Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 12.07.2017


BVerfG 12.07.2017 - 2 BvL 1/17

Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Verfügungsbeschränkung Sicherungsverwahrter bzgl ihres Eigengeldguthabens gem § 47 Abs 1 S 2 des Niedersächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (juris: SichVVollzG ND) - unzureichende Aufklärung der tatsächlichen Umstände sowie fehlende Auseinandersetzung mit Ausnahmeregelung gem § 50 Abs 3 S 2, 49 Abs 4 SichVVollzG ND bzw nach § 49 Abs 2 S 2 SichVVollzG ND


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
12.07.2017
Aktenzeichen:
2 BvL 1/17
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:lk20170712.2bvl000117
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Göttingen, 21. Dezember 2016, Az: 62 StVK 6/16, Vorlagebeschluss
Zitierte Gesetze
§ 47 Abs 1 S 2 SichVVollzG ND
§ 49 Abs 4 S 2 SichVVollzG ND
§ 50 Abs 3 S 2 SichVVollzG ND

Tenor

Die Vorlage ist unzulässig.

Gründe

A.

1

Das Vorlageverfahren betrifft die Verwaltung von Geldern von Sicherungsverwahrten durch die Vollzugsbehörde nach dem Niedersächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG) vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl S. 566).

I.

2

1. a) Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nds. SVVollzG werden die Ansprüche des Sicherungsverwahrten gegen das Land auf Vergütung (§ 42 Nds. SVVollzG), Ausbildungsbeihilfe (§ 43 Nds. SVVollzG), Taschengeld (§ 45 Nds. SVVollzG) und Zuschuss zur Selbstverpflegung (§ 25 Nds. SVVollzG) sowie die der Vollzugsbehörde nach § 39 Abs. 3 Nds. SVVollzG überwiesenen Ansprüche des Sicherungsverwahrten gegen Dritte aus einem freien Beschäftigungsverhältnis oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Maßgabe der §§ 48 ff. Nds. SVVollzG verwaltet. Gleiches gilt ausweislich § 47 Abs. 1 Satz 2 Nds. SVVollzG für die Ansprüche des Sicherungsverwahrten gegen das Land auf Auszahlung des von ihm in den Vollzug eingebrachten Bargeldes sowie für sonstige der Vollzugsbehörde zur Gutschrift für den Sicherungsverwahrten überwiesenen oder eingezahlten Gelder. Die Gelder werden zu diesem Zweck auf gesonderten Konten als Haus-, Überbrückungs- oder Eigengeld gutgeschrieben und bestehen als Geldforderungen gegen das Land fort, § 47 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nds. SVVollzG. § 47 Abs. 1 Nds. SVVollzG hat folgenden Wortlaut:

"Die Ansprüche der oder des Sicherungsverwahrten gegen das Land auf Vergütung (§ 42), Ausbildungsbeihilfe (§ 43), Taschengeld (§ 45) und Zuschuss zur Selbstverpflegung (§ 25) sowie die der Vollzugsbehörde nach § 39 Abs. 3 überwiesenen Ansprüche der oder des Sicherungsverwahrten gegen Dritte aus einem freien Beschäftigungsverhältnis oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verwaltet, zu diesem Zweck auf gesonderten Konten als Hausgeld, Überbrückungsgeld oder Eigengeld gutgeschrieben und bestehen als Geldforderungen gegen das Land fort. Gleiches gilt für die Ansprüche der oder des Sicherungsverwahrten gegen das Land auf Auszahlung des von ihr oder ihm in den Vollzug eingebrachten Bargeldes sowie für sonstige der Vollzugsbehörde zur Gutschrift für die oder den Sicherungsverwahrten überwiesenen oder eingezahlten Gelder. Die Ansprüche der oder des Sicherungsverwahrten gegen das Land auf Auszahlung des im Vollzug der Freiheitsstrafe gutgeschriebenen Hausgeldes, Überbrückungsgeldes und Eigengeldes werden bei Antritt des Vollzuges der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf den jeweils entsprechenden Konten gutgeschrieben."

3

b) Als Hausgeld werden ausweislich § 48 Abs. 1 Nds. SVVollzG Ansprüche auf Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe zu drei Siebteln, auf Taschengeld und den Zuschuss zur Selbstverpflegung in voller Höhe sowie aus einem freien Beschäftigungsverhältnis oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder aus anderen regelmäßigen Einkünften jeweils zu einem angemessenen Teil gutgeschrieben. Der Sicherungsverwahrte kann das Hausgeld für den Einkauf oder anderweitig verwenden, § 48 Abs. 2 Nds. SVVollzG.

4

c) Neben dem Hausgeld- wird in der Regel bei der Vollzugsbehörde ein Überbrückungsgeldkonto geführt (zu den Ausnahmen vgl. Gittermann in BeckOK Strafvollzug Nds, 9. Auflage 1. Februar 2017, Nds. SVVollzG § 49 Rn. 6). Das Überbrückungsgeld soll den notwendigen Lebensunterhalt des Sicherungsverwahrten und gegebenenfalls seiner Unterhaltsberechtigten in den ersten vier Wochen nach der Entlassung sichern und wird dem Sicherungsverwahrten bei der Entlassung ausgezahlt, § 49 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nds. SVVollzG. Die jeweilige Höhe des Überbrückungsgeldes wird von der Vollzugsbehörde festgesetzt, § 49 Abs. 2 Satz 2 Nds. SVVollzG. Als Überbrückungsgeld werden Ansprüche auf Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe, aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder aus anderen regelmäßigen Einkünften jeweils zu einem angemessenen Teil gutgeschrieben. Die Ansparung als Überbrückungsgeld kommt nur in Betracht, soweit die Ansprüche nicht als Hausgeld gutgeschrieben werden und solange die von der Vollzugsbehörde festgesetzte Höhe noch nicht erreicht ist, § 49 Abs. 1 Nds. SVVollzG. Gemäß § 49 Abs. 4 Nds. SVVollzG kann dem Sicherungsverwahrten allerdings gestattet werden, das Guthaben auf dem Überbrückungsgeldkonto für Ausgaben zu verwenden, die seiner Eingliederung dienen.

5

d) Soweit Ansprüche nach § 47 Abs. 1 Nds. SVVollzG nicht als Hausgeld oder Überbrückungsgeld verbucht werden, werden sie als Eigengeld gutgeschrieben, § 50 Abs. 1 Nds. SVVollzG. Der Sicherungsverwahrte kann das Eigengeld für den Einkauf oder anderweitig verwenden. Solange das Überbrückungsgeld noch nicht die von der Vollzugsbehörde festgesetzte Höhe erreicht hat, ist eine Verfügung über das Guthaben auf dem Eigengeldkonto in Höhe des Unterschiedsbetrages grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings kann dem Sicherungsverwahrten gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 4 Nds. SVVollzG gestattet werden, das Guthaben auf dem Eigengeldkonto für Ausgaben zu verwenden, die seiner Eingliederung dienen.

6

e) Gemäß § 52 Abs. 2 Nds. SVVollzG ist der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes unpfändbar. Erreicht es nicht die in § 49 Abs. 2 Satz 2 Nds. SVVollzG festgesetzte Höhe, so ist in Höhe des Unterschiedsbetrages auch der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldes nach § 50 Abs. 1 Nds. SVVollzG unpfändbar. Abweichungen gelten gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 Nds. SVVollzG bei einer Pfändung wegen der in § 850d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnungbezeichneten Unterhaltsansprüche (zur Frage der Gesetzgebungskompetenz vgl. nur Gittermann in BeckOK Strafvollzug Nds, 9. Auflage 1. Februar 2017, Nds. SVVollzG § 52 Rn. 2).

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2. Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens ist in der Sicherungsverwahrung in Niedersachsen untergebracht. Er befand sich zunächst in der Justizvollzugsanstalt Sehnde und wurde am 8. Dezember 2015 der Justizvollzugsanstalt Rosdorf zugeführt. Er erhält eine monatliche Rente, welche laut Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung seit dem 1. Juli 2015 354,45 Euro beträgt.

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a) Mit Datum vom 13. November 2009 erwirkte das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zur Vollstreckung einer Forderung in Höhe von 13.792,66 Euro gegen den Antragsteller; darüber hinaus bestehen weitere offene Haftkostenforderungen in Höhe von 1.196,56 Euro. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 erfragte die zentrale Vollstreckungsstelle der Oberfinanzdirektion Niedersachsen bei der Justizvollzugsanstalt Sehnde unter anderem die Höhe der Rente des Antragstellers und das für deren Empfang zuständige Kreditinstitut. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 teilte die Anstalt daraufhin mit, dass der Antragsteller nicht bereit sei, Angaben zu der Höhe seiner Rente zu machen, und dass Rentenzahlungen nicht auf das anstaltseigene Zahlstellenkonto eingingen.

9

b) Im fachgerichtlichen Verfahren trug der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Februar 2016 vor, seine Rente werde auf ein Konto seines Rechtsanwalts überwiesen; dieser überweise wiederum der Verlobten des Antragstellers monatlich einen Betrag von 200 Euro.

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c) In der ersten Januarwoche des Jahres 2016 zahlte die Verlobte des Antragstellers einen Betrag in Höhe von 100 Euro auf das Anstaltskonto ein. Diesen Betrag schrieb die Justizvollzugsanstalt Rosdorf dem Eigengeldkonto des Antragstellers gut, auf dem sich nunmehr ein Guthaben in Höhe von 101 Euro befand. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller ein Überbrückungsgeld in Höhe von 1.476,99 Euro angespart. Der Differenzbetrag zur festgesetzten Höhe des Überbrückungsgeldes belief sich auf 169,01 Euro.

11

d) Ausweislich eines Aktenvermerks vom 12. Januar 2016 teilte die Justizvollzugsanstalt dem Antragsteller mündlich mit, dass er über den eingezahlten Betrag als Eigengeld nicht verfügen könne, da das Überbrückungsgeld die festgesetzte Höhe noch nicht erreicht habe. Es bestehe aber die Möglichkeit, dass er seine Rente nicht auf ein Konto seines Rechtsanwalts, sondern auf das Anstaltskonto einzahlen lasse. Er könne dann über einen Betrag in Höhe des Taschengeldanspruchs gemäß § 45 Nds. SVVollzG verfügen, der Restbetrag werde zur Tilgung seiner Schulden genutzt. Alternativ könne er während einer Ausführung von seinem externen Konto Geld abheben. Der Antragsteller lehnte beide Vorschläge ab. Eine Abhebung komme nicht in Betracht, da er nicht ohne weiteres an das Geld herankomme: Es sei auf einem Unterkonto angelegt, überdies habe er keine Bankkarte. Wer Inhaber des Unterkontos ist, teilte der Antragsteller nicht mit.

12

3. Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 4. Februar 2016 beantragte der Antragsteller beim Landgericht, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, für ihn "eingehende Geldbeträge in Höhe bis zum für Sicherungsverwahrte geltenden Taschengeldsatz [...] auszuzahlen" und nur überschießende Beträge der Pfändung zuzuführen. Er könne über seine Rente "nicht frei verfügen" und sei "buchstäblich mittellos". Er benötige das Geld jedoch für "die monatliche vollzugsöffnende Maßnahme i.V.m. Wiedereingliederung".

13

4. In ihrer Stellungnahme vom 29. Februar 2016 nahm die Justizvollzugsanstalt auf die gegen den Antragsteller bestehenden Forderungen Bezug. Für die durch den Antragsteller begehrte Umbuchung des eingezahlten Betrages auf das Hausgeldkonto komme allein § 48 Abs. 1 Nr. 4 Nds. SVVollzG in Betracht, dessen Voraussetzungen indes nicht erfüllt seien. Erforderlich sei danach, dass der Zahlungsverkehr aus den dort genannten "anderen regelmäßigen Einkünften" über das Anstaltskonto abgewickelt werde. Die Verwaltung der Gelder durch die Vollzugsbehörde erfolge nach dem Willen des Gesetzgebers im Wesentlichen aus Gründen der Sicherheit. Einen Überblick über die bei dem Sicherungsverwahrten ein- und ausgehenden Geldbeträge zu erhalten, könne erforderlich sein, um feststellen zu können, ob eine Gefangenenbefreiung oder eine andere erhebliche Straftat drohten. Zudem sei ein Überblick über die Vermögensverhältnisse des Sicherungsverwahrten zur Prüfung der Bedürftigkeit, etwa als Voraussetzung für die Gewährung von Taschengeld gemäß § 45 Satz 1 Nds. SVVollzG, sowie zur Erfüllung der aus einer etwaigen Drittschuldnerstellung der Anstalt resultierenden "gesetzlichen Pflichten" erforderlich. Auch nach dem Vortrag des Antragstellers herrsche über den tatsächlichen Verbleib des Anteils an der Rente, der über den an die Verlobte überwiesenen Betrag von 200 Euro hinausgehe, Unklarheit. Der Antragsteller weigere sich vehement, seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen.

14

5. In einem gerichtlichen Hinweis vom 14. März 2016 teilte das Landgericht mit, dass die Kammer beabsichtige, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.Angesichts der Höhe der Verbindlichkeiten des Antragstellers und der Auskunftsverweigerung bezüglich der Höhe seiner Rente bestehe kein Anspruch auf Umbuchung der von seiner Verlobten eingezahlten 100 Euro auf sein Hausgeldkonto. Ein solcher würde voraussetzen, dass der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse vollständig offenlege oder jedenfalls der Zahlungsverkehr über das Anstaltskonto abgewickelt werde. Letzteres diene nach dem gesetzgeberischen Willen der Sicherheit. Das Gericht fügte einen Auszug aus dem schriftlichen Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Vollzuges der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Niedersachsen (LTDrucks 16/5519, S. 31) bei:

"Die Verwaltung der Gelder durch die Vollzugsbehörde solle im Wesentlichen aus Sicherheitsgründen erfolgen. So sei es erforderlich, einen Überblick über die bei der oder dem Sicherungsverwahrten ein- und ausgehenden Geldbeträge zu erhalten, um feststellen zu können, ob eine Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB) oder eine erhebliche Straftat drohten. Ferner sei ein Überblick über die Vermögensverhältnisse der oder des Sicherungsverwahrten erforderlich, um ihre oder seine Bedürftigkeit feststellen zu können [...]. Die erforderlichen Informationen seien aber nicht ohne weiteres zu erhalten, wenn den Sicherungsverwahrten ermöglicht werde, selbständig ein Bankkonto zu führen, weil die Banken die erforderlichen Daten nicht ohne Weiteres übermitteln würden."

15

6. Am 27. Mai 2016 gab der Rechtsanwalt des Antragstellers erstmals eine Stellungnahme ab. Die vom Antragsteller beanspruchte Umbuchung des eingezahlten Betrags von 100 Euro auf das Hausgeldkonto werde zu Unrecht verweigert. Die Fallkonstellation betreffe "den Grundsatzstreit" darüber, wie weitgehend ein Sicherungsverwahrter seine finanzielle Lage der Justizvollzugsanstalt gegenüber offenlegen müsse. So sei in dem vom Gericht zitierten schriftlichen Bericht auch auf die verfassungsrechtlichen Bedenken des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag im Hinblick auf die Fremdverwaltung der Gelder der Sicherungsverwahrten hingewiesen worden. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung (vgl. BVerfGE 128, 326 ff.) habe der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst beim Niedersächsischen Landtag angemerkt, dass Beschränkungen der Freiheit des Sicherungsverwahrten, über sein Vermögen zu verfügen, grundsätzlich nur gerechtfertigt seien, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt oder zur Erreichung des Vollzugszieles erforderlich sei. Die Anstalt beanspruche letztlich aus "Sicherheitsgründen" eine "vollständige Verwaltung der Gelder" des Antragstellers und berufe sich dabei auf den Gesetzgeber. Sicherheitserwägungen kämen vorliegend nicht zum Tragen. Auch soweit sich die Justizvollzugsanstalt darauf berufe, dass ein Überblick über die Vermögensverhältnisse erforderlich sei, um die Bedürftigkeit des Untergebrachten feststellen zu können, erscheine dies schon nicht als legitimer Zweck einer "Zwangsgeldverwaltung", die Begründung greife "im vorliegenden Fall letztlich aber auch nicht durch". Gleiches gelte für das Vorbringen, eine selbständige Kontenführung sei mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden. Dieser Aspekt legitimiere "erst recht keine Zwangsgeldverwaltung". Abgesehen davon hätte der Antragsteller hinreichend dargelegt, dass es solche praktischen Schwierigkeiten für ihn nicht gebe. Soweit schließlich geltend gemacht werde, dass die Verwaltung der Gelder auch dem Schutz des Sicherungsverwahrten diene, so werde dieses "paternalistische Ansinnen (aufgedrängter Fürsorge) im vorliegenden Fall in puncto Pfändungsschutz geradezu in sein Gegenteil verkehrt". Es müsse ausreichen, wenn der Antragsteller im Hinblick auf die Verwendung seiner Rentenzahlung angebe, dass sein Rechtsanwalt damit laufende Kosten begleichen würde. Abschließend äußerte der Rechtsanwalt verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf § 47 Abs. 1 Satz 2 Nds. SVVollzG.

16

7. Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 übersandte das Landgericht den anwaltlichen Schriftsatz zur Stellungnahme an die Anstalt. Nach Ansicht der Kammer fordere das Abstandsgebot eine unterschiedliche Behandlung der Verwaltung der Gelder "normaler Strafgefangener und Sicherungsverwahrter". Das Gericht bat um Stellungnahme dahingehend, inwieweit dem Abstandsgebot Rechnung getragen werde.

17

8. Unter dem 22. August 2016 teilte die Justizvollzugsanstalt mit, dass der eingezahlte Betrag mittlerweile an die Verlobte zurücküberwiesen worden sei, da der mit der Überweisung angestrebte Zweck nicht habe verfolgt werden können. Eine unterschiedliche Ausgestaltung der Verwaltung von Geldern der Gefangenen und Sicherungsverwahrten sei auch unter Berücksichtigung des Abstandsgebots nicht zwingend geboten. Der Stellungnahme des Antragstellers zu dieser Frage sei jedenfalls kein substantiierter Vortrag zu entnehmen. Soweit die Verfassungsmäßigkeit von § 47 Abs. 1 Satz 2 Nds. SVVollzG bezweifelt werde, sei anzumerken, dass die von der Antragsgegnerin vertretene Position dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspreche. Eine entgegenstehende Auslegung würde diesem ausdrücklichen Willen und im Übrigen auch dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung widersprechen. Das Abstandsgebot werde im vorliegenden Fall eingehalten. Dem Antragsteller stehe es frei, sein externes Konto auch weiterhin zu führen. Entgegen der Praxis im Vollzug der Strafhaft sei es den Sicherungsverwahrten durchaus möglich, ein externes Konto zu haben. Eine "Zwangsgeldverwaltung" liege daher nicht vor. Es könne der Antragsgegnerin jedenfalls nicht zugemutet werden, das Gebaren des Antragstellers, das offensichtlich auf eine Umgehung seiner Zahlungspflichten gerichtet sei, auch noch zu unterstützen. Soweit der Antragsteller schließlich geltend mache, dass es ausreichend sei, wenn er im Hinblick auf den Verbleib seiner Rente angebe, dass "sein Anwalt laufende Kosten damit begleichen würde", so erscheine dies "vor dem Hintergrund des verschleiernden und Zahlungspflichten umgehenden Verhaltens des Antragstellers wenig zielführend".

18

9. Mit Verfügung vom 21. September 2016 regte das Gericht "zur Vermeidung von Kosten und weil der gegenständliche Betrag inzwischen an die Verlobte zurücküberwiesen wurde" die Antragsrücknahme an. Dem trat der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. Oktober 2016 entgegen und erwiderte, dass trotz der Rückzahlung des Geldes der "Grundsatzstreit" darüber, wie weitgehend ein Sicherungsverwahrter seine Vermögensverhältnisse gegenüber der Vollzugsbehörde offenlegen müsse, "klärungsbedürftig" bleibe.

II.

19

Das Landgericht hat das Verfahren daraufhin mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG die Rechtsfrage vorgelegt, ob § 47 Abs. 1 Satz 2 Nds. SVVollzG verfassungskonform ist. Die Kammer sei zu der Überzeugung gelangt, dass die Vorschrift "zum Teil in nicht erforderlicher, jedenfalls aber in unverhältnismäßiger Weise in das Selbstbestimmungsrecht des Sicherungsverwahrten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und in dessen allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 2 [sic!] GG" eingreife. Insbesondere sei angesichts des eindeutigen Wortlauts nicht ersichtlich, wie die Kollision mit den grundrechtlichen Belangen des Sicherungsverwahrten durch eine verfassungskonforme Auslegung der streitentscheidenden Norm gelöst werden könne.

20

1. Eine zwangsweise Verwaltung aller Vermögensposten des Sicherungsverwahrten werde zwar mit § 47 Abs. 1 Satz 2 Nds. SVVollzG nicht erreicht, denn dem Betroffenen bleibe es unbenommen, weitere Konten außerhalb der Anstalt zu führen. Eine unverhältnismäßige Grundrechtsbeeinträchtigung folge jedoch aus der Tatsache, dass der Antragsteller, soweit er eine Auszahlung von Beträgen, die Dritte für ihn eingezahlt hätten, erreichen wolle, faktisch verpflichtet sei, seine Rente unter Inkaufnahme der niedrigeren Pfändungsfreigrenzen über die Anstalt verwalten zu lassen. Da § 47 Abs. 1 Satz 2 Nds. SVVollzG Einzahlungen für den Antragsteller als Eigengeld einordne, das bis zum Erreichen des festgesetzten Überbrückungsgeldes nicht zur Verfügung des Sicherungsverwahrten stehe und anders als das Hausgeld nicht vor Pfändung geschützt sei, habe der Betroffene keine andere Möglichkeit, als seine Rente auf das Anstaltskonto zahlen zu lassen, damit von ihr ein angemessener Teil gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4 Nds. SVVollzG als Hausgeld verbucht werden könne. Eine solche Pflicht zur Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs über die Anstalt sehe das Gesetz jedoch nicht vor. Diese Situation werde dadurch verschärft, dass der Antragsteller nicht bedürftig sei, da er als Rentner Versorgungsleistungen der Deutschen Rentenversicherung beziehe, so dass er im Ergebnis mit einem Anspruch auf Taschengeld mangels Bedürftigkeit ebenfalls nicht durchdringen würde. Im Ergebnis stünden dem Antragsteller damit keine auszahlungsfähigen Ansprüche gegen die Anstalt zu.

21

2. Einen weiteren Anhaltspunkt für die Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschrift biete der schriftliche Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Vollzuges der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Niedersachsen (LTDrucks 16/5519, S. 31 f.), wonach die Fremdverwaltung der Gelder von Sicherungsverwahrten als "verfassungsrechtlich problematisch" erachtet worden sei. Diese Bedenken griffen nach Ansicht der Strafvollstreckungskammer durch. Soweit eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis über das Eigengeldkonto bis zum Erreichen des festgesetzten Überbrückungsgeldes in § 50 Abs. 3 Nds. SVVollzG vorgesehen sei, könne dies zwar als zur Erreichung des Vollzugszieles erforderlich angesehen werden, um dem Sicherungsverwahrten nach der Entlassung einen ohne finanzielle Probleme gestalteten Übergang zu ermöglichen und damit seine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu gewährleisten. Hiervon seien ebenfalls Einzahlungen Dritter gemäß § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nds. SVVollzG erfasst. Darüber hinaus - also nach Ansparung der festgesetzten Höhe des Überbrückungsgeldes - müssten Einzahlungen auf das Anstaltskonto von dritter Seite aus verfassungsrechtlicher Perspektive jedoch ausgenommen werden.

22

3. § 47 Abs. 1 Satz 2 Nds. SVVollzG sei entscheidungserheblich. Soweit der Antragsteller beantrage, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sämtliche dem für Sicherungsverwahrte festgesetzten Taschengeldsatz entsprechenden Beträge an ihn auszuzahlen und ausschließlich die über diesen Taschengeldsatz hinausgehenden Beträge der Pfändung zuzuführen, stehe diesem Vorbringen der klare Gesetzeswortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 2 Nds. SVVollzG entgegen. Denn hiernach finde die zwingende Verwaltung der Gelder durch die Anstalt nach Satz 1 auch auf private Einzahlungen zugunsten des Sicherungsverwahrten und auch auf von diesem eingebrachtes Bargeld Anwendung, so dass der Antrag des Antragstellers als unbegründet zurückzuweisen wäre. Wäre die Norm hingegen verfassungswidrig, würde sie als Rechtsgrundlage zur obligatorischen Zuweisung von privaten Einzahlungen zugunsten des Sicherungsverwahrten entfallen. Im Ergebnis würde es dann an einer Rechtsgrundlage für das Handeln der Antragsgegnerin fehlen und dem Antrag wäre als begründet stattzugeben.

B.

23

Die Vorlage ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Die Unzulässigkeit der Vorlage kann die Kammer durch einstimmigen Beschluss feststellen (§ 81a Satz 1 BVerfGG).

I.

24

Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BVerfGG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht darlegen, aus welchen Gründen es von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist und dass und weshalb es im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem ande- ren Ergebnis käme als im Fall ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 136, 127 <141 f. Rn. 43 ff.>; 138, 1 <13 f. Rn. 37>; 141, 1 <10 f. Rn. 22>; stRspr). Es muss zuvor also sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft haben (vgl. BVerfGE 127, 335 <355>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2016 - 1 BvL 7/15 -, juris, Rn. 14). Das vorlegende Gericht muss deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist und aus welchen Gründen es zu dieser Auffassung gelangt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2016 - 1 BvL 7/15 -, juris, Rn. 14). Insoweit bedarf es eingehender, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehender Darlegungen (vgl. BVerfGE 78, 165 <171 f.>; 89, 329 <337>; 136, 127 <142 Rn. 45; 145 ff. Rn. 53 ff.>; 138, 1 <13 f. Rn. 37>; 141, 1 <10 f. Rn. 22>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2016 - 1 BvL 7/15 -, juris, Rn. 14). Die Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der Norm müssen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und die für die Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar und umfassend darlegen (vgl. BVerfGE 88, 70 <74>; 138, 1 <13 f. Rn. 37>; 141, 1 <11 Rn. 23>; BVerfGK 14, 429 <432>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2016 - 1 BvL 7/15 -, juris, Rn. 14). Zudem muss das vorlegende Gericht die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung erörtern (vgl. BVerfGE 85, 329 <333 f.>; 124, 251 <262>) und vertretbar begründen, dass es diese nicht für möglich hält (vgl. BVerfGE 121, 108 <117> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2016 - 1 BvL 7/15 -, juris, Rn. 14).

25

Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgeblich, sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 133, 1 <10 f. Rn. 35>; 138, 1 <15 Rn. 41>; 141, 1 <11 Rn. 22>). Sie muss zudem nachvollziehbar begründet sein (vgl. BVerfGE 126, 77 <97>; 127, 224 <244>; 131, 1 <15>; 133, 1 <10 f. Rn. 35>; 138, 1 <15 Rn. 41>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2016 - 1 BvL 7/15 -, juris, Rn. 15). Dazu gehört es, sich eingehend mit der einfach-rechtlichen Rechtslage anhand der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen auseinanderzusetzen und zu unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten Stellung zu nehmen, soweit diese für die Entscheidungserheblichkeit maßgeblich sein können (vgl. BVerfGE 105, 48 <56>; 105, 61 <67>; 121, 233 <238>; 124, 251 <260>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2014 - 2 BvL 25/09, 2 BvL 3/11 -, juris, Rn. 28 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2015 - 1 BvL 4/11 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2016 - 1 BvL 7/15 -, juris, Rn. 15). Allerdings ist das vorlegende Gericht nicht verpflichtet, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen (vgl. BVerfGE 141, 1 <11 Rn. 22>). Desgleichen muss das vorlegende Gericht unter Ausschöpfung der ihm verfügbaren prozessualen Mittel auch alle tatsächlichen Umstände aufklären, die für die Vorlage Bedeutung erlangen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2016 - 1 BvL 7/15 -, juris, Rn. 15). Die ungeprüfte Übernahme von Parteivorbringen reicht dafür grundsätzlich nicht aus (vgl. BVerfGE 87, 341 <346>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2016 - 1 BvL 7/15 -, juris, Rn. 15). Es bedarf vielmehr hinreichender Feststellungen, die die fach- und verfassungsrechtliche Beurteilung tragen können (vgl. BVerfGE 37, 328 <333 f.>; 48, 396 <400>; 86, 52 <57>; 86, 71 <78>; 88, 198 <201>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2016 - 1 BvL 7/15 -, juris, Rn. 15). Das Bundesverfassungsgericht kann die fehlende Begründung der Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Entscheidungserheblichkeit der Vorlage nicht durch eigene Erwägungen ersetzen, denn diese Prüfung muss Aufgabe des sie verantwortenden Fachgerichts bleiben (vgl. BVerfGE 97, 49 <62>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2016 - 1 BvL 7/15 -, juris, Rn. 15).

II.

26

Diesen Anforderungen wird die Vorlage nicht gerecht.

27

1. Das vorlegende Gericht hat die tatsächlichen Umstände, die für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Norm und damit für die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bedeutsam wären, nicht hinreichend aufgeklärt. Der Antragsteller verfügt über eine Rente, die auf ein externes Konto überwiesen wird, das offenbar von seinem Rechtsanwalt verwaltet wird. Nicht hinreichend aufgeklärt sind allerdings die Umstände, aufgrund derer es dem Antragsteller nicht möglich oder zumutbar sein soll, etwa im Rahmen einer Ausführung (vgl. § 16 Abs. 4 Satz 1 Nds. SVVollzG) Geld von diesem externen Konto abzuheben und zu verbrauchen. Der Vortrag des Antragstellers im fachgerichtlichen Verfahren und gegenüber der Justizvollzugsanstalt, er könne "nicht frei [über seine Rente] verfügen", habe "nicht ohne Weiteres" Zugriff auf das Konto und verfüge nicht über eine Bankkarte, bleibt vage und belässt einigen Raum für Fragen, deren Klärung zur Schaffung einer hinreichenden Tatsachengrundlage erforderlich gewesen wäre. Gleiches gilt für den Vortrag des Antragstellers, er benötige das Geld für "die monatliche vollzugsöffnende Maßnahme i.V.m. Wiedereingliederung".

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2. Es erscheint in Anbetracht der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung bereits nicht ohne weiteres möglich, den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab zu ermitteln. Eine umfassende Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Maßgaben - insbesondere dem Abstandsgebot -, denen die vorgelegte Norm nach Ansicht des Gerichts nicht genügt, enthält die Vorlage ebenfalls nicht.

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3. Darüber hinaus hat sich das Landgericht in seinem Vorlagebeschluss nicht mit den einfach-rechtlich vorgesehenen Möglichkeiten einer Gestattung nach (§ 50 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit) § 49 Abs. 4 Nds. SVVollzG und der Pfändbarkeit der freigegebenen Gelder auseinandergesetzt. Diese Vorschriften ermöglichen eine Abweichung von der gesetzlich vorgegebenen strikten Zuordnung der Gelder im Einzelfall und hätten daher in die Erwägungen zur Begründung der Verfassungswidrigkeit des § 47 Abs. 1 Satz 2 Nds. SVVollzG einbezogen werden müssen. Grundsätzlich ist die Verfügungsbefugnis des Sicherungsverwahrten über das Guthaben auf dem Eigengeldkonto in Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 Nds. SVVollzG ausgeschlossen, soweit das Überbrückungsgeld - wie in der hier vorliegenden Konstellation - noch nicht die nach § 49 Abs. 2 Satz 2 Nds. SVVollzG von der Vollzugsbehörde festgesetzte Höhe erreicht hat. Von diesem Grundsatz kann allerdings aufgrund von § 50 Abs. 3 Satz 2 Nds. SVVollzG in Verbindung mit § 49 Abs. 4 Nds. SVVollzG abgewichen und eine Verfügungsbefugnis über einen bestimmten Betrag im Ausnahmefall bewilligt werden. Dem Sicherungsverwahrten kann nach diesen Vorschriften gestattet werden, das Guthaben auf dem Eigengeldkonto für Ausgaben zu verwenden, die seiner Eingliederung dienen. Ein Sicherungsverwahrter kann überdies einen Antrag nach § 49 Abs. 2 Satz 2 Nds. SVVollzG stellen und damit im Ausnahmefall die Freigabe eines Teilbetrags des angesparten Überbrückungsgeldes begehren.

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4. Die vorliegende Konstellation gibt - in Anbetracht der unzureichenden Begründung der Vorlage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - keinen Anlass für eine Befassung mit den vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst beim Niedersächsischen Landtag gegen die gesetzliche Ausgestaltung der Verwaltung der Gelder von Sicherungsverwahrten geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Abstandsgebot. Im Übrigen scheint das vorlegende Gericht selbst die Erforderlichkeit einer Verfügungsbeschränkung über das Eigengeldkonto zu bejahen, solange das Überbrückungsgeld - wie hier - noch nicht vollständig angespart ist. Erst danach - so das Landgericht - müssten Einzahlungen auf das Anstaltskonto von dritter Seite aus verfassungsrechtlicher Perspektive ausgenommen werden. Ebenfalls keiner Klärung bedarf die Frage, ob es mit Verfassungsrecht vereinbar ist, wenn ein Sicherungsverwahrter, dem es freisteht, sein Vermögen auf einem anstaltsfremden, externen Konto zu verwahren, nur unter bestimmten Voraussetzungen Gutschriften auf sein Hausgeldkonto erhalten kann. Schließlich kann offen bleiben, ob die vom Gericht behauptete "Inkaufnahme der niedrigeren Pfändungsfreigrenzen" vor dem Hintergrund des § 52 Abs. 2 Satz 2 Nds. SVVollzG in dem hier vorliegenden Fall überhaupt verfängt. Nach dieser Vorschrift ist auch der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldes in Höhe des Unterschiedsbetrages solange unpfändbar, bis das Überbrückungsgeld die in § 49 Abs. 2 Satz 2 Nds. SVVollzG festgesetzte Höhe erreicht hat.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.