antragstellerin im Parteiverbotsverfahren fehlt es dagegen bereits an einem entsprechenden Zusammenhang mit der Auszahlung von Abschlagszahlungen aus der staatlichen Teilfinanzierung politischer Parteien. Die Erstattung von Kosten der Rechtswahrnehmung in einem Parteiverbotsverfahren ist nicht Sinn und Zweck der staatlichen Teilfinanzierung politischer Parteien. Soweit sich die Antragstellerin zu einer sachgerechten Rechtsverteidigung außerstande sieht, ist dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder durch entsprechende Anwendung der Regelungen über die notwendige Verteidigung (§§ 140 ff. StPO) zu begegnen (BVerfGE 135, 234 <237>). Einen entsprechenden Antrag hat die Antragstellerin im Parteiverbotsverfahren jedoch nicht gestellt.

10

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.