Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 15.11.2010


BVerfG 15.11.2010 - 2 BvC 10/10

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde - Fehlende Geburtsdaten als formaler Mangel der gem § 26 Abs 3 S 2 EuWG erforderlichen Beitrittserklärungen - Unverzichtbarkeit der Geburtsdaten zur Prüfung der Wahlberechtigung


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsdatum:
15.11.2010
Aktenzeichen:
2 BvC 10/10
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2010:cs20101115.2bvc001010
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil die vom Beschwerdeführer vorgelegten und nach § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz (EuWG) erforderlichen Beitrittserklärungen von mindestens 100 Wahlberechtigten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Auf die in § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BVerfGG geregelte Angabe des Tages der Geburt des Unterzeichnenden kann nicht verzichtet werden, weil diese für die Prüfung der Wahlberechtigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EuWG (Mindestalter) von wesentlicher Bedeutung ist.